Kündigung im Kleinbetrieb: Krankheitsbedingte Kündigung auch nach langer Beschäftigung nicht treuwidrig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.03.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungKrankheitKleinbetrieb3|11230 Aufrufe

In Betrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG (§ 23 Abs. 1 KSchG). Hier bedarf der Arbeitgeber für seine Kündigung also keiner sozialen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Kündigung darf allerdings nicht gegen andere zwingende Vorschriften verstoßen, beispielsweise nicht unter Verstoß gegen das AGG diskriminieren, nicht sitten- oder treuwidrig sein (§§ 138, 242 BGB).

Auf dieser Grundlage hat das LAG Schleswig-Holstein die Kündigungsschutzklage einer 48 Jahre alten Notariatsangestellten abgewiesen. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Rechtsanwalts- und Notarfachangestelle mit Schwerpunkt im Notariat tätig. Die Beklagte beschäftigt in ihrer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei einschließlich der Klägerin fünf Arbeitnehmer. Seit Mitte Juli 2013 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem mindestens ein Telefonat über den Zeitpunkt ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz geführt worden war, kündigte die Beklagte mit am 30.9.2013 zugegangenem Schreiben das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.4.2014. Anfang April 2014 besetzte sie den Arbeitsplatz neu. Die Klägerin rügt die Kündigung als treuwidrig (§ 242 BGB). Sie lasse ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme vermissen.

Das ArbG Lübeck hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg:

1. Die Kündigung einer 19 Jahre lang beschäftigten Mitarbeiterin in einem Betrieb mit 5 Arbeitnehmern ist nicht treuwidrig, wenn die Mitarbeiterin bei Zugang der Kündigung bereits längere Zeit erkrankt ist (hier: 2,5 Monate) und auf Nachfrage keine Angaben zu einem möglichen Zeitpunkt der Wiedergenesung machen kann, wenn eine befristete Ersatzeinstellung wegen der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich ist und die Arbeitskraft - wie regelmäßig - dringend benötigt wird.

2. § 242 BGB verlangt in diesem Fall nur, dass ein "irgendwie einleuchtender" Grund für die Kündigung vorliegt, eine dreistufige Prüfung nach den Grundsätzen der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG erfolgt nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 14.10.2014 - 1 Sa 151/14, BeckRS 2015, 65410)

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3 Kommentare

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Es ist traurig, dass gegen solche Kündigungen überhaupt geklagt wird ("Hab doch Rechtsschutz!") und dass die Fälle nicht, wenn sie denn schon vor Gericht kommen, nicht wenigstens im Gütetermin durch Klagerücknahme enden. Dass derlei bis hinauf zu einem Landesarbeitsgericht kommen muss, wie jetzt in Schleswig-Holstein geschehen, ist auch ein Zeichen der Zeit.

 

Der gesellschaftliche Wandel spiegelt sich oft in Witzen oder in Sketchen von Kabarettisten wider. Man findet spöttische Bemerkungen über die bis zum Anschlag Gesundheitsbewussten, die dann - oh Wunder - trotz oder möglicherweise wegen der ganzen Fitness und Gesundheit dan eben doch gestorben sind. Die Volksgesundheit wird aber nicht dadurch gefördert, dass jedermann Arzt wird, auch nicht sein eigener. Die Kehrseite dieser Fehlentwicklung beobachtet man am anderen Extrem: Krankheit wird ubiquitär, wird demokratisch, wird zum Normalzustand, zu etwas Gutem, Schützenswerten.
 

Ich erlebe es bei der anwaltlichen Vertretung von Arbeitgebern, so diese Kleinbetriebe sind (z. B. Labors, Arztpraxen), immer häufiger, dass die Schriftsätze der gegnerischen Klägervertreter und noch krasser deren Vorbringen im Gütetermin von der - natürlich unausgesprochenen und sich von den Protagonisten auch selbst nicht bewusst gemachten - Fehlvorstellung geprägt sind, Krankheit sei eine Art Grundrecht, ja, eine besondere Ausprägung der Menschenwürde. Das führt dann zu Denk- und Argumentationsformen, bei denen man den Eindruck hat, es werde nicht um die Rechtsposition "Arbeitsplatz" gekämpt, sondern um die Krankheit als einen Wert an sich. 

 

Auf der Grundlage dieser Fetischisierung von Krankheit wird dann, da der Kündigungsschutz nicht zu Gebote steht, wider die  Entlassung des Kranken im Kleinbetrieb wie folgt "argumentiert": Die Kündigung eines Kranken sei geradezu obszön, widerspreche dem Maßregelungsverbot und stelle praktsich den Schulfall des Fehlens eines Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme dar. Diese Geister scheinen das widersruchsfrei mit dem Umstand zusammenzubringen, dass im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Krankheit ein personenbedingter Kündigungsgrund wäre.

 

So soll in in einer eigentlich aussichtlosen Sache, die ich, wenn sie mir auf Arbeitnehmerseite angetragen wird, seriöserweise schon vorgerichtlich durch Abraten erledige, ein Klima für einen Abfindungsvergleich geschaffen werden.

Es ist traurig, dass Menschen nach 19 Jahren Arbeit im Kleinbetrieb keinerlei Kündigungsschutz haben. Und dass sie von jetzt auf gleich neben einer schweren Krankheit auch ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verlieren. Versuchen Sie das mal einem Menschen zu vermitteln, insbesondere dann, wenn er zehn Jahre lang keinen Krankheitstag hatte und wenn er - geradezu typisch für den Kleinbetrieb - flexibel unbezahlte Überstunden en masse geleistet hat. Sie werden da sicher seriöserweise ihrem Mandanten ein "Pech gehabt" mit auf den Weg geben.

Traurig ist auch, dass viele Arbeitgeber nicht einmal in dieser Situation den grundlegenden Anstand besitzen, einem solchen Mitarbeiter ein entsprechendes Arbeitszeugnis zu erstellen, das ihm ermöglicht, sich erfolgreich woanders zu bewerben. Sie fühlen sich oft beleidigt, dass der Mitarbeiter überhaupt ausfällt und dann ein zweites Mal beleidigt, wenn der Mitarbeiter in Bezug auf seine Gesundheit keine Angaben machen möchte. Dank der praxisfernen Rechtsprechung des BAG in diesem Bereich muss man dem rechtsschutzversicherten Mandanten schon deshalb zur Klage raten, weil er nur unter dem Hinblick des Kostenrisikos des Kündigungsschutzgesetzes vergleichsweise ein angemessenes Zeugnis erhalten kann. Ich habe schon mehrfach solche "aussichtslosen" Fälle zumindest damit beendet, dass der Mandant wenigstens sein Zeugnis bekommt. Auch erlebe ich immer wieder, dass es Menschen schon helfen kann, sich überhaupt aus ihrer passiven Rolle zu begeben, und gegen eine als ungerecht empfundene Kündigung vorzugehen, selbst wenn am Ende nichts dabei rauskommt. Das mag Sie und die Arbeitsrichter nerven, aber ein Gerichtsprozess hat eben auch noch andere soziale Funktionen neben der reinen Rechtsfindung.

Krankheit ist keine Art Grundrecht und auch keine besondere Ausprägung der Menschenwürde. Die Menschenwürde verlangt aber, dass man mit kranken Menschen rücksichtsvoll umgeht. Das passiert in unserer Gesellschaft nicht und im Arbeitsleben schon gar nicht. Und welche Rücksicht der Arbeitgeber im vorliegenden Fall überhaupt genommen haben soll, kann ich nicht erkennen.

Ihr Beitrag lässt für mich nur den Schluss zu, dass Sie eine schwere Krankheit nie erlebt haben. Ich wünsche Ihnen, dass es so bleibt.

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Danke für den interessanten Artikel. Gut zu wissen, das in Betrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG (§ 23 Abs. 1 KSchG) besteht, sodass keine soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) gefordert ist. Sie haben Recht, die Kündigung darf allerdings nicht gegen andere zwingende Vorschriften verstoßen, beispielsweise nicht unter Verstoß gegen das AGG diskriminieren, nicht sitten- oder treuwidrig sein (§§ 138, 242 BGB). In dem von Ihnen vorgestellten Fall, kann ich die Rechstsprechung nachvollziehen und kann einige Informationen für mich mitnehmen. Ich selber wurde vor kurzem gekündigt, bin dabei allerdings der Meinung, dass ich einen Grund zum Anfechten habe. Jetzt suche ich einen Anwalt in Oldenburg, der mir helfen kann diesen Konlfikt zu lösen. Online bin ich z.B. auf folgende Website gestoßen: https://www.rechtsanwaelte-horstmann.de/

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