Eine Unverschämtheit - der Regierungsentwurf zur WLAN-Haftung

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 15.03.2015

Manchmal erinnert aktuelle Gesetzgebung an das Neusprech von George Orwell. In "1984" hieß z.B. das Kriegsministerium Minipax, Ministerium für Frieden. Und ähnlich werden uns Regierungsentwürfe untergejubelt, die das Gegenteil von dem regeln, was sie als Ziel angeben.

So auch der aktuelle "Regierungsentwurf" zur WLAN-Haftung (es geht wohl um den am 12.3. im Kabinett gebilligten Referentenentwurf aus dem BMWi).

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz,pro...

Der Entwurf hat das Ziel,  den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze in den Städten vorantreiben. Soweit Neusprech. In Wirklichkeit geht es um eine radikale Verschärfung der Haftung für WLAN-Betreiber. Personen, die anderen über ihr WLAN Zugang zum Internet gewähren, sollen nämlich nur dann nicht als Störer für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich sein, wenn sie “zumutbare Maßnahmen” zur Verhinderung solcher Verstöße ergriffen haben. Dazu müssen die Anbieter ihren Anschluss verschlüsseln und dürfen den Zugang nur solchen Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, die zuvor eingewilligt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Rein private, nicht geschäftsmäßige WLAN-Anbieter – wie z.B. die Freifunker – sollen nach dem Entwurf nur dann in den Genuss der Haftungsfreistellung kommen, wenn sie darüber hinaus auch die Namen der Nutzerinnen und Nutzer kennen. Wieso private Netzbetreiber gegenüber gewerblichen Providern so schlecht gestellt werden, versteht keiner.

Insgesamt ist die Regelung europarechtswidrig und eine einzige Unverschämtheit. Denn die Rechtsprechung war gerade dabei, die einzig richtige Lösung für WLAN-Betreiber zu etablieren. Diese sind Access Provider und damit nach der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz grundsätzlich von jeglicher Haftung befreit. So etwa AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 und Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13 oder AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14).

Ähnlich hatte das LG München (Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12) gerade erst jüngst Vorlagefragen an den EuGH zur Klärung des europarechtlichen Rahmens veröffentlicht.

http://www.offenenetze.de/2014/10/08/lg-muenchen-i-legt-frage-der-haftun...

Und jetzt behauptet der Entwurfsverfasser, er tue etwas für den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze, und tut genau das Gegenteil. An der Rechtsprechung vorbei, gegen europarechtliche Vorgaben, in einer Terminologie, die mit Jura nichts mehr zu tun hat. Und setzt übrigens noch eins drauf, in dem er die ebenfalls europarechtswidrige Rechtsprechung des OLG Hamburg zu "besonders gefahrgeneigten" (!) Intertnetdiensten in den Entwurf aufnimmt (dazu ausführlich http://blog.beck.de/2015/02/25/wlan-hotspots-und-haftung-f-r-fremde-inha...).

Die einzige Frage, die bleibt, ist also: Wer schreibt eigentlich solch einen Unsinn? Und wieso geht so etwas ins Kabinett? Und wer stoppt diesen Zug? Langsam wird man müde und verbittert, wenn man sich die Qualität der Gesetzgebung in Deutschland ansieht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

54 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Well done, Herr Professor. Für mich bleibt ein Rätsel, warum man nicht erst einmal auf den EuGH wartet? Was geschieht denn, wenn der EuGH WLAN-Betreiber Access Providern gleichstellt, mit diesem Gesetz? Alles kurzsichtige und dumme Politik - und natürlich Vorbeugung vor der Musikindustrie, die unter der Hand ihrer Positionen zu "bösen" Geschäftsmodellen gesetzlich zementiert haben will. Zum Kotzen

5

Es wäre gut, wenn man wirklich darüber forscht, wie so ein schlechter Text entstanden ist. Wer weiß etwas dazu? Wer hat das im Ministerium entworfen? Auf wessen Veranlassung? Wir brauchen da mehr Transparenz!!!

5

Wer so etwas schreibt?

Natürlich die 600 Lobbyisten-Vertreter im Bundestag (Nicht-Volksvertreter), die solche Gesetzesentwürfe für unsere Parlamentarier schreiben.

Streng nach dem Motto: Nur das Beste für die Wirtschaft.

4

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das nicht so gewollt ist.

Die Gesetze sind nicht per se schlecht, wir gehören nur nicht zu der Gruppe, denen sie nützen.

 

SPD und Politik für die kleinen Leute ist ja nicht erst seit gestern ein krasser Gegensatz, wenn man als "kleine Leute" mal den Otto-Normalverbraucher meint.

Und von der anderen Hälfte der Regierung, also der Wirtschaftsvertreterfraktion erwartet ja sowieso keiner etwas anderes...

4

M.E. ist der Entwurf in jeder Hinsicht unsinnig.

Um nur ein Beispiel zu bringen: Das Haftungsprivileg für gewerbliche WLAN-Provider soll nur dann greifen, "wenn dieser den Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen". Was geschieht, wenn der Provider nicht nachweisen kann, das er eine solche Erklärung im jeweiligen Einzelfall eingeholt hat? Er haftet dann als Täter voll für alle Rechtsverletzungen durch den Nutzer  (egal aus welchem Rechtsgrund). Wer sollte ein solches Risiko eingehen wollen.

Und: geht es nur im Verletzung deutschen oder auch ausländischen Rechts? Doch den konkreten Nutzer kennt er gar nicht; denn die Kenntnis des Namens ist ja nur für private WLAN-Provider im Entwurf vorgesehen. Es geht also um eine rein symbolische Erklärung eines Mickey-Mouse-Nutzers. Doch wäre Mickey-Mouse ohne die Erklärung von der Haftung befreit? Nein: der Nutzer muß ohnehin immer bei der Nutzung des Netzes die Rechtsordnung beachten. Es geht also nur um eine deklaratorische, symbolische "Erklärung" - eines Nutzers, den niemand anderes kennt - mit der Folge, daß der WLAN-Provider bei fehlender Dokumentation dieser Scheinerklärung voll als Täter haftet. Was soll dieser Stuss? TH

2. Teil

Weil ich gerade dabei bin, noch eine "schöne" Pointe: Nach dem Entwurf wird ein Haftungsprivileg für WLAN-Provider nur gewährt, wenn das Netzwerk diurch anerkannte Verschlüsselungstechniken gegen den unberechtigten Zugriff durch außenstehende Dritte gesichert ist. Nun ist es gerade das Wesen eines offenen WLANs, offen zu sein. Wer soll denn bei einem offenen WLAN Dritter zu sein? Und wer wird hier durch Verschlüsselung geschützt?

Diese Aporie löst sich nur bei der Lektüre der Begründung des Entwurfs, in der der anonyme BMWI-Autor auf die BGH-Entscheidung "Sommer unseres Lebens" hinweist. Allerdings betraf die Entscheidung nur einen privaten und (!) geschlossenen WiFi-Zugang, bei dem der Anspruchsgegner behauptet hatte, eine illegale Nutzung seines geschlossenen Haus-WiFis sei auf Hacking von außen zurückzuführen. Für diesen Fall und nur für diesen Fall hatte der BGH auf die Herstellung des herstellerseitigen Passworts und die Existenz einer Firewall abgestellt. MIt offenen WLANs hat das überhaupt nicht zu tun, was dem Verfasser des Entwurfs aber offensichtlich entgangen ist. Nun ist das Internetrecht kompliziert - abe trotzdem muß man doch solche Fehler innerhalb des BMWi merken, oder nicht? Ihr frustrierter TH

3. Teil (und jetzt ist auch Schluß):

 

Wenn das BMWI die Musikindustrie so gerne hat, sollte man wenigstens sprachlich korrekt formulieren. Schon der Begriff "Geistiges Eigentum" ist sprachlich dubios und juristisch zweifelhaft - um das zu erläutern, müßte ich weit ausholen. Aber wenn im Entwurf permanent von "Inhabern geistiger Eigentumsrechte" gesprochen wird, dreht sich mir der Magen um. Liebes BMWi: "Geistig" bezieht sich hier in Ihrer Formulierung auf "Rechte", also "geistige Rechte"- aber was ist das? Die verdrehte Formulierung kommt aus den Broschüren der Rechteverwerter, diese erschreckende Tatsache macht die Sache aber nicht besser. TH

Hat sich doch wohl nichts geändert in den Köpfen der "Verantwortlicher", die zwar "das gute wollen, doch stets das böse schaffen". An diesem Entwurf haben wohl zwei Gruppen gearbeitet: (1) die Ahnungslosen und (2) die ganz genau Bescheid wissen, und die Ahnungslosie von (2) ausnutzen, die Lobbyisten.

Denn somit erreichen sie eine perfekte Gesetzgebung, bei der alle Freiheiten (hier: für private Netzbetreiber) gesetzlich gegeben sind, doch die privaten Provider werden's halt (aus verständlichen Gründen) ihre Dienste nicht gesetzesgemäss zur Verfügung gestellt, bzw. die Nutzer der "freien" Netze werden diese nicht wahrnehmen wollen.

Oder anders: die Zahl der gesetzesgegebenen Überwachung wird zwangsläufig steigen - im privaten Bereich. Das ist kein "freier Netz", dass ist eine zynische Grimasse der Gesetzgebung.

Es bleibt nur hoffen, der Entwurf verdiene seinen Namen und wird noch demokratisch re-formatiert.

4

Ok ok ok, ich ärgere mich auch öfter über die technische ubzulänglichkeit moderner Gesetze.

