Regierungsentwurf zum "Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein"

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 22.12.2014

Nun ist der Regierungsentwurf zum „Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein“ veröffentlicht worden. So gilt die EUErbVO für Erbfälle ab dem 17. August 2015; zu ihrer Durchführung dient das Gesetz. Es sieht u.a. ein neues „Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz“ vor. Die Verfahrensvorschriften zum Erbschein werden aus dem BGB in das FamFG übertragen. Zukünftig wird nicht mehr das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, sondern das des letzten Aufenthaltes zuständig ist. Für die Praxis höchst erfreulich ist es, dass ein Erbschein ohne Quoten beantragt werden kann, wenn alle Miterben zustimmen. Da zum 17. August 2015 das Staatsangehörigkeitsprinzip, das noch das materielle Recht bei internationalen Erbfällen bestimmt, abgeschafft wird, wird Art. 25 EGBGB aufgehoben. Viele der Kritikpunkte aus den Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf sind berücksichtigt worden. Weitere Vorschriften werden angepasst, so das RVG, GBO, GNotKG, GKG etc.

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