Paschkes Vision einer Wohnrumnutzung des Flughafens Berlin Brandenburg

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 24.01.2015

In Heft 1 des Berliner Grundeigentums (GE) prognostiziert Frau VorRiLG Regine Paschke, dass in diesem Jahr die kleinen Buchstaben im Mietrecht abgeschafft werden und der Flughafen Berlin Brandenburg der Wohnraumnutzung zugeführt wird.

An die Buchstaben in den §§ 535 ff. BGB habe ich mich gerade gewöhnt und finde es schade, dass mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz, das unter dem Stichwort Mietpreisbremse und Bestellerprinzip durch den Bundestag kursiert, erneut keine weitere Unterteilung als bis „f“ gelingen soll. Es gibt sschöne Buchstaben in der zweiten Hälfte des Alphabets, die es auch ohne Bemühen von Art. 3 GG verdient hätten, im Gesetz an Bedeutung zu gewinnen.

Bei der Wohnraumbewirtschaftung von Flughäfen (einschließlich Landebahnen) stelle ich mir die Frage, ob es sich um Mietverträge zu vorübergehenden Gebrauch handelt, § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Problem wird darin bestehen, dass niemand weiß, wann der Berliner Flughafen fertig wird. Demnach wird einem Nutzer Kündigungsschutz zustehen, sofern nicht eine gemeinnützige Vereinigung als Zwischenmieter im Interesse der Endmieter auftritt.

§ 575 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann helfen. Zwar ist davon auszugehen, dass kein (verbindlicher) Endtermin genannt werden kann. Indessen sieht § 575 Abs. 3 BGB ja ausdrücklich eine Verlängerungsmöglichkeit vor. daher wird man zunächst mit einem fiktiven, aber realistischen Fertigstellungstermin arbeiten können.

Ich gehe aber davon aus, dass das Projekt scheitert und über den Flughafen das Wohnungsproblem in Berlin nicht gelöst werden kann. Denn wer schon einen Flughafen ohne Brandschutz baut, wird keinen Mustermietvertrag für die Wohneinheiten, die in Fertigbauweise oder durch Container geschaffen werden können, erstellen können, der den Anforderungen stand hält. Diese werden nicht nur durch § 575 BGB gestellt, sondern auch durch die anfänglichen (vorhandenen) Mängel, wodurch Probleme für die Vertragsgestaltung bei § 535 Abs. 1 Satz 2, 546, 536a, 536b BGB entstehen.

So ist das mit guten Ideen: zum Schluss scheitern sie immer an den Juristen.

Apropos: was ist der Unterschied zwischen der Bauleitung des Berliner Flughafens und der Mafia?

Die Mafia ist organisiert.

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