191 Millionen Schadensersatz - Thyssen-Krupp geht gegen Ex-Manager in Berufung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.01.2015

Es ist vielleicht die höchste Schadensersatzklage, die jemals vor einem Arbeitsgericht erhoben worden ist. Im Grunde geht es um die Aufarbeitung des sog. Schienenkartells. Mindestens ein Jahrzehnt lang sollen sich die beteiligten Hersteller abgesprochen und zu hohe Preise berechnet haben. Das Bundeskartellamt hatte für das Schienenkartell Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Millionen Euro gegen Thyssen-Krupp verhängt. Daneben hatte sich der Industriekonzern mit der Deutschen Bahn auf einen millionenschweren Schadenersatz wegen verbotener Preisabsprachen bei der Lieferung von Schienen verständigt. Nunmehr verlangt Thyssen-Krupp von einem Ex-Manager die Erstattung der verhängten Geldbuße in Höhe von 191 Millionen Euro. Dieser war von 1999 bis Mitte 2011 Geschäftsführer einer konzernangehörigen Gesellschaft. Zeitgleich war er von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer einer weiteren konzernangehörigen Gesellschaft und von Oktober 2009 bis Mitte 2011 Arbeitnehmer der Konzernmutter. Der Beklagte ist aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden. Thyssen-Krupp begründet seine Forderungen damit, dass der Beklagte an den rechtswidrigen Kartellabsprachen aktiv beteiligt gewesen sein soll oder zumindest davon gewusst und es pflichtwidrig unterlassen habe, den Vorstand oder den Bereich Compliance zu informieren. Selbst wenn er von den rechtswidrigen Kartellabsprachen keine Kenntnis gehabt haben sollte, hafte er gleichwohl für die entstandenen Schäden, weil er dann zumindest seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Essen im Januar 2014 die Klagen von Thyssen-Krupp abgewiesen. Der Konzern habe weder die Beteiligung, noch die Kenntnis oder auch nur die fahrlässige Unkenntnis des Managers bezüglich der Kartellabsprachen belegen können. In dem am kommenden Dienstag (20.1.2015) stattfindenden Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 458/14; 16 Sa 459/14; 16 Sa 460/14) verfolgt der Stahlkonzern seine Klage weiter. 

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2 Kommentare

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Bei manchen Klagen vor dem Arbeitsgericht hat man den Eindruck, dass sie nur erhoben werden, um den Gegner zu schädigen. Das hier ist so eine Klage. Durch den hohen Streitwert und den fehlenden Erstattungsanspruch vor dem Arbeitsgericht bleibt dem obsiegenden Beklagten ein Schaden von 272.869,97 € an Anwaltskosten. Fair geht anders.

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Das LAG hat entschieden, dass die Unternehmensgeldbuße grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist.

 

Was den zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch angeht, ist mir nicht so ganz klar, was eigentlich der Schaden sein soll.

Thyssen Krupp wird sich da ja wohl die Vorteile anrechnen lassen müssen, die sie durch die Kartellabsprachen über 10 Jahre hinweg erlangt haben.

 

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