Nachtrunk: Nicht plausible Nachtrunkbehauptung führt nicht stets zu vollständiger Widerlegung der Behauptung...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.06.2015
Rechtsgebiete: NachtrunkStrafrechtVerkehrsrecht|15303 Aufrufe

Irgendwie sperrig die Überschrift. Gemeint ist: Der Angeklagte behauptet nach einer ihm vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt einen Nachtrunk. Das Gericht muss sich mit einer solchen entlastenden Einlassung dann auseinandersetzen und zwar kritisch. Oftmals wird schon eine Rückrechnung oder eine Begleitstoffanalyse ausreichen, die Behauptung zu widerlegen. Aber: Welcher Schluss ist dann daraus zu ziehen? Gab es gar keinen Nachtrunk? Oder nur einen "anderen Nachtrunk". Hier darf es sich dann das Tatgericht nicht zu einfach machen, vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.03.2015 - 1 OLG 3 Ss 179/14:

Dagegen ist die Beweiswürdigung lückenhaft, soweit sie sich darauf beschränkt, den von dem Angeklagten nach Zeit und Menge konkret behaupteten Nachtrunk zu widerlegen. Denn nach dem Urteilsinhalt bestanden greifbare Anhaltspunkte, dass der Angeklagte zwischen der ihm angelasteten Trunkenheitsfahrt und der Blutentnahme Alkohol zu sich genommen hatte, wenn auch nicht in der von ihm beschriebenen Weise. Soweit das Landgericht gleichwohl einen Nachtrunk insgesamt ausgeschlossen hat, beruht seine Würdigung auf keiner tragfähigen Beweisgrundlage.

a) Das Landgericht hat — soweit für die Frage der Alkoholisierung des Angeklagten von Belang — folgende Feststellungen und Wertungen getroffen (UA S. 3 ff.):
Der Angeklagte hatte um 19:00 Uhr seine Arbeitsstelle verlassen und war nach vorheriger Verabredung mit seinem PKW zum Anwesen des Zeugen J, gefahren, wo er zwischen 19:30 Uhr und 20:00 Uhr eintraf. Die dort anwesenden Zeugen G und J sowie der Angeklagte sprachen sodann „in erheblichem Maße dem Alkohol zu" (UA S. 4). Konsumiert wurden Pils und Sliwowitz. Welche Getränke in welcher Menge der Angeklagte zu sich genommen hatte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Den Angaben der vernommenen Zeugen schenkte es wegen Widersprüchen und Entlastungstendenzen insoweit keinen Glauben.

Um 21:20 Uhr fuhren der Angeklagte und der Zeuge G in ihren Fahrzeugen über einen Waldweg zur Wohnung des Angeklagten, wobei letzterer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 Promille aufwies Das Fahrzeug des Zeugen fuhr sich fest, konnte mithilfe des Angeklagten aber wieder freigeschoben werden. Durch den hierbei entstandenen Lärm wurden Anwohner aufmerksam, welche die Polizei benachrichtigten. Diese traf gegen 0:25 Uhr in der Wohnung des Angeklagten diesen und den Zeugen in alkoholisiertem Zustand an und veranlassten die Entnahme von Blutproben bei dem Angeklagten.

Zu seinem Alkoholkonsum der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er während des Treffens bei dem Zeugen J. nur zwei bis drei Flaschen Bier von entweder 0,33 I oder 0,5 l Inhalt getrunken habe. Er habe mit dem Zeugen Gr verabredet, bei sich zu Hause noch ein ,,Absacker-Bier" zu trinken. Nach der Ankunft in seiner Wohnung sei der Zeuge Gr bereits nach etwa 20 Minuten eingeschlafen. Er selbst habe zu Hause sechs bis acht Flaschen Pils zu je 0,5 I getrunken, bis die Polizei gekommen sei. Der Zeuge Gr hat ausgesagt, dass der Angeklagte und er selbst am nächsten Tag frei gehabt hätten und deshalb bei dem Angeklagten noch ein Bier trinken wollten. Dies hätten sie auch getan, dabei Musik gehört und am PC gesessen. Wer bei dem Angeklagten wie viel Alkohol zu sich genommen habe, wisse er nicht. Es habe sich jedenfalls um Bier aus 0,51-Flaschen gehandelt, das sie sich jeweils aus der Küche geholt hätten. Er, der Zeuge, sei etwa eine bis eineinhalb Stunden nach Ankunft eingeschlafen.

Die für den Zeitpunkt der Fahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten hat das Landgericht — sachverständig beraten — auf Grundlage einer Rückrechnung der für 1:32 Uhr und 2:04 Uhr ermittelten Blutalkoholwerte, eines Trinkendes kurz vor Fahrtantritt, einer Karenzzeit von zwei Stunden und eines Abbauwertes von 0,1 Promille pro Stunde ermittelt (UA S. 9). Es hat die Alkoholisierung des Angeklagten mithin ausschließlich auf vor der Fahrt konsumierte Getränke zurückgeführt. Einen Nachtrunk hat es ausgeschlossen und sich dabei beweiswürdigend im Wesentlichen auf die Angaben des Sachverständigen gestützt.

Soweit im Urteil wiedergegeben, hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich bei Wahrunterstellung der Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum vor Fahrtantritt angesichts des schon beginnenden Alkoholabbaus zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,11 und 0,24 Promille ergeben hätte. Der von dem Angeklagten behauptete Nachtrunk sei allerdings anhand einer Begleitstoffanalyse auszuschließen. Denn bei der angegebenen Zeit, Menge und Art des konsumierten Alkohols wären deutlich höhere Begleitstoffmengen zu erwarten gewesen. Die ermittelten Werte belegten, dass die Alkoholaufnahme bereits länger zurückgelegen habe als angegeben; insbesondere sei durch sie widerlegt, dass der Angeklagte bis zum Eintreffen der Polizei getrunken habe. So sei der Begleitstoff Methylbutanolen noch ein bis anderthalb Stunden nach Trinkende im Blut nachweisbar. Aufgrund der behaupteten hohen Nachtrunkmenge wäre er in der eine gute Stunde nach dem behaupteten Trinkende entnommenen ersten Blutprobe zu erwarten gewesen, habe aber nicht aufgefunden werden können. Für ein früheres Trinkende spreche auch eine vergleichende Auswertung beider Blutproben, weiche belege, dass der Angeklagte sich bereits in der Phase der Alkoholelimination befunden habe. Schließlich sei ein Nachtrunk der angegebenen sechs Flaschen Bier auch deshalb auszuschließen, weil er zusammen mit dem angegebenen Vortrunk nur zu einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,51 Promille hätte führen können. Der Sachverständige hat andererseits ausgeführt, dass aus wissenschaftlicher Sicht nicht davon auszugehen sei, dass ein Mensch Innerhalb einer Trinkzeit von einer Stunde eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille erreiche.

Das Landgericht hat sich in einer Gesamtwürdigung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und ausgeführt, dass ein Nachtrunk durch keine tragfähigen Gesichtspunkte belegt sei. Auch die Angaben des Zeugen G seien hierfür ungeeignet, da der Zeuge keine Angaben zum Ausmaß des Nachtrunkes machen konnte, er vorzeitig eingeschlafen sei und seine Angaben zum Zeitpunkt des Einschlafens jenen des Angeklagten widersprächen. Soweit der Sachverständige die festgestellte Blutalkoholkonzentration mit einer kurzen Trinkzeit als unvereinbar an-gesehen hat, sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bereits vor Eintreffen bei dem Zeugen J Alkohol zu sich genommen habe, und dass er sich zügig getrunken habe, um den "Vorsprung" der dort bereits seit längerer Zeit anwesenden Zeugen einzuholen.

b)    Die Beweiswürdigung des Landgerichtes ist nicht zu beanstanden, soweit es die konkrete Vor- und Nachtrunkbehauptung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat. Aus den im Urteil wiedergegebenen Angaben des Sachverständigen ergibt sich nachvollziehbar, dass die angegebenen Trinkzeiten und -mengen mit dem Ergebnis der Analyse der Blutwerte des Angeklagten unvereinbar sind. Die von dem Sachverständigen durchgeführte Begleitstoffanalyse bildet auch ein anerkanntes Mittel zur Überprüfung einer Nachtrunkbehauptung (vgl. Bonte et al. NJW 1982, 2109; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316 Rdn. 20).

c)    Das Landgericht konnte sich nach Lage des Falles allerdings nicht darauf beschränken, die konkreten Trinkangaben des Angeklagten einer Überprüfung zu unterziehen. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, zugunsten des Ange-klagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen kein konkreter Anhalt besteht (BGHSt 51, 324, 325; BGH NStZ-RR 2013, 117; NS1Z 2009, 401). Dementsprechend muss er sich im Rahmen der Beweiswürdigung nur mit nicht fern- Hegenden Möglichkeiten eines von den Feststellungen abweichenden Geschehensablaufes befassen (vgl. BGHSt 45, 164). Vorliegend bestanden aber Anhaltspunkte für einen Nachtrunk des Angeklagten unabhängig von dessen konkreten Behauptungen zu Trinkmenge und -art.

