VG Schleswig spricht „zu kleiner“ Frau Entschädigung wegen Ausschluss vom Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei zu

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.04.2015

Vor einiger Zeit hat Christian Rolfs an dieser Stelle (Beitrag vom 25.6.2014) über eine Entscheidung des LAG Köln berichtet, nach der die tariflich vorgegebene Mindestgröße von 1,65 m als Voraussetzung für die Einstellung als Pilot(in) bei der Lufthansa eine mittelbare und nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Frauen darstellt. Hierzu passt eine Pressemitteilung des VG Schleswig vom 26.3.2015: Aus ihr geht hervor, dass das Gericht einer Frau mit einer Körperlänge von 1,58 Metern eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen hat (Urteil vom 26.3.2015, Aktenzeichen 12 A 120/14). Die Klägerin habe sich als Volljuristin mit beiden juristischen Staatsexamina für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei beworben und sei wegen der Mindestkörperlängenanforderungen als Bewerberin nicht berücksichtigt worden. Das VG hat nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind. Die Begründung lässt noch Fragen offen und wird sicherlich in den Entscheidungsgründen noch vertieft werden. Jedenfalls hat das VG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

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1 Kommentar

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Wieso gelten für den höheren Dienst bei der Polizei überhaupt besondere körperliche Anforderungen (jenseits der für Beamten ohnehin gegebenen gesundheitlichen Kriterien)? Im Außendienst wird man die Kollegen doch wohl eher nicht einsetzen.

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