LG Heidelberg: "Unfallfrei? Von wegen...."

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.03.2015
Rechtsgebiete: HeidelbergunfallfreiVerkehrsrecht3|3703 Aufrufe

Mal wieder Zivilrecht. Der Verkäufer eines Autos hatte dieses im Netz als "unfallfrei" angeboten. Stimmte natürlich nicht - sonst wäre ja kein Fall draus geworden:


Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.

Am 14.05.2010 kaufte der Kläger beim Beklagten einen Pkw Opel Tigra, Erstzulassung 25.03.1996, zum Preis von 2.800,- €. Er war aufgrund einer Internet-Anzeige vom 13.05.2010 auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, in der dieses als „unfallfrei“ angeboten worden war. Im Kaufvertrag war unter „Ausstattung“ am Ende ausgeführt: „Seitenwand hinten links nachlackiert“. Weiterhin war die Sachmängelhaftung des Verkäufers auf ein Jahr beschränkt. Als der Kläger das Auto im August 2011 dem TÜV vorführte, wurde ihm dort mitgeteilt, dass ein schwerwiegender Unfallschaden hinten links vorliege sowie ein Riss des Fahrzeugrahmens im vorderen Bereich, 10 cm von den Radläufen links und rechts entfernt.

Der Kläger hat behauptet, dass diese Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten. Der Beklagte habe bei Kaufvertragsschluss gesagt, es sei „alles eingetragen und in Ordnung“. Auf die Mängel sei nicht hingewiesen worden. Mit dem Angebot als unfallfrei habe der Beklagte eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen. Die Beschädigungen an der linken Seite seien nicht nur Bagatellschäden. Er hat weiter vorgetragen, er sei mit dem Fahrzeug 7.955 km gefahren, der Tachostand laut Kaufvertrag habe 97.500 km betragen, der jetzige Tachostand betrage 105.455 km. Nach der üblichen Berechnungsmethode ergebe sich daher zugunsten des Beklagten ein Nutzungsersatz in Höhe von 110,60 €. Dem stehe allerdings der Zinsschaden des Klägers entgegen, weil er das Auto vollfinanziert habe. Der Bruttodarlehensbetrag habe 3.438,27 € betragen, der Zinsschaden, der dem Kläger entstehe, betrage 638,27 €, den er zusätzlich einklage.

Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen, weil der Kläger die Mängel erst deutlich später als ein Jahr nach Kaufvertragsschluss geltend gemacht habe. Er hat die Ansicht vertreten, aus der Internetanzeige vom 13.05.2010 könne der Kläger keine Rechte herleiten, weil dort ausdrücklich zu lesen sei, dass Irrtümer, Eingabefehler und Zwischenverkauf vorbehalten blieben. Zudem habe er im Kaufvertrag richtig gestellt, dass die Seitenwand hinten links nachlackiert worden sei. Der Beklagte hat bestritten, dass bei Übergabe des Fahrzeugs ein Unfallschaden vorgelegen habe. Weiterhin hat er bestritten, dass der jetzige Tachostand 105.455 km betrage.

Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen abgewiesen. Zwar habe das Auto einen Unfallschaden gehabt und die fehlende Unfallfreiheit sei als Mangel einzustufen. Es fehle aber an der Arglist des Beklagten. Aus dessen Eintrag im Kaufvertrag „Seitenwand hinten links nachlackiert“ könne nicht auf eine Kenntnis des Unfallschadens geschlossen werden, zumal auch der Kläger diesen Schluss nicht gezogen habe. Über die Klageerweiterung in Höhe von 638,27 € sei nicht zu entscheiden, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das verkaufte Fahrzeug sei im Internet als unfallfrei angepriesen worden, was in Wahrheit aber nicht der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe insoweit Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht, was für die Annahme von Arglist ausreichend sei. Die Angaben im Internet seien als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 21.03.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 24 C 331/12, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.875,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2010 sowei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 328,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Opel Tigra, 1,4 l, 16v, mit der Fahrgestellnummer W.

