Leidiges Thema Erledigungsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.01.2015
Rechtsgebiete: ErledigungsgebührVergütungs- und Kostenrecht1|3532 Aufrufe

Der von der Rechtsprechung vielfach sehr stiefmütterlich behandelte Vergütungstatbestand der Erledigungsgebühr war Gegenstand des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2014 – OVG 6 K 128/14. Unter Abweichung von der sonst üblichen Kasuistik hat das OVG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung trotz Abwarten eines Musterverfahrens und anschließender Erledigungserklärung des Klägers und trotz nur teilweiser Klaglosstellung den Anfall einer Erledigungsgebühr für den Anwalt verneint. Die ohnehin schon umfangreiche Kasuistik wird daher um eine widersprüchliche Entscheidung bereichert. Es bleibt nachhaltig zu hoffen, dass der Gesetzgeber den Vergütungstatbestand de lege ferenda wieder hinreichende Konturen verleiht

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Grds. wird man bei einer Hauptsacheerledigung nach teilweisen Klaglosstellung von einer Mitwirkung des Anwaltes i.S.v. Nr. 1002, 1003 VV RVG ausgehen können. Als Ausnahme wäre das Asylrecht zu nennen, wenn das Bundesamt dem Kläger anstelle des begehrten Asyls den gleichwertigen Flüchtlingsstatus zubilligt - vgl. VG Minden, B. v. 6.2.2014 in 7 K 1623/13.A, nrwe.

Bevor die Gebühr in einer Abrechnung gegenüber dem Mandanten oder in einem Festsetzungsverfahren geltend gemacht wird, wäre es allerdings wünschenswert, wenn der Anwalt sich zuvor mit dem Vergütungstatbestand de lege ferenda vertraut macht, weil nicht jede Erledigung auf einer gebührenauslösenden besonderen Mitwirkung des Anwaltes beruht. Dann würde (sollte zumindest) manch abstruser Erledigungsgebührenansatz nebst oftmals verquaster Begründung der Vergangenheit angehören und lediglich noch Grenzfälle einer rechtlichen Klärung bedürfen. Wenn heute immer noch die überwiegende Zahl der ursprünglichen Erledigungsgebührenansätze nicht zur Festsetzung gelangt, so ist dies regelmäßig einer anwaltlichen Fehlvorstellung über diesen Gebührentatbestand geschuldet und ein kritischer Blick in die Kommentierung diente der Selbstkorrektur. Erledigt sich das Verfahren beispielsweise aufgrund einer exelenten Klagebegründung, so spricht dies für ein solides anwaltliches Handwerk, welches durch den Ansatz der Verfahrensgebühr abgegolten ist und nicht durch den Ansatz einer Erledigungsgebühr in Frage gestellt werden sollte.

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