ArbG Köln zur Geschlechterquote im Betriebsrat

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.02.2015

Das ArbG Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein "Listensprung" nachträglich zu korrigieren ist, wenn durch das Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds das in der Minderheit befindliche Geschlecht wieder ausreichend repräsentiert wird.

"Listensprung" zur Erfüllung der Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG

Bei der Betriebsratswahl im Mai 2014 waren insgesamt neun Sitze zu vergeben gewesen. Davon mussten nach § 15 Abs. 2 BetrVG zwei mit einer Frau besetzt werden. Unter Anwendung des Höchstzahlverfahrens der Wahlordnung zum BetrVG wäre allerdings nur eine Frau zum Zuge gekommen. Der Mann mit der niedrigsten Höchstzahl ("Liste 3") galt daher als nicht gewählt, an seine Stelle trat die Bewerberin mit der nächsten Höchstzahl ("Liste 8"). Ende Juni 2014 schied ein männliches Betriebsratsmitglied der "Liste 1" infolge Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses aus dem Betrieb und damit auch aus dem Betriebsrat aus. Das bisherige Ersatzmitglied der "Liste 1" rückte nach, es war eine Frau. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass der ursprüngliche "Listensprung" wegen der nunmehr ausreichenden Repräsentation des Minderheitengeschlechts rückgängig zu machen sei. Die "Liste 8" verliere ihren Platz im Betriebsrat, an ihre Stelle trete der Mann aus "Liste 3". Die betroffene Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber sind anderer Auffassung.

Dieser wird nachträglich nicht korrigiert

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers entsprochen. Eine nachträgliche Korrektur des Listensprungs finde nicht statt. Die auch für das Nachrücken maßgebliche Regelung in § 15 Abs. 2 BetrVG regele allein eine Mindestquote. Die Vorschrift stelle keine Ermächtigung dafür dar, einen Listensprung nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu korrigieren, etwa weil das Nachrücken eines Betriebsratsmitglieds des Minderheitengeschlechts die Quote erfüllt. Diesen Gedanken bestätige systematisch auch § 24 BetrVG. Zwar sei die dortige Aufzählung der Tatbestände, die zu einem Erlöschen des Betriebsratsamts führen können, nicht abschließend. Die Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund der nachträglichen Korrektur eines Listensprungs hätte jedoch einer gesetzlichen Regelung bedurft. Denn ein vorzeitiges Ende der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds erfordere einen besonderen Beendigungsgrund.

(ArbG Köln, Beschluss vom 12.11.2014 - 17 BV 296/14, BeckRS 2015, 65002)

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