Syndikusanwälte: BMJV legt Eckpunktepapier zur Reform der BRAO vor

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.01.2015

Ein helles Licht am Ende des Tunnels: Am 13.1.2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Eckpunktepapier zur Reform des anwaltlichen Berufsrechts vorgelegt. Dieses sieht vor, die Tätigkeit des Syndikus als anwaltliche Tätigkeit anzuerkennen. Die "Doppelberufstheorie" wird aufgegeben. Neben der abhängigen Beschäftigung als Syndikusanwalt bleibt eine freiberufliche anwaltliche Tätigkeit weiterhin zulässig, notwendig ist sie aber nicht mehr. Darüber, ob der Syndikus nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen eine weisungsfreie anwaltliche Tätigkeit ausübt, entscheidet verbindlich die Kammer. Erkennt sie die Tätigkeit als anwaltliche an, wird der Syndikus (schon aufgrund der abhängigen Beschäftigung) Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer und im Anwaltsversorgungswerk. Damit besteht dann auch (wieder) die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.

Durch ergänzende Änderungen im RVG und den Verfahrensordnungen wird sichergestellt, dass die Stellung des Syndikusanwalts gegenüber der bisherigen Rechtslage weithin unverändert bleibt: Seine Vergütung erfolgt auf der Basis des Arbeitsvertrages, das RVG findet im Verhältnis zum Arbeitgeber keine Anwendung. Eine gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers ist im Zivilprozess weiterhin nur dort erlaubt, wo kein Anwaltszwang herrscht (Amtsgericht, Arbeitsgericht). Eine Vertretung im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess wird aber gestattet. In Straf- und Bußgeldsachen bleibt sie wegen der drohenden Interessenkonflikte verboten. Typische anwaltliche Privilegien wie das Zeugnisverweigerungsrecht und das Beschlagnahmeverbot soll der Syndikusanwalt im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber weiterhin nicht genießen.

Die Eckpunkte des BMJV finden Sie hier.

Mit dem Vorschlag folgt das BMJV nicht der Anregung der BRAK, eine rein sozialrechtliche Lösung zu wählen. Der Vorschlag erscheint indessen weithin ausgewogen zu sein und die Interessen auch der freiberuflich tätigen Rechtsanwälte angemessen zu berücksichtigen.

Zwei Aspekte bedürfen aus meiner Sicht der Nachbesserung:

  1. Das Eckpunktepapier will den Beruf des Syndikusanwalts dadurch kennzeichnen, dass er seinen Arbeitgeber berät und vertritt. Das ist in doppelter Hinsicht zu eng: Erstens muss auch die Beratung und Vertretung verbundener Unternehmen, etwa innerhalb von Konzernstrukturen, möglich sein. Zweitens muss mit Blick auf die Verbandsjuristen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Verbände der Mieter und der Vermieter etc.) die Beratung und Vertretung der Mitglieder des Arbeitgebers erfasst werden.
  2. Ein wichtiger Aspekt dürfte den Zeitpunkt des Inkrafttretens betreffen: Optimal wäre eine rückwirkende Inkraftsetzung auf das Datum der BSG-Urteile vom 3.4.2014, jedenfalls aber auf den 1.1.2015. Anderenfalls würden viele Betroffene infolge des Rundschreibens der DRV Bund vom 12.12.2014 (NZA 2015, 29; dazu schon hier im BeckBlog) vom Jahresbeginn 2015 bis zum Inkrafttreten der Reform in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, um danach wieder (allein) in das Anwaltsversorgungswerk zu gehen.

Es bleibt daher bei den Handlungsempfehlungen, die ich in NZA 2015, 27 publiziert habe:

  1. Die von ihren Arbeitgebern zum 1.1.2015 bei der DRV Bund angemeldeten Syndikusanwälte sollten in jedem Falle ihre Versorgung im Versorgungswerk freiwillig aufrecht erhalten.
  2. Und sie sollten bei der DRV Bund einen Antrag auf Feststellung stellen, dass sie weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Das erhöht die Chancen, von einer u.U. rückwirkenden Gesetzesänderung profitieren zu können.

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