 

dennoch, inhaltlich halte ich nicht viel von der Haftungsprivillegierung des WLAN betreibers. Urheberrechte, die wegen ihrer Flüchtigkeit nun einmal besonders verletzlich sind benötigen einen besonderen Schutz. Ich gehe bei einer Haftungsbevorzugung öffentlicher WLANAnbieter schon davon aus, dass sich keiner mehr so recht darum schert, wer was wo herunter oder hochläd - dafür kann ich ja nix, wenn der Nutzer urgeberrechtlich geschüztes material über mein WLAN in meinem Cafe widerrechtlich anbietet, herunterläd usw. 

 

Also, was tun?

4

Gast schrieb:

Urheberrechte, die wegen ihrer Flüchtigkeit nun einmal besonders verletzlich sind benötigen einen besonderen Schutz.

 

Dem geltenden Rechtsrahmen nach ja, aber das macht die axiomatische Annahme keinen Millimeter sinnvoll. Und abseits von dem Axiom: der Verstoß gegen das Urheberrecht führt dazu, dass dem Inhaber (materiellrechtlich) ein Unterlassungsanspruch gegen Täter, Teilnehmer und Störer (wenn's einen gibt und er das schon ist) hat. Wenn der Inhaber den nicht durchsetzen kann, weil ihm Kenntnis des Ansporuchsgegners fehlt, dann befindet der sich in prima Gesellschaft: täglich werden in der Bundesrepublik hunderte Gerichtsverfahren verloren, weil der Kläger anspruchsbegründende Tatsachen oder der Beklagte rechtshindernde/rechtsvernichtende Einreden oder Einwendungen nicht beweisen kann. Der BGH mit seiner aus der Luft erdachten und mit der Lebensrealität nichts zu tun habenden "tatsächlichen Annahme" hat die Rechteinhaber schon jetzt sowohl materiellrechtliche (Kunstgriff zum Entstehen der Prüfpflichten) als auch über prozessuale (sekundäre Darlegungslast) Kunstgriffe über alle Gebühr privilegiert.

Ich halte es für vollständig unangebracht, dass der Gesetzgeber das jetzt auch noch fortführen will.

5

Zu der (inhaltlich wieder einmal) guten Ergänzung eine kleine Quizfrage (in der Hoffnung, dass das BMWi mitliest): Ist ein "öffentliches WLAN" ein "öffentliches WLAN", wenn es gegen unbefgte Nutzung besonders gesichert sein muss (und damit faktisch doch wieder privat ist)?

Mich würde ja auch interessieren, wieso der Entwurfverfasser, den geschäftsmäßigen Leistungserbringer in seiner Haftung gegenüber einem nicht geschäftsmäßigen Leistungserbringer privilegiert. Mit anderen Worten: derjenige, der daraus ein entgeltliches Geschäftsmodell macht (vulgo Kohle verdient), haftet weniger streng als derjenige, der damit kein Entgelt verdient. Den Wertungswiderspruch hätte ich vom BMWi auch gerne mal begründet…

5

Wie? Die Logik ist nicht meine: Weil es vor Gerichten auch andere gibt, die beweisfällig bleiben, soll sich der strukturell unterlegene Urheber in dieser guten Gesellschaft anderer mal gar nicht so laut beklagen, damit wir seine Werke ohne dafür den Deckel zu zahlen schön weiter hoch- und runterladen können wie es uns passt?

 

gerade die strukturelle Unterlegenheit fordert den Gesetzgeber rechtliche Rahmenbedingungen zur Wahrung verletzlicher Rechte zu schaffen.

3

Fürs Volk macht das MJ ein paar Weiße Salbe-Gesetze, die so aussehen, als täte man was, aber die Ursachen nicht teffen (Miethöhe). Im Übrigen werden Gesetze von den interessierten Kreisen gemacht.  Schließlich wartet nach dem Mandat ein noch besser bezahlter Job in der Wirtschaft...

5

Aus meiner Sicht ist ein Grundproblem die Ungleichbehandlung von gewerbsmäßigen und privaten WLAN-Anbietern: nach dem Entwurf wird die Haftungsprivilegierung der Gewerblichen damit begründet, dass es zB. in einem Café eine gewisse Sozialkontrolle gibt, die potentielle Rechtsverletzer oder Kriminelle von ihrem Verhalten abhält. Gedanke ist wohl: bei Starbucks schaut man sich keine Kinderpornos an, weil das andere merken würden. Das so etwas aber im Zweifel über Torrent-Downloads laufen würde, die automatisch starten, wenn das Netzwerk verfügbar ist, ohne dass auch nur irgendjemand merkt, dass einer einen Laptop im Rucksack hat, scheint den Entwurfsverfassern in BMWi entgangen zu sein. Damit fällt aber das Sozialkontrolle-Argument in sich zusammen, so dass es an einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung fehlen dürfte ...

5

Richtig, der europarechtliche Rahmen ist noch klärungsbedürftig  -  wahrscheinlich wäre es klüger, mit weiteren Gesetzgebungsakten auf die klärende EuGH-Entscheidung zu warten. Aber dass sich der demokratische Gesetzgeber, indem er andere Wege einschlägt als die zur lex lata ergangene Rechtsprechung, einer "Unverschämtheit" schuldig mache, ist ein Unsinn, für den Herr Hoeren sich nun seinerseits schämen sollte.

4

Ach, Herr/Frau Gastmann, haben Sie eigentlich die Argumentation von Herrn Hoeren gelesen oder ist Ihr Impuls, "die Obrigkeit" in Schutz zu nehmen, schon auf Autopilot?

Die zur lex lata ergangene Rechtsprechung, insbesondere die unsägliche Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (http://dejure.org/2010,1) ist bereits für sich verfehlt und alles darin Schlechte und Undurchdachte (fixe Idee, ein "Geschäftsmodell" müßte mehr geschützt werden als privater Altruismus; laienhaftes Verwechseln von Verschlüsselung und Zugangskontrolle; Placeboeffekt der persönlichen Kenntnis des Mitnutzers) haben die Verfasser fröhlich in den Gesetzentwurf übernommen. Zu meiner Kritik an der sich abzeichnenden Entscheidung "Sommer unseres Lebens" damals: http://www.heise.de/tp/artikel/32/32466/1.html

4

Herr Gastmann (17),

der demokratische Gesetzgeber hat noch gar nicht gesprochen (zum Glück), Prof. Hoeren braucht sich schon aus diesem Grund für nichts zu schämen.

4

Die Vorstellung von freiem W-LAN ist ganz nett, aber undurchführbar, da der Bürger nicht rechtstreu ist.
 

Mitnichten soll das ein Grund ständiger Überwachung sein, gleichwohl kann es nicht angehen, dass eine Verfolgung von Rechtsverletzungen damit pauschal unmöglich wird. Wir sprechen hier nicht nur vom Herunterladen von Filmen oder Musik, sondern es gibt noch eine ganze Reihe anderer Straftaten, die mehr werden, weil sich das Leben immer mehr ins Internet verlagert. Virtuell ist daran nichts, sondern das Internet ist und darf kein rechtsfreier Raum werden.
 

Vor diesem Hintergrund muss endlich in den Ausbau des Netzes investiert werden, damit jeder Bürger auch von unterwegs Zugriff auf das Internet hat. Dann benötigt auch niemand irgendwelche W-LAN-Spots und die Haftungsfrage erledigt sich. Das kann aber leider noch Tausende Jahre dauern, denn offensichtlich kostet der Netzausbau ja Septilliarden Euros, sodass wir hier seit Jahren nicht weiterkommen und auch noch Drosselungen einführen müssen.
 

Was die Haftung angeht: Die muss auch im privaten Bereich grundsätzlich beim Anschlussinhaber liegen und die Beweislast soll nicht durch irgendwelche Geschichten umgekehrt werden können. Ein Internetzugang ist ein sensibles Instrument und hat genauso wenig frei herumzustehen, wie ein Auto. Und wenn die Staatsanwaltschaften endlich die Rechtsanwälte einsperren würden, die für die betrügerischen Massenabmahnungen verantwortlich sind, gibt es das bald auch nicht mehr. Denn genauso, wie ich die Beweislastumkehrsschwachsinnsgeschichten hören kann sind es die, dem Mandanten wären irgendwelche Rechtsanwaltskosten angefallen. Also die, die dann Anwalt und Mandant einfach vergessen.

2

Das beste Mittel gegen die "bösen Abmahnanwälte" ist es sich sclicht rechtmäßig zu verhalten und die Finger von P2P Netwerken zu lassen. Fertig

2

Hmmm finde nichts schlimmes daran fremde Rechte zu wahren und damit mein Geld zu verdienen - mit gleichem Maß messe ich die Kollegen, die besser im Geschäft sind

2

Das hat in vielen - nicht allen - Fällen nichts mit Rechtswahrung, sondern alleine mit Geldverdienen zu tun.

Man könnte nämlich davon ausgehen, dass die geforderten Rechtsanwaltskosten tatsächlich angefallen sind, was aber nicht der Fall ist. Es gibt sogar Rechtsanwälte, die das eingenommene Geld mit ihrem Mandanten teilen. Ein solches Vorgehen hat nicht nur nichts mit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zu tun, sondern ist gewerbsmäßiger Betrug.

Gegen eine normale Abmahnung und 150 € (insgesamt) an Zahlung spricht nichts. Das ist aber nicht der Fall, denn bedauerlicherweise handelt es sich gerade bei diesem Fall nicht um einen einfach gelagerten Fall - und so weiter. Irgendwelche Geschichten eben und mittlerweile beginnt die Gegenseite damit, ihrerseits welche zu erfinden, indem sie einfach behauptet, der Nachbar, das Kind, die verstorbene Großmutter oder der Hund waren am PC.

Wäre das Ganze für manche Familien nicht so nervenaufreibend, deren deliktsfähige Kinder bloß den neuen Katy-Perry-Song heruntergeladen haben, könnte man darüber nur noch lachen.

5

Ich habe damit kein Mitleid, wenn deliktsfähige Kinder den neuen  Bugatti Veyron eines anderen beschädigen, dann kräht auch kein Hahn danach, dass die arme Familie mit wirtschaftlich bedrohlichen SE Forderungen konfrontiert wird. So spielt das Leben eben. 

 

übrigens ist das Teilen der Einnahmen nicht zwingend strafbar.

 

und schließlich sind es Ausnahmen, wenn Familien betroffen sind, deren Kinder irgendetwas herunter geladen haben. In der Regel sind es irgendwelche vollgeschäftsfähigen Menschen, die meinen "Geiz ist ja Geil" und auf alles was im Netz ist habe ich einen Anspruch ohne dafür einen fairen Preis zahlen zu müssen - ach ja, dass ich nicht zahle liegt natürlich an den unverschämten Preisen der industrie, selbst schuld dass man sie bestiehlt, wennsie so teure Ware anbieten. 

 

 

2

@ OGarcia: Da Herr Hoeren hier kritische Kommentare löschen lässt, können wir das leider nicht weiter diskutieren.

3

Lieber Herr Gastmann (32),

ich kann technisch nichts löschen und lösche nichts. Wenn überhaupt, löscht Beck nach deren Moderationsregeln (siehe unten). Ich habe da keinen Einfluß darauf. Herzlichen Gruss TH

Ich werde mit Mails bombardiert, in denen gefragt wird, was ich denn als BMWi tun würde. Ich bin nicht das BMWi - aber mir scheint, das mindeste sei, das Gesetzgebungsverfahren bis zur Klärung der Vorlagefragen des LG München durch den EuGH auszusetzen und auch die Einführung der besonders gefahrgeneigten Dienste euoparechtlich klären zu lassen. Herzlichen GRuss und Dank für die Mails TH

Lieber Kale,

die Notifizierung ändert nichts an der Notwendigkeit, auf den EugH zu warten. Hinsichtlich der besonders gefahrgeneigten Dienste ist die Notifizierung ein erster Schritt, ist aber letztendlich nur ein Formalverfahren. Man müßte inhaltlich genauer prüfen (lassen), ob man so einfach Nicht-Kenntnis in Kenntnis uminterpretieren kann oder ob das nicht der E-Commerce-Richtlinie entspricht. Gruss TH

Mit dem Entwurf eines Gesetzes wird meist nicht nur ein Interesse verfolgt.

Vielmehr werden meistens mehrere Interessen berücksichtigt und mehrere Ziele verfolgt.

Allerdings werden diese oft nicht alle offengelegt.

Wenn wir mit der Diskussion mehr Transparenz erreichen könnten, wäre das schön.

Vielleicht helfen wird mit der Diskussion aber auch nur dem Gesetzgeber, seinen Gesetzentwurf in seinem Sinne zu "perfektionieren".

Unsere parlamentarische Demokratie läuft oft Gefahr, sich zu sehr von Partikularinteressen und Lobbyisten beeeinflussen zu lassen.

Manchmal erscheinen mehr plebeszitische Elemente (wie in der Schweiz) wünschenswert, aber dabei liefe man zugleich Gefahr, daß Partikularinteressen aufgrund von (Boulevard-)Medienkampagnen und Populismus vielleicht noch mehr dominieren würden als jetzt schon (, und daß die Politiker sich dann sogar noch öfter als bisher ganz smart aus ihrer Verantwortung stehlen könnten, ungefähr so nach dem Motto "liebes Volk, Ihr habt es doch so gewollt").

Als Staatsbürger und Bildungsbürger und Demokrat wird man kaum umhinkommen, alles (also sowohl den Status-Qou, wie auch etwaige Alternativen) kritisch zu sehen.

0

Vielleicht geht es dem Gesetzgeber weniger um die Interessen der Musikindustrie (die hierzulande ja weniger stark vertreten ist als in Amerika oder Großbritannien), sondern mehr um eine flankierende Maßnahme zur Vorratsdatenspeicherung.

5

Über Tellerand schrieb:
Vielleicht geht es dem Gesetzgeber weniger um die Interessen der Musikindustrie (die hierzulande ja weniger stark vertreten ist als in Amerika oder Großbritannien), sondern mehr um eine flankierende Maßnahme zur Vorratsdatenspeicherung.

Treffende Fragestellung. Die Überwachung von Verbindungen wäre lückenhaft, wenn sie nicht auch alle W-Lan-Verbindungen erfassen würde. Offene W-Lans sind ungünstig für eine Totalüberwachung. Daher macht man den Betreiber schlicht haftbar für allerlei wahre oder erfundene Vergehen, wenn er nicht einen unrealistischen bürokratischen Aufwand betreibt. Dienen Abmahnanwälte, Abofallenbetreiber und was sonst noch einen Anschlussbetreiber in Anspruch nehmen mag als nützliche Idioten dem Überwachungsstaat, und nicht etwa umgekehrt? Jedenfalls denkbar.

5

Ich meine, dass der Gesetzgeber als Souverän nicht unbedinkt auf die Judiktur zu warten hat, auch wenn es erhellend sein mag, die An- und Einsichten des EuGH zu kennen. 

5

Es mag ja sein, dass der Entwurf keine Lösung bietet und Freifunk diskriminiert. Wenn das der Fall ist, dann müsste man nachdenken, ob die Regierung überhaupt weiß, welche Bedeutung und welches Potenzial diese Technik hat, sobald die rechtlichen Fallstricke gelöst sind. Schlimmer als im Status Quo wird es sowieso nicht mehr. Es ist ja schon mal gut, dass das Thema mit dem Referentenentwurf überhaupt auf der Agenda ist.

0

Ich kann den Frust von Prof. Hören und die Doppeldenk-Referenz gut verstehen. Ist ja nicht das erste Mal: unter dem Deckmantel der elterlichen Fürsorge wurde das Gegenteil, nämlich die Verstümmelung von Genitalien erlaubt.

Dass Orwell sich darüber freuen würde, dass seine Vision auch in Demokratien Wirklichkeit würde, darf bezweifelt werden.

Hallo Gast36,

der Gesetzgeber, das sind zur Zeit (zumindest faktisch) wohl die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD, bzw. im Alltag und in der Paraxis noch nichtmal wirklich deren viele einnzelne Abgeordnete, sondern wegen des faktischen Fraktionszwanges wohl sogar eher noch bloß deren Franktionsvorsitzende, Ausschussvorsitzende, und sonstige Lenker (wie etwa deren Minister).

Dieser Gesetzgeber ist meiner Meinung nach nicht der Souverän.

In einer Demokratie ist vielmehr das Volk der Souverän.

Haben wir jedenfalls auf dem Gymnasium und auf der Uni so gelernt bzw. gelehrt bekommen.

Das heutzutage hierzulande das Volk nicht immer wirklich Inhaber der Staatsgewalt ist, dürfte dafür sprechen, das unser Land im praktischen Allttag weniger einer echten und ernsthaften und vollständig realisierten Demonkratie entspricht, sondern eher eine Mischschorm aus Parteienherrschaft, Medienherrschaft, Lobyismus- und Klientelsystem, Demokratie und "gelenkter" Demokratie entspricht.

Wie hieß es doch so treffend in "Gerds-Steuer-Song": ".. gewählt ist gewählt Ihr könnt mich jetzt nicht mehr feuern das ist ja das Geile an der Demokratie".  

4

@noch ein Gast 40

 

OK, die Nachhilfestunde, was Souverän in der Demokratie bedeutet, habe ich verstanden. Aber einmal abgesehen davon, wo ist jetzt Ihr inhaltlicher Punkt?

 

Wieso soll der Gesetzgeber irgendwelche Gerichtsentscheidungen  abwarten, bevor er von seiner demokratisch legitimierten Befugnis verantwortungsvoll Gebrauch macht?

1

Weil der Gesetzgeber nicht im freien Raum agieren kann und darf, weil es einen europarechtlichen Rahmen gibt, der vor dem EuGH grade ein Stück weiter geklärt wird.

5

Schon klar, innerhalb europa- und verfassungsrechtlicher Grenzen ist er aber Entscheidungsbefugt, dafür braucht er keine EuGH Urteil abzuwarten.

 

auch wenn wir rechtspflegenden Juristen uns gerne wichtig nehmen, an erster Stelle steht der Souverän und die Wertentscheidung des Parlaments, dann kommen wir und erkennen das Recht.

daher steht es dem Parlament frei, über die Privilegierung öffentlicher WLAN Betreiber zu entscheiden und eine Verantwortung für Gefahrenquellen demjenigen zuzuweisen, der diese eröffnet.

4

Gast schrieb:

daher steht es dem Parlament frei, über die Privilegierung öffentlicher WLAN Betreiber zu entscheiden und eine Verantwortung für Gefahrenquellen demjenigen zuzuweisen, der diese eröffnet.

 

Es wäre hilfreich, sich mit den rechtlichen Grundlagen des Bereich zu beschäftigen: die E-Commerce-Lichtlinie (2000/31/EG) führt zu einer Vollharmonisierung des Bereichs. Das bedeutet, dass es den lokalen Gesetzgebern grade nicht erlaubt ist, davon abzuweichen (bzw. ein Abweichen könnte ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen, aber ich gehe mal von einem Gesetzgeber aus, der sich nicht bewßut über vertragliche Verpflichtungen hinwegsetzt). Und Art. 12 der RiLi schreibt eine Haftungsprivilegierung unter gewissen Voraussetzungen vor, die nach meiner Auffassung von dem Entwurf getrost ignoriert werden: "

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er

a) die Übermittlung nicht veranlaßt,

b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert."

