Düsseldorfer Tabelle 2015 - Unterhaltssätze zunächst unverändert

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.12.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|2397 Aufrufe

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht.

Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015.

Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen