OLG Karlsruhe zu dem Umfang der Ermittlungspflicht bei fraglicher Testierfähigkeit

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 31.05.2015

Das OLG Karlsruhe hat einen umfangreichen Kriterienkatalog aufgestellt, welchen Anknüpfungstatsachen das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren bei fraglicher Testierfähigkeit im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nachgehen muss (Beschluss vom 21.5.2015 – Az- 11 Wx 82/14; BeckRS 2015, 9561). In dem Fall, Vorinstanz war das Notariat Schwetzingen, hatte die Witwe sich auf ihre Alleinerbenstellung aufgrund eines  notariellen Testamentes berufen. Ein Sohn wendete die Testierunfähigjkeit ein, so dass das Nachlassgericht sogleich ein Gutachten einholte. Es bescheinigte die Testierunfähigkeit.

Das Beschwerdegericht wies dem Staatlichen Notariat die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht dezidiert nach.  Aufgrund von Hinweisen aus der Nachlassakte hätte das Nachlassgericht Folgendes ermitteln müssen:

  • Anhörung der Personen, die zu dem Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Kontakt hatten
  • Anhörung des Notars, der das Testament beurkundet hat, und des hinzugezogenen Dolmetschers
  • Anhörung der Mediziner, von denen Atteste vorlagen und deren Unbefangenheit in Zweifel gezogen wurde
  • Beiziehung der Behandlungsunterlagen aus Krankenhäusern mit ggf. hilfreichen Pflegedokumentationen und Entlassungsberichten
  • Anhörung einer Person, mit der der Erblasser zuvor den Testamentstext besprochen hatte
  • Anhörung des Zahnarztes

Nach entsprechendem Beteiligtenantrag wies das Beschwerdegericht die Sache für eine „umfangreiche Beweisaufnahme“ zurück (§ 69 FamFG).  Es müssen nun die Beteiligten und Zeugen angehört und der gerichtlich bestellte Gutachter befragt werden, ob sich nun seine Beurteilung ändert. Schließlich sei eine Auseinandersetzung mit dem eingereichten Privatgutachten erforderlich.

Eine begrüßenswerte Entscheidung mit einer zu verallgemeinernden Methode.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen