Basiswissen StGB: Mittäterschaft bei Deliktsserie

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.12.2014

Eigentlich gehört das nicht mehr zu der lockeren Reihe "Basiswissen" im Blog. Die Ausführungen des BGH zur Mittterschaft bei Deliktsserien sind aber so allgemeingültig, dass sie an dieser Stelle einmal dargestellt werden sollen:

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä-ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein-heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuel-len, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurech-nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert wer-den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, Rn. 4 mwN, juris).

BGH, Beschluss vom 24.9.2014 - 4 StR 231/14

Beim BGH ging es konkret um einen Angeklagten, der bei deiner Deleiksserie als Fahrer eingesetzt war:

Da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht selbst in die Woh-nungen und Häuser eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrüchen durch die Fahrten zu den Tatorten und das Absichern der Umgebung mitgewirkt hat, hat er in Bezug auf die beiden Taten in S. und die beiden Taten in B. jeweils keinen individuellen, sondern jeweils nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tat-einheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, Rn. 5, juris, und vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, Rn. 5).

BGH, Beschluss vom 24.9.2014 - 4 StR 231/14

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen