EuGH zu Adipositas als Behinderung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.12.2014

Karsten Kaltoft ist seit 1996 als Tagesvater bei der dänischen Gemeinde Billund beschäftigt. Er betreute anfangs vier, zuletzt drei Kinder in seiner eigenen Wohnung. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an war er stark übergewichtig, Medienberichten zufolge brachte er stets mindestens 160 kg auf die Waage. Die Gemeinde gewährte einen finanziellen Zuschuss für die Teilnahme an Sportkursen und anderen körperlichen Aktivitäten. Der Erfolg war aber nur von kurzer Dauer, der Jo-Jo-Effekt war stärker. Mehrfach wurde Herr Kaltoft von der für die Tagesbetreuer Verantwortlichen besucht, die sich nach seinem Gewichtsverlust erkundigte. Ein solcher ließ sich aber nicht feststellen.

Als die Gemeinde infolge von weniger Kindern in der Tagesbetreuung die Zahl ihrer Tagesmütter und -väter reduzieren musste, fiel die Wahl auf Herrn Kaltoft. Nach vorheriger Anhörung kündigte sie sein Arbeitsverhältnis. Auf seine Vermutung, die Wahl sei wegen seines Übergewichts auf ihn gefallen, ging sie nicht ein. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses ersuchte das Gericht von Kolding (Dänemark) den EuGH um Vorabentscheidung, ob eine Kündigung wegen Adipositas gegen das Verbot der Diskriminierung verstoße.

Der EuGH hat mit Urteil vom 18.12.2014 erkannt, dass eine Kündigung wegen Fettleibigkeit als solcher nach Unionsrecht nicht untersagt ist. Sie könne jedoch eine Diskriminierung wegen einer Behinderung (RL 2000/78/EG) darstellen. Um eine klare Definition, wann Adipositas eine Behinderung darstellt, ist der Gerichtshof jedoch verlegen. Er formuliert nur:

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers eine „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die u.a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

Die Entscheidungsgründe lassen jedoch vermuten, dass der EuGH im Streitfall eine Diskriminierung eher verneinen würde. Er betont nämlich (Rn. 61 und 62 der Gründe), dass der Kläger seine Arbeit rund 15 Jahre lang (weithin beanstandungslos) verrichtet hat, obwohl er die gesamte Zeit über stark fettleibig war. Dass die Adipositas ihn daran gehindert haben könnte, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern voll und wirksam am Berufsleben teilzunehmen, liegt daher eher fern.

EuGH, Urt. vom 18.11.2014 - C-354/13 (Kaltoft), BeckRS 2014, 82641

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