Nur eingeschränkte Überprüfungskompetenz der Staatskasse bei Prozesskostenhilfebewilligung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.01.2015

 Dass die Staatskasse sich nicht gegen eine Prozesskostenhilfebewilligung mit der Begründung wehren kann, eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei unzulässig gewesen, betont der Beschluss des OVG Bremen vom 6.1.2015  - 1 S 351/14 -.  Aus § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO folge, dass der Vertreter der Staatskasse Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlüsse nur daraufhin überprüfen darf, ob der Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen hätten auferlegt werden müssen.

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