Vorratsdatenspeicherung: das Ende des Anwaltsgeheimnisses?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 21.05.2015

Im Anschluss an die recht lebhafte Diskussion hier im Blog vor einigen Tagen - hier ein besonderer Aspekt: Die Bundesregierung will Anwaltskommunikation und die Kommunikation mit anderen Trägern von Berufsgeheimnissen keineswegs von der Vorratsdatenspeicherung ausnehmen. Es soll nur ein Verwertungsverbot geben.

Der Plan: Die Erhebung von Verkehrsdaten, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 StPO genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sei unzulässig und dennoch erlangte Erkenntnisse dürften nicht verwendet werden. Die Aufzeichnungen hierüber seien unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen sei jedoch aktenkundig zu machen.

Die Gesetzesverfasser sind der Auffassung, dass es technisch nicht möglich sen, die Berufsgeheimnisträger in ihrer Gesamtheit schon von der massenhaften Speicherung ihrer Verkehrsdaten auszunehmen. Sie meinen, dazu müsste sämtliche TK-Anbieter, von denen es in Deutschland ca. 1000 gäbe, mitteilen, wer Berufsgeheimnisträger ist. Diese Liste müsste dauernd aktualisiert werden.

Was halten Sie von dieser Argumentation im Licht der Aussagen des EuGH und des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung? Die Verkehrsdaten sind faktisch vorhanden, ebenso der Aktenvermerk.

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1 Kommentar

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Beweisverwertungsverbot - gut und schön. Aber da mag sich das Fehlen der Doktrin der "Früchte des verbotenen Baumes" bemerkbar machen: Dass Bürger XY überhaupt mit einem Strafverteidiger telefoniert, mag das schon Anlass zu Ermittlungen geben oder bei laufenden Ermittlungen von Interesse sein. Wenn man bspw. feststellen würde, dass Herr MdB E. zu einem bestimmten Zeitpunkt vor einer gewissen Hausdurchsuchung mit einem Strafverteidiger telefoniert hat, würde das stark eingrenzen, was wann passiert ist. Dass das Telefonat geführt wurde, mag dann einem Verwertungsverbot unterliegen. Aber die aus der Tatsache des Telefonats erst abgeleiteten Erkenntnisse wohl nicht.

Spannend ist natürlich, wie der angewiesene Aktenvermerk aussehen soll: "Heute haben wir versehentlich erfasst, dass Herr MdB E. nach seinem Telefonat mit Herrn MdB A. von 19.24 Uhr bis 19.45 Uhr ab 19:55 Uhr bis 23.24 Uhr mit Frau Rechtsanwältin Stephanie Schulz telefoniert hat. Diese Information unterliegt einem Verwertungsverbot; die Daten waren zu löschen, weil niemand wissen darf, dass Herr MdB E. mit Frau Schulz telefoniert hat."

Irgendwie erscheint das nicht so ganz durchdacht.

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