Schadensersatz für geleistete Arbeit wegen "Verluts von Lebenszeit"?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.03.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtSchadensersatzArbeitszeit1|9063 Aufrufe

Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des "Verlusts von Lebenszeit" geltend. Die Beklagte habe sie zu Arbeiten herangezogen, mit denen sie unter Verstoß gegen das ArbZG und das Ladenschlussrecht die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten habe. Zwar habe die Beklagte die geleisteten Arbeitsstunden - unstreitig - korrekt bezahlt. Trotzdem stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 10.000 Euro zu.

Das LAG Saarland hat - wie schon die Vorinstanz - die Klage abgewiesen. Es konnte sich schon nicht davon überzeugen, dass die Beklagte überhaupt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe. Vielmehr sei die Beschäftigung der Klägerin über die nach dem ArbZG und anderen gesetzlichen Vorschriften zulässige Höchstarbeitszeit nicht hinausgegangen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, bestünde der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht:

Auch wenn man vom Ersatz immaterieller Schäden über § 253 Abs. 1 und 2 BGB ausgehen wollte, wäre es Sache der Klägerin gewesen, nachvollziehbare Anhaltspunkte für bei ihr entstandene Schäden zu liefern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin eigenem Bekunden zufolge jede von ihr tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden auch vergütet erhalten hat. Sie hat darüber hinaus ausweislich der von ihr selbst eingereichten Arbeitszeitnachweise, wie auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in den Streitstoff eingeführten Ausdrucke aus dem Zeiterfassungssystem, an keinem einzigen Arbeitstag eine arbeitszeitliche Grenze von 10,0 Stunden überschritten. Es kann also wegen ihres gleichförmigen Einsatzes im Einzelhandel keineswegs angenommen werden, dass die Klägerin tatsächlich im Unterschied zu der durchaus denkbaren Situation bei etwa in Wechselschicht beschäftigten Arbeitnehmern mit zusätzlichen Einsatzbereitschaften einen Verlust von Lebenszeit oder einen solchen von Ruhezeit erfahren hat. Mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass es im Arbeitsleben vom Grundsatz her immer einen Verlust von Lebenszeit geben wird, der jedoch nicht zu einem ersatzfähigen Schaden führt, für den der Arbeitgeber über die für diese von Arbeitnehmern aufgewandte Lebenszeit vereinbarte Vergütung hinausgehend finanziell einzustehen hat. Die geleistete Arbeit selbst dient nämlich für die wohl weitaus überwiegende Zahl arbeitender Menschen dazu, die nötigen finanziellen Mittel zur Lebensführung zu erwirtschaften.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Saarland, Urt. vom 9.4.2014 - 2 Sa 145/13, BeckRS 2014, 69776)

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Ob dieses Urteil nach der neuesten EUGH Urteile noch gilt???

Ruhezeit EU-Charta ist verbürgtes Recht. Eine falsche Auslegung des Gerichtes oder des Arbeitgebers ist alleine deren Risiko, und lösen automatisch Schadensersatz und Schmerzengeld aus!

Denn die Gerichte können schon allein vom Amtswegen Ihr Missverständnis gegebüber EUGH DIREKT an EUGH weiterleiten, damit keine Rechtsbruch entsteht, da Unionsrecht mindestens gleichwertig und/oder höherwertiger als Verfassungsrechte ist.

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