Weitere Änderung des BtMG: Mit der 29. BtMÄndVO werden morgen 9 Neue psychoaktive Substanzen dem BtMG unterstellt
von , veröffentlicht am 22.05.2015Rechtsgebiete: BetäubungsmittelrechtLegal HighsNeue Psychoaktive Substanzen29. BtMÄndVOsynthetische CannabinioideNebenstrafrechtStrafrecht10|10138 Aufrufe
Heute wurde im Bundesgesetzblatt die 29. BtMÄndVO vom 18.5.2015 verkündet (BGBl. I, S. 723). Diese tritt am morgigen 23.5.2015 in Kraft. Unterstellt werden dem BtMG damit 9 Neue psychoaktive Substanzen (sog. Legal Highs), davon 7 synthetische Cannabinoide (AB-CHMINACA, 5F-ABICA, 5F-AB-PINACA, 5F-AMB, 5F-SDB-006, SDB-006, THJ-018), 1 synthetisches Opioid (MT-45) und 1 Amphetamin-Derivat (4,4'-DMAR).
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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10 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDr. Michael F. kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Patzak,
da sie ja immer bestens informiert sind würde ich sie gerne fragen wie sie die Machbarkeit eines Stoffgruppenverbotes sehen und wann nach ihrer Meinung mit der Rechtskraft eines solchen zu rechnen wäre. In diesem Jahr noch ein Gesetz durch den Bundesrat zu bekommen dürfte ja eher schwierig werden werden man alleine die Sitzungsfreien Zeiten durch die Sommerpause in Betracht zieht.
Der ausgesprochen umfangreiche große Wurf im Bereich der synthetischen Stoffe der vor einigen Tagen durch englische Königin für das UK angekündigt wurde ist Medienberichten zufolge bereits auf mindestens den 01.04.2016 verschoben worden die Materie scheint also hoch komplex.
Ich freue mich sehr darauf, was sie als ausgesprochner Experte in diesem Bereich dazu sagen können/möchten.
mit freundlichem Gruß
Dr. Jörn Patzak kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dr. F.,
die Unterstellung von Stoffgruppen wird seit längerem auf ministerieller Ebene diskutiert. Ob eine solche tatsächlich umgesetzt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich halte es - wie Sie - für unwahrscheinlich, dass in diesem Jahr noch etwas passiert.
Mit Blick auf die Studie der Professoren Rössner und Voit gibt es gute Argumente, dass eine Stoffgruppenunterstellung (Stichwort Bestimmtheitsgrundsatz) aus verfassungsrechtlicher Sicht machbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Patzak
leser kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Patzak,
nicht alles, was aus "verfassungsrechtlicher Sicht machbar" ist, sollte auch getan werden. Daher würde mich interessieren: Gehen Sie denn davon aus, dass die Stoffgruppenverbote überhaupt etwas bewirken? Ist das wirklich die Lösung für die "legal highs" oder liegen die Ursachen für deren Existenz vielleicht wo ganz anders?
MfG
leser
Dr. Michael F. kommentiert am Permanenter Link
Ich persönlich denke nicht, dass eine Legalisierung von Cannabis Probleme verringern würde. Ich bin allerdings natürlich auch kein Experte.
Mich würde interessieren wie das BMG bestimmen möchte welche Stoffgruppe als gefährlich gelten könnte bzw. ob es verfassungsrechtlich in der Lage wäre einfach alles zu verbieten was theoretisch nach der Meinung eines ihrer Experten psychoaktiv sein könnte.
Für die cannabinoide könnte ich mir vorstellen das man einfach alles verbietet was bereits durch das europäische Überwachungssystem registriert wurde. Soweit ich weiß sind das derzeit im Bereich der cannabinoide 7 Stoffgruppen. Damit wäre man ja schonmal einen Schritt weiter und alle derzeit auf dem Markt verfügbaren Räuchermischungen verboten oder sehe ich das falsch ?
Mit freundlichen Grüßen
Pragmatiker kommentiert am Permanenter Link
Das Problem liegt doch auf der Hand: Ein mehr oder weniger großer Anteil der Bevölkerung hat ein Verlangen nach "Rausch", denen genügt Alkohol und / oder Nikotin, Koffein etc. nicht.
Solange das BtMG einen solchen "Rausch" aus hedonistischen (nicht medizinischen) Gründen ablehnt und nicht - in engen, sozialadäquaten Bahnen - akzeptiert, wird sich an dem Dilemma nichts ändern.
Das Verlangen von Teilen der Bevölkerung nach Rausch geht so weit, dass sogar Klebstoffdämpfe geschnüffelt, Lachgas inhaliert oder Muskatnuss exzessiv verzehrt wird, wenn gerade nichts "besseres" verfügbar ist.
Spätestens jetzt sollte einleuchten, dass man mit ständig erweiterten Anlagen des BtMG die Probleme nur verschiebt, aber nicht löst.
Ohne Regeln geht es nicht, niemand möchte von einem berauschten Autofahrer überfahren werden. Allerdings gibt es auch einen beachtlichen Anteil an sozial integrierten Drogenkonsumenten, die nicht auffällig werden und mit ihrem gelegentlichen Konsum zu - wie hat es der EuGH vergangenes Jahr so schön formuliert - "Entspannungszwecken" allenfalls Eigenschäden, aber keine Fremdschäden verursachen.
Darüber sollte der Gesetzgeber vielleicht einmal nachdenken und eine partielle Korrektur des BtMG vornehmen.
"Just my 2 cent" zu dieser komplexen Problematik, für die es weder einen Königsweg noch Patentrezepte gibt.
Dr. Michael F. kommentiert am Permanenter Link
Was ich mich auch mal frage ist, ob die ständige mediale Präsenz diese Onlineshops nicht eher am Leben hält als ständig einen ,,starken Anstieg" zu beschwören der vielleicht überhaupt nicht stattfindet.
Anbei mal die Statistik der google Suchanfragen, wenn man bedenkt das 97% aller deutschen Suchanfragen über Google stattfinden frage ich mich woher die steigenden Nutzerzahlen kommen sollen.
http://www.google.de/trends/explore#q=räuchermischungen
Dr. Michael F. kommentiert am Permanenter Link
Was halten sie als Fachmann eigentlich von der Anwendung anderer Straftatsbestände wie zB. Körperverletzung ? Ich habe im Internet ein Urteil gefunden in dem bereits so entschieden wurde.
MfG
Dr. Jörn Patzak kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Dr. Michael F.,
in der Regel werden die Grundsätze der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung entgegenstehen, wonach dem "Verläufer/Überlasser" ein Körperverletzungserfolg nicht zugerechnet wird, wenn er die Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des Selbstgefährdungsakts erschöpft hat (s. dazu Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 30 Rn. 96).
MfG
Jörn Patzak
Dr. Michael F. kommentiert am Permanenter Link
Die 30. BtMÄndVO steht anscheinend auch unmittelbar bevor bzw. wird in diesem Jahr noch Gesetz und beinhaltet die Stoffe die bei der letzten Regelsitzung der Expertenkommision zum Verbot vorgeschlagen wurden. Meine Quelle ist hier der zuständige Ministerialrat beim BMG.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Heute wurde die 30. BtmÄndV im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet, sie tritt am 21.11.2015 in Kraft.