Das ist wegen der Vollharmonisierung in meinen Augen ein dickes Problem. Schon das jetzige System des BGH mit der (vermeintlichen) Nichtanwendbarkeit der Haftungsprivilegierung für zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und das System der Störerhaftung erscheint mir Richtlinienwidrig. Es scheuen sich aber alle Gerichte - einschließlich und besonders der BGH - diese Frage für eine Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen.

 

Und wie sich das Vorhaben mit der Digital Single Market-Verordnung (COM (2013) 627) verträgt ist auch nicht klar.

 

Freiheit des Gesetzgebers gut und schön und richtig - aber bitte nur im europarechtlich zulässigen Rahmen.

5

Als "nicht Jurist" aber mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in Sachen Internet (ja, das gab es schon 1992 in Form von "Bulletin Board Systemen") kann ich den Reflex der Gesetzestreue bei allen hier gut erkennen. Doch als Bürger einer Demokratie erwarte ich von Juristen die Auslegung von Gesetzen - es sei denn Sie outen sich als Staatsanwalt, dann bleibt Ihnen natürlich nur die Einbahnstraße des Hausierers, mit Droh- und Untergangs-Szenarien.

Der Unterton hier aber, meine Damen und Herren Juristen, nötigt mich, Ihnen allen einmal die Sichtweise eines Bürgers einer (wenn auch nicht perfekten) Demokratie an Ihren Verstand zu legen, in Bezug auf das, was auf uns alle Zutrifft - nicht nur die Bedeutung der Unschuldsvermutung für unser Rechtssystem - denn wir sind:

1. Nicht pauschal und ohne Nachweis, ein nicht rechtskonformer Bürger und damit gleichbedeutend eine Gefahr für - ja für wen eigentlich ?

2. Nicht pauschal und ohne Nachweis, ein Individuum mit einem verminderten Unrechtsbewusstsein, nur weil ich - als vermeintlicher Konsument - in meinem "Konsumrausch", bei der Konsumierung des Internet, nicht die Doktrin der Verwertungsgesellschaften befolge, die ja gerne die Kulturschaffenden - ohne deren Zustimmung - als Geisel und in Schutzhaft nehmen (Youtube/Gema).

3. Nicht pauschal und ohne Nachweis, ein Dieb, wenn ich ein Medium auf der Straße finde, auf dem sich Inhalte von Kulturschaffenden befinden, die ich mir privat, ob allein oder mit Freunden, anhöre und/oder ansehe - ohne einen wirtschaftlich motivierten Veräußerung Gedanke, also nicht wie die "unbekannte/anonyme" Person, die anfänglich eine Kopie dieses Werkes, ob digital oder analog, angefertigt und in den Umlauf bzw. auf die Straße gebracht hat. Wechselt also nun das Medium von der Straße in das Private, die eigenen 4 Wände, wer wird dann - von der Straße aus - in mein Fenster sehen können, um ggf. meine rechtskonforme Nutzung der Inhalte anzuzweifeln? Wie bewertet man den Versuch des Eindringens von Dritten (SONY BMG) in die Privatsphäre, durch Mechanismen, die schon von der Auslegung her darauf abzielen, die Privatsphäre zu verletzen, Schuldige zu "erschaffen" ?

4. Nicht pauschal und ohne Nachweis, ein potentielle Terrorist oder Kinderschänder, nur weil ich mich - ob als Journalist, Autor oder Privatperson, über das (bisher noch)" frei zugängliche Internet, zu diesen Themen Informiere und dazu eine amerikanische Suchmaschine nutze, die (derzeit noch beinahe) "schrankenlos" Inhalte Indiziert, ohne die Doktrin der Lobby-Verbände in diversen Staaten zu befolgen (Bilder, Videos, Texte, digitale Dokumente jeder Art). Was würde bei einer Suche über Google und Co denn überhaupt noch angezeigt werden, wenn diese Doktrin 1:1 als Suchfilter umgesetzt würde (Zu Ihrer Suchen wurden 127000 Fundstellen gefunden: 3 kostenlose, 997 staatlich geförderte Bibliothekseinträge, 126000 kostenpflichtige Einträge. Bitte wählen sie ein Zahlungsmittel:)? Sieht etwa so das Internet der Zukunft - auch für Juristen - aus? Wie nutzen denn Sie das Internet - und wie viel Zeit "und Geld" sparen Sie selbst, wenn Sie dejure.org nutzen und eben nicht das aktuelle Band aus dem Regal nehmen, obwohl sie selbst doch wissen, dass nur ein gedruckte Gesetz Gültigkeit hat und nicht eine "kostenlose" digitale Kopie auf einem Medium, gefunden von Ihrem Mandanten, auf der Straße.

