Keine automatische Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe bei Ratenrückstand

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.02.2015

Dass ein Rückstand mit der Zahlung von Monatsraten, der zur Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe führen kann, dann nicht entsteht, wenn Raten nicht hätten festgesetzt werden dürfen, betont der Beschluss des OLG Brandenburg vom 9.12.2014 – 13 WF 285/14. Bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe seien die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe auch dann nochmals zu prüfen, wenn die Bewilligungsentscheidung formell rechtskräftig geworden sei, weil der Antragsteller es versäumt habe, Beschwerde einzulegen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erwachse nicht in materieller Rechtskraft – weder in ihrem begünstigendem, noch in ihren belastenden Bestandteilen. Während der Rücknahme der Begünstigung der Vertrauensschutz entgegenstehe, bleibe die Belastung – etwa mit Ratenzahlungen – ohne diese Beschränkung überprüftbar.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen