OLG Hamm: "Mehr als verdoppelte Geldbuße wegen einer Voreintragung? Warum?"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.06.2015

Heute nur mal ein kleiner Abatz in einer Entscheidung des OLG Hamm, der aber deutlich zeigt, dass auch die Geldbußenzumessung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gerne einmal einer näheren Prüfung unterzogen wird:

Weiter ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Geldbuße wegen der Voreintragung mehr als verdoppelt wurde, näherer Erläuterung bedurft hätte. Es handelt sich um eine ganz erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße. Die Voreintragung war nicht einschlägiger Natur. Bei der nunmehr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geht das Amtsgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise aus. Insoweit hätte es der näheren Erläuterung bedurft, warum nur die so deutlich erhöhte Geldbuße geeignet war, den Betroffenen an seine Ordnungspflicht zu erinnern.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 RBs 28/15

Also:

Wer eine Regelgeldbuße verdoppelt muss gute Gründe haben/im Urteil nennen! Verteidiger dagegen müssen in solchen Fällen schauen, ob sich derartige erläuterungen im Urteil finden!

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6 Kommentare

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Uwe Wesel hat einmal gesagt (ich zitiere aus der Erinnerung):

Es gibt Strafrichter, die bei der Frage, welcher Straftatbestand einschlägig ist, mit der Genauigkeit eines Elektronenrastermikroskops arbeiten; bei der Strafzumessung teilen sie dagegen nach der Methode "Suppenschöpflöffel" zu.

So ein Fall liegt hier vor.

Schlimmer sind die Richter, bei denen der Suppenschöpflöffel die gesamte Rechtsfindung beherrscht.

 

 

 

 

 

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Bei einer nicht einschlägigen Voreintragung gibt es keinen Grund für eine Erhöhung. Bei einschlägigen Voreintragungen sind Zeitabstand und Ausmaß maßgeblich für die Erhöhung. Aber ohne nähere Kenntnis der Amtsgerichtsentscheidung lässt sich zur Erhöhung wenig sagen; vielleicht lag ein Fall vor, der eben kein Regelfall war.

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Schulze schrieb:

[...]Aber ohne nähere Kenntnis der Amtsgerichtsentscheidung lässt sich zur Erhöhung wenig sagen; vielleicht lag ein Fall vor, der eben kein Regelfall war.

Laut OLG wurde die Verdoppelung nicht näher vom Amtsgericht erläutert. Da kommt es nicht mehr darauf an, wie der Fall im Einzelnen lag. Solange das AG nicht ausreichend begründet, warum eine Abweichung von der Regel vorliegt, muss es von Rechts wegen beim Regelbußgeld bleiben.

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Ich kenne die amtsgerichtliche Entscheidung nicht. "Laut OLG" war die Erläuterung nicht hinreichend. Davon weiß ich nicht, was der Richter am AG geschrieben hat.

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Sie haben schon Recht, ganz genau kann man das anhand der OLG Entscheidung nicht nachvollziehen. Ich gehe aber mal davon aus, dass sich das OLG mit den Ausführungen des AG auseinandergesetzt hätte, wenn es solche vorgefunden hätte.

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