Keine PKH-Ratenfestsetzung nur dem Grunde nach

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.04.2015

Die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung der PKH-Partei im Überprüfungsverfahren „dem Grunde nach“ besteht, ist nach dem Beschluss des LAG Hamm vom 5.1.2015 – 5 Ta 367/14 unzulässig. Wie bei einer erstmaligen Ermittlung einer Zahlungspflicht ist auch hier die Festsetzung konkreter Raten erforderlich, dies gilt nach dem LAG Hamm auch dann, wenn der Vierjahresüberprüfungszeitraum abzulaufen droht.

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