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw spätestens seit 24.02.2010 in Verzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Unfallschadens zum Übergabezeitpunkt und diesbezügliche Arglist seinerseits. Bei den zahlreichen Anzeigen, die er ins Internet setze, könne es leicht zu Eingabefehlern durch Anklicken eines falschen Feldes kommen, deshalb seien die Angaben auch nur vorbehaltlich von Eingabefehlern gemacht worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

II.

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.845,- € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 3434280281 BGB.

a) Der von dem Kläger erworbene Pkw wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel auf, weil er einen Unfallschaden hinten links hatte. Dies steht nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Herzig zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im hinteren Bereich des linken Seitenteils deutlich erhöhte Lackschichtdicken von bis zum 2 mm, über dem Radlauf 1 bis 4 mm, im Maximum 5 mm vorhanden seien. Dies sei eine erkennbare Unregelmäßigkeit der Nachlackierung mit erheblichen reparaturtechnischen Mängeln, die auf eine unfachmännische und unvollständige Reparatur des Seitenteils hindeuteten. Es seien noch Restverformungen des Seitenteils und der Radhausschale erkennbar. Die feststellbaren Spuren deuteten auf eine nicht unerhebliche Deformation des Seitenteils hin (Eindellung o. ä.), wobei nicht eindeutig beurteilt werden könne, ob der Schaden von einem Unfall im rechtlichen Sinne herrühre. Unterstelle man keine weitere Reparatur zwischen Kauf und Begutachtung, könne auf das Vorhandensein des Mangels am Seitenteil bereits vor dem Kaufdatum geschlossen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich das Vorliegen eines Unfallschadens zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Die Nachlackierung bestand unstreitig zum Zeitpunkt des Kaufs, für weitere Reparaturen während der Besitzzeit des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Der Sachverständige hat eine nicht unerhebliche Deformation des linken Seitenteils festgestellt, d. h. eine über einen Bagatellschaden hinausgehende Beschädigung des Fahrzeugs. Ob diese auf einem Verkehrsunfall im Sinne einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder auf eine sonstige Schadenseinwirkung zurückzuführen ist, ist unerheblich, entscheidend ist, dass das Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt bereits einen größeren Schaden erlitten hatte.

b) Aufgrund dieses Sachmangels kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Dem kann der Beklagte nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Er hat seine Gewährleistungspflicht im Kaufvertrag zwar grundsätzlich wirksam auf ein Jahr beschränkt (§ 475 Abs. 2 BGB). Gemäß § 438 Abs. 3 BGB geltend jedoch die regelmäßigen Verjährungsfristen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger den Schaden an dem Fahrzeug arglistig verschwiegen. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Der Beklagte hat hier das streitgegenständliche Fahrzeug in der Internetanzeige vom 13.05.2010 als unfallfrei beworben. Dies mag, wenn man den Ausführungen des Beklagten zur Häufigkeit und Fehleranfälligkeit von Internetanzeigen folgt, eine versehentliche Falschangabe gewesen sein. Wenn der Beklagte jedoch auf dieses ihm als fehleranfällig bekannte Medium zur Platzierung von Anzeigen zurückgreift, gibt er seine Angaben ins Blaue hinein, nämlich ohne genaue Prüfung, ab. Dies genügt für die Annahme von Arglist. Aufgrund der Anzeige war also bei Vertragsschluss klar, dass der Kläger mit der von dem Beklagten hervorgerufenen Vorstellung in die Kaufvertragsverhandlungen ging, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das noch keine größeren Schäden erlitten hatte. Der Beklagte wäre nunmehr verpflichtet gewesen, seine fehlerhaften Angaben in der Verkaufsanzeige in den Kauvertragsverhandlungen zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Die Angabe „Seitenwand hinten nachlackiert“ ist keine ordnungsgemäße Korrektur. Diese Angabe ist zwar bezüglich des unter der Lackierung befindlichen Zustands offen und beinhaltet rein sprachlich auch die Möglichkeit, dass ein größerer Schaden nachlackiert worden ist. Eine ordnungsgemäße Korrektur einer ins Blaue hinein gemachten falschen Angabe über ein Gebrauchtfahrzeug muss sich aber an der Fehlvorstellung orientieren, die bei dem Käufer hervorgerufen worden ist. Nachdem dieser aufgrund der Angabe „unfallfrei“ davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug noch keine größeren Schäden erlitten hatte, musste der Beklagte deutlich auf das mögliche Vorhandensein auch größerer Schäden hinweisen. Der Käufer, der mit der Vorstellung eines unfallfreien Fahrzeugs in die Kaufvertragsverhandlungen geht, wird bei einer solchen Angabe aber davon ausgehen, dass es sich bei den nachlackierten Stellen um die Überlackierung von Bagatellschäden handelt. Damit handelte der Beklagte arglistig, so dass nicht die im Kaufvertrag vereinbarte einjährige Verjährungsfrist gilt, sondern die Regelverjährungsfrist, die drei Jahre beträgt und zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.09.2012 noch nicht abgelaufen war.

