Lesetipp: "BGH: Keine «Beschädigung» einer Autobahnraststätte durch Verursachung einer Autobahnsperrung"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.02.2015
Rechtsgebiete: RaststätteBGHVerkehrsrecht|3057 Aufrufe

Nur noch kurz der Hinweis auf eine Urteilsbesprechung die mal wieder "für lau" aus dem Beck-Fachdienst Straßenverkehrsrecht zur Verfügung gestellt wird. Es geht um BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14 (OLG Karlsruhe), BeckRS 2015, 00554. Aufgrund einer Autobahnsperrung nach Unfall büßte eine Raststätte etwa 38.000 Euro Gewinn ein - da kann man als Betreiber schon mal dran denken Schadensersatz geltend zu machen. Leitsatz des BGH:

Eine Sache ist dann «beschädigt» im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird. 

Die Besprechung findet sich HIER.

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