Neue Impulse für das Streikrecht?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.06.2015

Der klassischen deutschen Dogmatik des Arbeitskampfrechts entspricht es, dass Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung eines Tarifvertrages zulässig sind. Das folgert die fachgerichtliche Rechtsprechung mit Billigung des BVerfG seit jeher aus Art. 9 Abs. 3 GG. Das BVerfG formuliert insoweit:

Ein wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen ist der Abschluß von Tarifverträgen. Darin sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (vgl. BVerfGE 44, 322 [341] m. w. N.; 50, 290 [367]). Die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überläßt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen (vgl. BVerfGE 18,18 [29ff.]; 50, 290 [368]). Soweit die Verfolgung des Vereinigungszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden daher auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt. Zu den geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen.

BVerfG, Beschl. vom 26.6.1991 - 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212 (224 f.) = NZA 1991, 809

Dementsprechend dürfen Streiks nur von Gewerkschaften geführt werden, weil nur sie auf Arbeitnehmerseite tariffähig sind (§ 2 Abs. 1 TVG). Der nicht organisierte Streik findet demgegenüber in Art. 9 Abs. 3 GG keine Stütze und ist rechtswidrig (BAG, Urt. vom 7.6.1988 - 1 AZR 372/86, NJW 1989, 63). Allerdings sind die Gewerkschaften befugt, derartige "wilde" Streiks zu übernehmen; das BAG hat eine solche Übernahme in einer frühen Entscheidung sogar rückwirkend zugelassen (BAG, Urt. vom 5.9.1955 - 1 AZR 480/54 u.a., AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 3).

Diese tradierte Auffassung ist in jüngerer Zeit vermehrt unter Druck geraten. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Arbeitskampfrecht vergleichsweise restriktiv, andere Staaten gestatten Streiks z.B. auch aus politischen Gründen. Daher wird geltend gemacht, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands (namentlich die Europäische Sozialcharta ESC) zu einer großzügigeren Gewährung des Streikrechts verpflichteten. Die ESC gewährleistet in II Art. 6 Nr. 4a „das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen“. Nach Meinung des Sachverständigenausschusses als des zuständigen Organs für die Kontrolle der Einhaltung der ESC durch die Vertragsstaaten ist das gewerkschaftliche Streikmonopol (ebenso wie die Beschränkung des Streikrechts auf tariflich regelbare Ziele) mit der ESC unvereinbar. Deutschland wurde schon 1998 empfohlen, die Ergebnisse des Expertenausschusses zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist ein aktueller Rechtsstreit vor dem ArbG Bremen-Bremerhaven von großem Interesse, über den der SPIEGEL vergangene Woche (Heft 24/2015, S. 82) berichtete: Die insgesamt 32 Kläger sind bei Mercedes in Bremen beschäftigt. Sie sind - z.T. seit vielen Jahren - in der Nachtschicht tätig. Im Dezember 2014 erfuhren sie, dass die Geschäftsleitung beabsichtige, 143 Arbeitsplätze in der Logistik einzusparen und die Arbeiten künftig über Werkverträge erledigen zu lassen. Deshalb hatte es schon in verschiedenen Schichten Informationsveranstaltungen und kurze Arbeitsniederlegungen gegeben. Auch in dieser Nacht formierte sich Protest. Immer mehr Arbeitnehmer legten die Arbeit nieder, versammelten sich gegen Mitternacht vor dem Werkstor und diskutierten eineinhalb Stunden lang über die Ausgliederung. Dann gingen sie nach Hause, ohne wenigstens bis zum Schichtende zu arbeiten. Die Arbeitgeberin sprach Abmahnungen aus. Die Kläger verlangen aus § 1004 BGB die Beseitigung der Abmahnung aus ihren Personalakten. Ob sie mit diesem Begehren Erfolg haben, hängt (wenn die Abmahnungen keine andere Mängel enthalten) davon ab, ob die Arbeitsniederlegung rechtmäßig war oder nicht. Das Streikrecht könnte in Bewegung geraten.

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