c) Im Rahmen des großen Schadensersatzes kann der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Weiterhin hat er einen Anspruch auf Erstattung der An- und Abmeldekosten, die die Kammer allerdings nur auf insgesamt 45,- € schätzt. Nach der Erfahrung der Kammer liegen die Anmeldekosten im hiesigen Raum zwischen 30,- und 40,- €, die Abmeldekosten etwa bei 10,- €. Daraus ergeben sich gemäß § 287 ZPO geschätzte An- und Abmeldekosten in Höhe von insgesamt 45,- €.

2. Gemäß §§ 281 Abs. 5346 BGB hat der Kläger dem Beklagten allerdings im Gegenzug den Wert der gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er hat dazu vorgetragen, er sei während seiner Besitzzeit 7.955 km mit dem Fahrzeug gefahren. Der Anfangskilometerstand habe 97.500 betragen, der jetzige Kilometerstand betrage 105.455. Nach der üblichen Berechnungsmethode ergebe sich daraus ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 2.800 x 0,5% x 7,9 = 110,60 €. Dies ist für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Die Berechnungsformel für die Nutzungsvergütung bei Gebrauchtfahrzeugen lautet Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer /voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 3564). Die Kammer legt für den vom Kläger erworbenen Kleinwagen eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zugrunde, so dass zum Zeitpunkt des Kaufs noch von einer Restlaufleistung von 102.500 km auszugehen war. Aus der oben genannten Formel 2.800 x 7.955 /102.500 ergibt sich daher eine Nutzungsvergütung von 217,31 €. Soweit der Beklagte den jetzigen Kilometerstand bestreitet und ein Mehr an gefahrenen Kilometern behauptet, ist er für diese ihm günstige Tatsache beweispflichtig, hat aber keinen Beweis angetreten.

3. Nachdem der Beklagte die ihm zur Erklärung des Einverständnisses mit der Rückabwicklung bis zum 10.07.2012 gesetzte Frist verstreichen lassen hat, befindet er sich spätestens seit dem 11.07.2012 im Annahmeverzug. Dies war auf Antrag des Klägers festzustellen.

Die Berufung war daher im Wesentlichen erfolgreich.


LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015 - 1 S 22/13 = BeckRS 2015, 02277

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3 Kommentare

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Das hier vorgestellte Urteil enthält einen Verstoß gegen die Denkgesetze und ist daher auch rechtlich fehlerhaft.

Denkfehlerhaft ist folgender Passus:

"Dies mag, wenn man den Ausführungen des Beklagten zur Häufigkeit und Fehleranfälligkeit von Internetanzeigen folgt, eine versehentliche Falschangabe gewesen sein. Wenn der Beklagte jedoch auf dieses ihm als fehleranfällig bekannte Medium zur Platzierung von Anzeigen zurückgreift, gibt er seine Angaben ins Blaue hinein, nämlich ohne genaue Prüfung, ab."

Der hierin liegende Verstoß gegen Denkgesetze erfolgt in Form der sog. "petitio principii".

Wie man z. B. bei Wikipedia nachlesen kann, ist die "petitio principii" eine argumentative Figur, bei der eine Behauptung durch Aussagen begründet wird, welche die zu beweisende Behauptung schon als wahr voraussetzen.

Eine der drei denkbaren Fallgruppen der petitio principii ist die, bei der die Prämisse deshalb nicht zur Unterstützung der Konklusion taugt, weil sie lediglich eine andere Formulierung der Konklusion ist. Der Aussage "Schwarzfahren ist asozial, weil es asozial ist" - z. B. - fehlt also im Sinne des hier diskutierten Verstoßes gegen Denkgesetze eine Begründung außer der, dass die Aussage mit sich selbst begründet wird. Derjenige, der die petitio principii in der hier interessierenden Fallgruppe begehen will (oder versehentlich begeht), wird also den einen der beiden Teile umformulieren, um - ihm bewusst oder unbewusst - den Anschein zu zestreuen, er nehme seine Schlussfolgerung "Schwarzfahren ist asozial" bereits in seiner Prämisse "weil es asozial ist" vorweg. Wikipedia nennt hierfür als Beispiel den Satz "Schwarzfahren ist asozial, weil es auf Kosten der anderen Fahrgäste geschieht."

 

Dass die oben zitierte Passage im Urteil des LG Heidelberg diesem Muster folgt, ist nur deshalb nicht auf den ersten Blick zu erkennen, weil die hierfür "erforderliche" Umformulierung im konkreten Fall in Gestalt eines Paradoxons vorgenommen wird. Verkürzt man nämlich das Zitat auf seinen logischen, d. h. vorliegend a-logischen Sinn, so würde es lauten:

 

"Eine versehentliche Falschangabe im Internet nicht arglistig (= ins Blaue hinein erfolgt), es sei denn, sie erfolge im Internet."

 

Bereinigt man dies um den paradoxen Teil, kann man wahlweise so ...

 

"Eine versehentliche Falschangabe im Internet ist arglistig (= erfolgt ins Blaue hinein), weil sie im Internet erfolgt"

 

oder so ...

 

"Eine versentliche Falschangabe im Internet ist arglistig (= erfolgt ins Blaue hinein), weil sie arglistig (= ins Blaue hinein erfolgt) ist."

 

formulieren. Beide Male liegt der Verstoß gegen die Denkgesetze offen zu Tage.

 

 

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Wenn man nicht an der vielleicht ungeschickten Formulierung klebt, ist das nicht so einfach: Es kommt letztlich darauf an, ob bzw. inwiefern die Angabe ins Blaue hinein frei von subjektiven Willensmängeln sein muss, oder man der Ansicht ist, sie zeichne sich gerade durch Inkaufnahme von Irrtümern aus. Ich meine auch, dass das Gericht hier falsch liegt, weil die Angabe ins Blaue hinein allenfalls den Inhaltsirrtum einschließt, ihr aber kein Erklärungsirrtum zugrunde liegen darf, um sie als arglistig werten zu können.

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Der Satz mag unglücklich formuliert sein, ist nach meinem Verständnis aber keine petitio principii.

 

Denn: Wenn der Beklagte wusste, dass er sich eines fehleranfälligen Eingabemediums bediente und er dennoch weiterhin sich dieses Eingabemediums bediente, dann war ihm die Richtigkeit seiner gemachten Angaben letztlich egal. Insofern handelte es sich um Angaben ins Blaue hinein.

 

Der Beklagte machte mit seiner Aussage zudem deutlich, dass er das Risiko einer fehlerhaften Eingabe nicht bei sich haben wollte, sondern beim Käufer.

 

Es ist die klassische Begründung eines Falschparkers: "Wo soll ich denn sonst parken?"

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