Tarifvertrag nur für Gewerkschaftsmitglieder - Stichtagsregelung wirksam

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.04.2015

Ein Haustarifvertrag, der einen sozialplanähnlichen Inhalt hat, kann für Leistungen, die zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Nachteile an tarifgebundene Arbeitnehmer gezahlt werden, eine Stichtagsregelung vorsehen, nach der ein Anspruch nur für diejenigen Mitglieder besteht, die zum Zeitpunkt der tariflichen Einigung der Gewerkschaft bereits beigetreten waren. Das hat der Vierte Senat des BAG entschieden.

Die Klägerin ist bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Diese plante 2012 die Schließung eines ihrer Betriebe. In Verhandlungen konnten die IG Metall und der Betriebsrat eine vollständige Schließung abwenden. Ein Abbau der Arbeitsplätze ließ sich aber nicht vermeiden. Die IG Metall schloss mit der Beklagten einen Haustarifvertrag mit einem sozialplanähnlichen Inhalt, der neben Abfindungen auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vorsah. In einem weiteren Haustarifvertrag wurden die Leistungen des ersten Tarifvertrages um rund 10% erhöht, und zwar für diejenigen Arbeitnehmer, "die bis einschließlich 23.3.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind". Die Klägerin war zwar im Juli 2012 der IG Metall beigetreten, aber schon im Januar 2013 wieder ausgeschieden. Sie verlangt gleichwohl die Gewährung der Zusatzleistungen aus dem zweiten Tarifvertrag.

Ihre Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Die Klägerin erfüllt die tariflichen Voraussetzungen nicht. Die Differenzierung verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit der Klägerin. Der Tarifvertrag ist auch nicht aus anderen Gründen auf sie anzuwenden.

(BAG, Urt. vom 15.4.2015 - 4 AZR 796/13, Pressemitteilung hier)

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