Nur kurz: Urteilsbesprechung für lau...Halterhaftung beim Parken in der Umweltzone

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.12.2014
Rechtsgebiete: UmweltzoneStrafrechtVerkehrsrecht1|3683 Aufrufe

Mal wieder eine Urteilsbesprechung, auf die ich hinweisen möchte (auch wenn die Entscheidung selbst wohl hier im Blog schon gelaufen ist): 

AG Dortmund: Halterhaftung beim Parken in der Umweltzone

beck-fachdienst Strafrecht - FD-StrafR 2014, 364740
StVG § 25a; StVO § 12

1. Eine Ordnungswidrigkeit besteht nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone.

2. Eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG besteht, wenn es der Bußgeldbehörde schlechterdings unmöglich ist, den Fahrzeugführer zu ermitteln, solange der Betroffene keine Einlassung zur Sache abgibt. (Leitsätze des Gerichts)

AG Dortmund, Beschluss vom 08.01.2014 - 735 OWi 348/13 [b], BeckRS 2014, 11649

Die Besprechung von Rechtsanwalt Krug findet sich hier.

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1 Kommentar

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Bei § 25a StVG geht es nicht um eine echte Halterhaftung (wie sie etwa in den Niederlanden praktiziert wird), sondern bloß um die Kosten des Verfahrens.

§ 25a StVG ist nicht etwa eine neue Vorschrift, und sollte jedem auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt ohne weiteres bekannt sein. 

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