Ein solcher Anhalt bot sich bereits durch die Verabredung des Angeklagten mit dem Zeugen G. So war der Zeuge nach seiner Aussage, die mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt, nach der Zusammenkunft bei dem Zeugen J zu dem Angeklagten gefahren, um dort mit diesem weiter den Abend zu verbringen und dabei zu trinken. Ein derartiger Besuchsgrund war nicht unplausibel; dass — und warum — die Angaben des Zeugen G insoweit unzutreffend sein könnten, legt das Landgericht auch nicht dar. Es hat dem Zeugen vielmehr nur im Hinblick auf die Trinkmengen während der Zusammenkunft bei dem Zeugen J keinen Glauben geschenkt. Der Zeuge hat darüber hinaus den gemeinsamen Konsum von Bier bei dem Angeklagten zumindest für den Zeitraum vor seinem Einschlafen bestätigt. Nach den Darlegungen des Sachverständigen muss zudem davon ausgegangen werden, dass eine Alkoholaufnahme durch den Angeklagten ausschließlich während der Zusammenkunft bei dem Zeugen J zumindest unwahrscheinlich ist. Zwar hat sich der Sachverständige auf das — wissenschaftlich auszuschließende — Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille in einem Zeitraum von einer Stunde bezogen, während ein Mindestaufenthalt des Angeklagten von 1:20 Stunden (20 bis 21:20 Uhr) festgestellt ist. Allerdings liegt auch die mit 2,27 Promille festgestellte Blutalkoholkonzentration über dem Vergleichswert des Sachverständigen und stellt zudem einen zugunsten des Angeklagten angenommenen Mindestwert dar. Schließlich könnte auch der Umstand, dass — wie das Landgericht bei Würdigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zugrunde legt — keiner der Zeugen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten beobachtet hat (UA S. 19), gegen eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten bereits bei Fahrtantritt sprechen. Soweit das Landgericht den Angeklagten aufgrund regelmäßiger Treffen zu einem Feierabendbier als „alkoholgewohnt" bezeichnet (UA S. 19), wäre dies nur dann tragfähig, wenn von einem Konsum gereizt erheblicher Alkoholmengen ausgegangen werden müsste, der im vorliegenden Fall aber gerade nachzuweisen ist.

Nicht fernliegend erscheint damit, dass der Angeklagte in dem Versuch, sich zu entlasten, hinsichtlich des Nachtrunkes übertriebene Angaben gemacht hat, zwischen der Tat und der Blutentnahme aber gleichwohl Alkohol in geringerer Menge zu sich genommen hat.

d) Einen derartigen Nachtrunk hat das Landgericht nicht tragfähig ausgeschlossen.

aa) Die Urteilsausführungen lassen bereits besorgen, dass sich die Berufungskammer — entsprechend der Erörterung durch den Sachverständigen — auf eine Überprüfung der konkreten Nachtrunkangaben des Angeklagten beschränkt hat. Solches wäre aus den genannten Gründen lückenhaft.

bb) Auch wenn die Ausführungen aber dahin zu verstehen sein sollten, dass das Landgericht einen Nachtrunk des Angeklagten schlechthin für widerlegt hält („ein Nachtrunk''), wären sie rechtsfehlerhaft. Denn sie beruhen auf keiner hinreichenden Beweisgrundlage.

Durch den Sachverständigen sind nur die konkreten Angaben des Angeklagten überprüft worden, wie im Urteil ausdrücklich angegeben ("Der geltend gemachten Nachtrunk sei aber anhand der durchgeführten Begleitstoffanalyse auszuschließen", UA S. 15). Auch inhaltlich schließen die Ausführungen nur die angegebenen Trinkmengen und -zeiten, nicht aber einen anderweitigen Nachtrunk aus. Sie lassen sich insbesondere nicht dahingehend verstehen, dass die gewonnenen Werte auch einem deutlich vor dem Eintreffen der Polizei beendeten Alkoholaufnahme entgegenstehen. Für einen solchen Fall wäre der fehlende Nachweis von Methylbutanolen erklärlich. Soweit der Sachverständige auf die auch im Übrigen geringe Begleitstoffkonzentration und das schon begonnene Eliminationsstadium verwiesen hat, hat er nicht ausgeführt, wie lange die letzte Alkoholaufnahme zurückgelegen haben muss, um mit den Werten vereinbar zu sein. Die angegebene Nachtrunkmenge hat er nur in Zusammenschau mit der behaupteten Trinkmenge vor Fahrtantritt ausgeschlossen.

Aus der Widerlegung der konkreten Nachtrunkbehauptung durch den Sachverständigen konnte das Landgericht daher nicht darauf schließen, das ein Nachtrunk insgesamt nicht stattgefunden hat. Auch die weiteren Erörterungen des Landgerichts sind hierfür nicht tragfähig. Dass der Aussage des Zeugen G allein deshalb, weil der Zeuge andere Angaben als der Angeklagte zu dem Zeitpunkt seines Einschlafens gemacht hat, jegliche Beweistauglichkeit abzusprechen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine generelle Unglaubhaftigkeit der Angaben etwa durch ein Bemühen, den Angeklagten zu entlasten, hat das Landgericht nicht anzunehmen vermocht: sie drängt sich angesichts der Zurückhaltung des Zeugen in den Trinkmengenangaben auch nicht auf. Soweit das Landgericht das ungewöhnlich schnelle Erreichen des Alkoholisierungsgrades zur Tatzeit mit der Möglichkeit begründet hat, dass der Angeklagte bereits im Tagesverlauf Alkohol zu sich genommen haben könnte, bleibt dies eine nicht durch Tatsachen gestützte Vermutung. Eine längere Trinkzeit durch Eintreffen des Angeklagten bereits gegen 19:30 Uhr bei dem Zeugen J ist nicht eindeutig festgestellt. Schließlich fehlt es an einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Nachtrunk des Angeklagten sprechenden Umstände, die hier deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die im Einzelnen nicht sicher ausgeräumten Indizien zumindest in ihrer Zusammenschau die Annahme eines Nachtrunkes stützen könnten.

e) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Auch bei einem geringeren als dem von dem An-geklagten behaupteten Nachtrunk könnte jedenfalls die Grenze zur relativen Fahruntüchtigkeit unterschritten worden sein.

Das angefochtene Urteil unterliegt da damit insgesamt der Aufhebung. Dem Senat ist angesichts des Zusammenhangs des Alkoholkonsums des Angeklagten mit dem äußeren Geschehensablauf eine auch nur teilweise Aufrechterhaltung von Feststellungen verwehrt. Auch eine eigene Sachentscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO) scheidet aus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter in rechtsfehlerfreier Weise erneut zur Überzeugung gelangt, dass ein Nachtrunk gänzlich auszuschließen sei, oder dass — etwa durch weitere Aufklärung hinsichtlich bei dem Angeklagten aufgefundenen Leergutes — Mindestfeststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen.

Der Senat weist darauf hin, dass die neu berufene Strafkammer sich in einem derartigen Fall allerdings eingehender als geschehen mit der Frage einer alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) zu befassen haben wird. Wäre nach dem Zweifelsgrundsatz erneut eine maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von mehr als 3 Promille zugrunde zu legen, würde dies einem Erhalt der Steuerungsfähigkeit — wie in dem angefochtenen Urteil angenommen — zwar nicht generell entgegenstehen; er bedürfte jedoch eingehender Begründung (vgl. BGH NStZ 2000, 136; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Dabei wäre die Annahme einer erheblichen Trinkgewöhnung des Angeklagten auf eine tragfähige Grundlage zu stützen. Ob bereits dem Umstand, dass der Angeklagte zum Befahren eines Waldweges und zum Anschieben des Fahrzeuges des Zeugen G in der Lage war, für sich genommen maßgebliche Aussagekraft zukommt, erscheint zweifelhaft.

Zum Nachtrunk Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis - Alkohol - Drogen, 6. Aufl. 2015, Kap. A Rn. 107 ff.

Fahrerlaubnis - Alkohol - Drogen | Hentschel / Krumm | Buch (Cover)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen