Keine Haftung des Geschäftsführers für Kartellbußgeld gegen Gesellschaft - LAG-Urteil veröffentlicht

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 16.03.2015

Diesmal nur ganz kurz als Hinweis darauf, dass das LAG Düsseldorf seine viel beachtete Entscheidung jetzt im Volltext veröffentlicht hat (hier; pdf).

Seit wann mische ich mich als Kartellrechtler in das Arbeitsrecht ein? Gar nicht. Im vorliegenden Fall geht es um die spannende Frage, ob die Gesellschaft, der von der Kartellbehörde ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes auferlegt wurde, beim (beteiligten) Geschäftsführer wegen des durch das Bußgeld entstandenen Schadens Regress nehmen kann. Das Arbeitsgericht hatte das verneint. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Es ging um ein Bußgeld in dreistelliger Millionenhöhe.

Ich will mich gar nicht an einer Würdigung der Entscheidung versuchen. Das LAG begründet seine Position ausführlich. Es ist gut nachvollziehbar, dass das gegen die Gesellschaft verhängte Bußgeld auch die Gesellschaft treffen soll (und nicht weitergewälzt werden soll). Andererseits wird die Haftung des Geschäftsführers ihrer steuerenden Wirkung beraubt, wenn man das so sieht. Das gilt besonders dann, wenn die Kartellbehörde nur gegen die beteiligten Unternehmen Bußgelder verhängt, das Verfahren gegen die handelnden Personen aber aus Opportunitätsgründen einstellt (der guten Ordung halber: So lag der Fall des LAG nicht), oder nur Bußgelder gegen Unternehmen verhängen kann (wie die Europäische Kommission nach EU-Kartellrecht). Wenn dann noch dazu kommt, dass Schadensersatzansprüche der Marktgegenseite gegen die Gesellschaft praktisch nicht geltend gemacht werden (z.B., weil die Marktgegenseite die Endkunden sind oder aber der Schaden klar auf diese weitergewälzt wurde - so lag der Fall des LAG nicht), haftet der handelnde Geschäftsführer u.U. gar nicht gegenüber der Gesellschaft für den durch sein Handeln verursachten Schaden. Handelt es sich bei der LAG-Rechtsprechung  also um eine der Deformierungen des Zivilrechts, die man - als Fachfremder - der Arbeitsgerichtsbarkeit so gern unterstellt? Ich weiß nicht. Auch die Gründe des LAG haben durchaus großes Gewicht.

Das LAG hat die Revision zugelassen. Mal sehen, was das BAG ggf. daraus macht. Wir Kartellrechtler schauen also weiter gespannt auf das Arbeitsrecht.

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