In letzter Konsequenz erkenne ich an diesem Entwurf und Ihrer fachlichen Diskussion nur eines: Sicherer und für eine Demokratie würdiger Umgang mit Gesetzen sieht anders aus. Selbst unter Ihnen scheint – je nach Lager: Straf- oder Zivilrecht - die Laxheit zu überwiegen, um möglichst zügig den Fall abzuschließen, um nur wieder schnell zum Status quo zurück zu kehren. Das finde ich, angesichts der bedeutsamen Fragen für beide Lager, für äußerst bedauerlich und erscheint als ein Verlust an demokratischen Grundwerten, gerade weil alle Beteiligten hier massiv die Ebene der „Freiheitlichen demokratische Grundordnung“ berühren, die letztendlich uns alle und damit auch Sie selbst, als Privatperson und als Bürger im öffentlichen Raum betrifft. Sie mögen fachlich die Nichtigkeit dieses „Gesetzeswerkes“ erkannt haben, doch die Tragweite liegt hinter Ihrem Horizont. Nicht ohne Grund, gibt es daher wohl auf Gesetzestext kein Copyright, betrachtet man den Wert Ihrer Arbeit.

Quellenangabe: Johann Wolfgang von Goethe: West-östlicher Divan - Kapitel 6
Kapitel 6, Rendsch Nameh: Buch des Unmuts
Wo hast du das genommen?
Wie konnt es zu dir kommen?
Wie aus dem Lebensplunder
Erwarbst du diesen Zunder,
Der Funken letzte Gluten
Von frischem zu ermuten?«
...
Und immer ging es weiter
Und immer ward es breiter,
Und unser ganzes Ziehen,
Es schien ein ewig Fliehen.
Blau, hinter Wüst und Heere,
Der Streif erlogner Meere.

 

5

Gast schrieb:

Als "nicht Jurist" aber mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in Sachen Internet (ja, das gab es schon 1992 in Form von "Bulletin Board Systemen") kann ich den Reflex der Gesetzestreue bei allen hier gut erkennen.

Wo meinen Sie denn diesen Reflex bei "allen" zu erkennen? Soweit ich das sehe, überwiegen die kritischen Stimmen hier bei weitem, nicht zuletzt Prof. Hoeren

5

@le d, ich versteh schon, ich muss da mal tiefer einsteigen, aber wie sieht es eigentlich mit dem Spannungsfeld zwischen der Eigentumsgarantie und dem UrheberpersönlichkeitsR einerseits und europarechtlichen Haftungsprivilegierung andereseits aus? Das UPR ist immerhin Ausfluss der Menschenwürde und unterliegt  - ich schwing mal die Keule - dem Schutzbereich der Art. 1 I, 79 III GG.

0

@ Gast #47: genau solcher Art sind die dem EuGH vom LG München vorgelegten Fragen. Umso unverständlicher aus juristischer Sicht, dass schon vor der Klärung ein Entwurf verfasst wird.
Aber vielleicht herrscht im Ministerium ja der Gedanke: Hauptsache schnell ein Gesetz auf den Weg gebracht, egal wie schlecht und falsch es ist - funkt uns der EuGH dazwischen, können wir es immer noch passend hinklempnern.
Diese Vorgehensweise wäre jedenfalls keine große Abweichung von so einigen bisherigen Gesetzgebungsverfahren.

Ob das (derzeit noch in der Vorbereitung befindliche) Gesetz zur Wlan-Haftung verfassungswidrig oder europarechtswidrig ist, wird wohl wahrscheinlich irgendwann einmal das BVerfG oder der EuGH entscheiden.

Aber selbst wenn das geplante Gesetz nicht verfassungswidrig und nicht europarechtswidrig wäre, so würde dies - anders als von manchen Diskutanten impliziert und suggeriert - in Wirklichkeit keineswegs bedeuten, daß Bürger, die sich kritisch mit dem Gesetzentwurf befassen und ihn kritisch diskutieren, damit unerlaubt in die Rechte des Gesetzgebers (in Gestalt der Bundestagsabgeodneten bzw. der dortigen Mehrheitsfraktionen) eingreifen würden.

Vielmehr ist es sogar eine staatsbürgerliche Pflicht, sich mit dem Handeln von Politikern und mit deren Gesetzesplänen kritisch auseinanderzusetzen.

Uns sinngemäß sagen oder unterjubeln zu wollen"Das geht Euch (die Bürger) nichts an, also haltet gefälligst die Klappe , denn dafür (für den Entwurf und die Diskussion von Gesetzen) ist (ausschließlich) der Gesetzgeber (Regierung und Parlament) zuständig! Und für die Diskussion und Beurteilung einer etwaigen Verfassngswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit sind ausschließlich die Gerichte zuständig, und niemand sonst darf sich dazu äußern!", diese Implizierungen und mehr oder weniger subtilen Suggestionen erscheinen mir völlig unvereinbar mit Freiheit, Demokratie und Menschenrechten.

5

@ bonner Jurastudent, mich stört an der Diskussion, dass dem Gesetzgeber hier die Kompetenz abgesprochen wird, eigenständig Gesetze zu schaffen und ersteinmal die klugen Entscheidungen höchster Gerichte abzuwarten hat.

3

Seiten

Kommentar hinzufügen