Umwandlung unbefristeter Verträge in befristete - "Konzept 60+"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.04.2015

Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kann nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur wirksam sein, wenn sie von einem sachlichen Grund getragen ist. Ein solcher kann in der Person des Arbeitnehmers liegen (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG), dazu zählt auch sein ausdrücklicher Wunsch nach einer Befristung. Ein solcher "Wunsch" liegt zwar noch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeberangebot eines befristeten Arbeitsvertrages lediglich einverstanden ist. Allerdings kann zur Überzeugung des LAG Baden-Württemberg von einem Wunsch in diesem Sinne dann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer nach einer langen Überlegungsfrist das Angebot seines Arbeitgebers an die leitenden Führungskräfte zur Umwandlung des unbefristeten Arbeitsvertrages in ein zum 60. Lebensjahr befristetes Arbeitsverhältnis zusammen mit attraktiven finanziellen Anreizen (Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 60. Lebensjahr, Zahlung eines Einmalkapitals) annimmt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seinen leitenden Führungskräften das Angebot unter Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten und der Einräumung einer 28-monatigen Überlegungsfrist unterbreitet und der Arbeitnehmer dieses unbeeinflusst annimmt.

Aus diesem Grunde blieb die Klage einer Managerin der Daimler AG in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Das Unternehmen wollte 2003 die Dauer der Arbeitsverträge seiner leitenden Mitarbeiter auf das 60. Lebensjahr begrenzen. Deshalb trat es an seine rund 2.700 Führungskräfte mit dem Angebot heran, ihre unbefristeten (d.h. wohl: auf die Regelaltersgrenze befristeten) Verträge nachträglich auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vorzubefristen. 2005 unterzeichnete die Klägerin - wie rund 1.200 weitere Arbeitnehmer - das Vertragsangebot. Jetzt ruderte sie zurück und machte geltend, die Befristung sei unwirksam. Ihre Klage blieb in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg.

Die Revision wurde zugelassen.

(LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 4.3.2014 - 2 Sa 31/14, becklink 1038208)

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