Keine Revisionsbegründung....weil nichts mit dem Verteidiger abgesprochen war

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.12.2014
Rechtsgebiete: BGHRevisionStrafrechtVerkehrsrecht|3036 Aufrufe

Dumm gelaufen für den Angeklagten: Er wird vom LG verurteilt - sein Verteidiger legt Revision ein, begründet diese aber nicht. Der Grund ist wohl einfach: Zwischen beiden war klar, dass die Revision wohl aussichtslos wäre. Nach Anwaltswechsel will der Angeklagte aber nichts mehr davon wissen. Wiedereinsetzung nach der Revisionsverwerfung hat er so dann aber doch nicht bekommen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehin-dert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO).
Dem Angeklagten war aus dem Schreiben seines früheren Verteidigers vom 5. Juni 2014 bekannt, dass dieser die nur „fristwahrend“ (vgl. den Revisi-onseinlegungsschriftsatz vom 15. Mai 2014) eingelegte Revision für nicht aus-sichtsreich hielt und sich dabei im Einvernehmen mit ihm sah. Unter diesen Umständen musste er damit rechnen, dass sein Verteidiger die Revision – ungeachtet einer vorherigen anderslautenden Absprache, für die es zudem an jeder Glaubhaftmachung fehlt – nicht von sich aus begründen würde. Wenn der Angeklagte seine Revision gleichwohl durchführen wollte, hätte er dies seinem früheren Verteidiger ausdrücklich mitteilen, einen anderen Rechtsanwalt beauf-tragen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da er stattdessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revi-sion verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1989 – 4 StR 537/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 9; Beschluss vom 13. März 1984 – 4 StR 56/84, Rn. 2; MüKoStPO/Valerius, § 44 Rn. 56).

BGH, Beschluss vom 9.10.2014 - 4 StR 374/14 

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