OVG Münster: MPU schon bei 1,35 Promille ok

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.02.2015
Rechtsgebiete: OVG MünsterVerkehrsrecht1|3308 Aufrufe

Das nach Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr eine MPU fällig ist, wissen die meisten Blogleser sicherlich. Aber auch 1,35 Promille können schon ausreichen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 - Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe - wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.   Gründe: I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE wieder zu erteilen, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu beurteilen sei. Voraussetzung einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache ist aber, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, ZfSch 2014, 717 = juris, Rn. 17; zur Vorwegnahme der Hauptsache ausführlich Hong NVwZ 2012, S. 468 ff. sowie Kuhla, in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 123 Rn. 154 ff. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Zuwarten auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in dieser Sache für ihn unzumutbar sei. Die Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hebt allein darauf ab, dass das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Gummersbach mit einem Freispruch für den Antragsteller geendet habe und der Antragsgegner deshalb aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet sei, die begehrte Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Damit ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Auch das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht, der Antragsteller beziehe Hartz-IV-Leistungen und sei wegen langer Arbeitslosigkeit dringend auf den Führerschein angewiesen, um eine angemessene Anstellung als Berufskraftfahrer zu finden, führt schon mangels einer konkreten Aussicht auf eine Anstellung zu keiner anderen Beurteilung. Zwar verkennt der Senat nicht, dass insoweit auch Grundrechtspositionen des Antragstellers, nämlich die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 und die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, in Rede stehen. Diese kollidieren aber mit der Verkehrssicherheit, also insbesondere mit dem Schutz von Dritten vor Gefahren für Leib und Leben. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE neu zu erteilen sei. Es fehlt daher auch aus materiellen Gründen an einer hinreichenden Erfolgsaussicht einer Beschwerde. Seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht hinreichend wahrscheinlich.   Vor (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis wird möglicherweise die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV) erforderlich sein. Diese kann sich ggf. aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtfertigen. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Hier liegen begründete Anhaltspunkte für ein unzulängliches Trennungsvermögen deshalb vor, weil der Antragsteller einen Personenkraftwagen im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand am 15. Dezember 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille geführt hatte. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten erst dann beizubringen ist, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber entweder einmalig bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat oder wiederholt alkoholbedingte Zuwiderhandlungen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille begangen hat. Diese Differenzierung basiert auf der den aktuellen Stand der Alkoholforschung reflektierenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, so dass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahrereignung des betreffenden Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Denn hiernach ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nur insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinausliefe, nicht aber bei Vorliegen weiterer konkreter Hinweise für einen Alkoholmissbrauch. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 16 B 1825/09 -.   Dass derartige Anhaltspunkte nicht gegeben sind, hat der Antragsteller im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr bedarf es im Verfahren der Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE einer entsprechenden Feststellung durch den Antragsgegner, ob weitere konkrete Hinweise für einen Alkoholmissbrauch vorliegen.   Es ist nicht entscheidend, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV erforderlich ist, weil die Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den seit dem 6. März 2014 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln entzogen war. Diese Art der Entziehung der Fahrerlaubnis steht der Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht entgegen. Entziehung der Fahrerlaubnis i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 3 B 71.12 -, NJW 2013, 3670 = juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 -, NJW 2014, 1833 = juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a. a. O. = juris, Rn. 18. Bislang hat der erkennende Senat aber noch nicht entschieden, ob eine strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in jedem Fall die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt, so VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 -, a. a. O.; a.A. Mahlberg, DAR 2014, S. 419, oder ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sein müssen. Offen lassend Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, a. a. O. = juris, Rn. 19. Dass der Antragsgegner, wie die Beschwerde geltend macht, die Erforderlichkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von dem Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Gummersbach (Az.: 82 Ds - 422 Js 1479/14 - 182/14) wegen eines hohen Aggressionspotenzials des Antragstellers abhängig gemacht hat, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 16 B 912/14 -, juris, Rn. 9 ff., ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen unerheblich.   II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.     OVG Münster, Beschluss vom 21.01.2015 - 16 E 1307/14 BeckRS 2015, 40951

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1 Kommentar

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Hätte die MPU nur objektive (physisch messbare medizinische) Kriterien (wie Leberwerte), wäre sie sicherlich sinnvoll. So wie sie ist, bedeutet sie leider, der Willkür von Psychologen ausgeliefert zu sein - m.E. ein eines Rechtsstaats unwürdiger Zustand.

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