Vereinbarte Vergütung doch erstattungsfähig?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.02.2015

Der Beschluss des BGH vom 13.11.2014 – VII ZB 46/12 - beschäftigt sich in erster Linie mit der Fragestellung, ob der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes zu den prozessual erstattungsfähigen Kosten gehört, wenn die Partei hierfür einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser eine Vergütung berechnet. Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass der Anwalt nur auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung tätig geworden war. Interessant an der Entscheidung des BGH ist, dass dieser trotz der in Rechtsprechung und Literatur fast einhellig vertretenen Auffassung, dass als erstattungsfähige „gesetzliche Gebühren und Auslagen“ nach § 91 II 1 ZPO lediglich die Regelsätze des RVG zu erstatten sind und nicht aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des RVG übersteigendes Honorar, diese Frage im konkreten Fall ausdrücklich offen gelassen hat. Es bleibt also zu hoffen, dass sich bei BGH durchaus die Auffassung durchsetzen könnte, dass nicht nur ein Anwaltshonorar berechnet auf der Basis der gesetzlichen RVG-Vergütung, sondern auch, unter bestimmten Voraussetzungen, ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes vereinbartes Honorar erstattungsfähig ist.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen