Einmal PKH-Anwalt, immer PKH-Anwalt ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.01.2015

Dass PKH-Mandate – abgesehen von der teilweise unbefriedigenden Vergütung – auch eine sehr langwierige Tätigkeit des Anwalts erfordern können, zeigt der Beschluss des LAG Köln vom 28.11.2014 – 11 Ta 291/14. Die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen Verhältnisse zu erklären als auch ein auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützter Aufhebungsbeschluss war dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt worden. Dieser hatte nicht innerhalb der Monatsfrist Beschwerde eingelegt. Das LAG Köln hat betont, dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden kann, wenn zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet ist. Auch hat das LAG Köln betont, dass die Vorschrift des § 85 II ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung findet. Prozesskostenhilfemandate sind daher auch durchaus haftungsträchtig

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