Anrechnung der Geschäftsgebühr nur nach tatsächlicher Zahlung bei PKH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.04.2015

§ 15 a RVG gibt dem Rechtsanwalt die Wahl bei Anrechnungslagen, welche Gebühr er in voller Höhe und welche Gebühr er lediglich gekürzt geltend macht.  Dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt Zahlungsansprüche gegen den Mandanten oder den Gegner im Vorverfahren geltend machen und sich anderenfalls fiktive Zahlungsansprüche anrechnen lassen muss, ist nach dem Beschluss des LSG Hessen vom 3.2.2015 – L 2 AS 605/14 B aus dem RVG nicht abzuleiten und würde auch dem Wahlrecht des Rechtsanwalts widersprechen.

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