AGG-Hopping gelangt zum EuGH

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.06.2015

Der Achte Senat hat die rechtliche Beurteilung einer "Scheinbewerbung" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im nationalen Recht sind bislang unterschiedliche Ansätze verfolgt worden, um das sog. AGG-Hopping zu unterbinden. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, "Bewerber" i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG sei nur, wer sich objektiv und subjektiv ernsthaft um die ausgeschriebene Stelle bemüht, im Falle des Erfolgs der Bewerbung also einen Vertragsabschluss ernsthaft in Betracht zieht. Nicht "Bewerber" sei demgegenüber derjenige, dem es nur darauf ankomme, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen zu können (BeckOK/Roloff § 6 AGG Rn. 3). Das BAG, das diesen Ansatz früher auch bei § 611a BGB aF verfolgt hatte, argumentiert in jüngerer Zeit eher dahin, dass sich "Scheinbewerber" nicht in einer mit "echten" Bewerbern "vergleichbaren Situation" (§ 3 Abs. 1 AGG) befinden oder ihnen der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen zu halten sei (vgl. BAG, Urt. vom 16.2.2012 − 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667, 669; Urt. vom 24.1.2013 – 8 AZR 429/11, NZA 2013, 498, 500; Urt. vom 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, NZA 2014, 489, 490). Unionsrechtlich abgesichert ist dies bislang jedoch nicht. Dies holt das Gericht jetzt nach und fragt beim EuGH an:

Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

Im Streitfall steht zur Überzeugung des BAG fest, dass der Kläger sich nur deshalb auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte, um im Falle seiner Ablehnung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen zu können. Aufgrund der gesamten Umstände des Falles geht das Gericht nicht davon aus, dass er ernsthaft am Abschluss eines Arbeitsvertrages interessiert war:

Der Kläger hat 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und ist seither überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein „Trainee-Programm 2009“ aus. Dabei stellte sie als Anforderung einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura wurden zusätzlich eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht. Der Kläger bewarb sich hierfür. Er betonte im Bewerbungsschreiben, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfüge. Derzeit besuche er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht. Weiter führte er aus, wegen des Todes seines Vaters ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen und daher im Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont zu verfügen. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung iHv. 14.000,00 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Zur Überzeugung des BAG steht das Bewerbungsschreiben einer Einstellung als „Trainee“ entgegen. Selbst die Einladung zu einem Personalgespräch habe der Kläger ausgeschlagen. Damit sei er nach nationalem Recht nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG anzusehen. Das Unionsrecht kenne in der RL 2000/78/EG den Begriff des „Bewerbers“ jedoch nicht, sondern schütze den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt sei, ob das Unionsrecht voraussetze, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht werde und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt sei. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genüge, sei eine allein dem EuGH überantwortete Auslegungsfrage.

Die Argumentation des BAG überrascht insofern ein wenig, als das Gericht zuletzt - wie eingangs erwähnt - selbst gar nicht mehr mit dem Begriff des "Bewerbers", sondern mit § 3 Abs. 1 AGG oder § 242 BGB argumentiert hatte. Dass ein Rechtsmissbrauch der Geltendmachung von Ansprüchen auch unionsrechtlich entgegenstehen kann, ist spätestens seit der Rechtssache "Paletta II" (EuGH, Urt. vom 2.5.1996 - C-206/94, NZA 1996, 635, 636 Rz. 24) für das Arbeitsrecht geklärt. Nachdem das BVerfG zuletzt allerdings dem BAG vorgehalten hatte, es habe mit der Nichtvorlage an den EuGH dem Kläger seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.12.2014 – 2 BvR 1549/07, NZA 2015, 375), geht der Achte Senat jetzt den sichersten Weg und schickt die Akten nach Luxemburg. Damit dürften zugleich eine Reihe weiterer Revisionsverfahren, in denen ebenfalls erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung bestanden, für längere Zeit ausgesetzt werden (§ 148 ZPO).

BAG, Beschl. vom 18.6.2015 - 8 AZR 848/13 (A)

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152 Kommentare

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@ Dr. Böhringer:

Es geht wohl darum, dass der Kläger sich auf eine sog. Trainee-Stelle beworben hat, jedoch auf seine Führungserfahrung hingewiesen hat. Trainees führen jedoch nicht, sondern werden gerade zu Führern ausgebildet. Das ist ungefähr so, als würde sich ein Bäcker auf eine Ausbildung zum Bäcker bewerben.

Hinzu kam das Ausschlagen des Vorstellungsgesprächs, wobei ich eine solche Einladung nach Geltendmachung eines Anspruchs als nicht ernsthaft ansehe. Wenn Scheinbewerbungen geprüft werden, warum dann nicht auch Scheineinladungen?

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@Prof.Dr. Rolfs:

 

doch kein Betrug? Dr. Diller vertritt da eine andere Auffassung. Zumindest für die FAZ. Angeblich wurde der Kläger angeklagt oder ist das eine Falschmeldung? Gab es so etwas schon einmal... daß ein EuGH-Kläger wegen einer Rechtsfrage, die vom EuGH geklärt werden muß, starfrechtlich verfolgt wird?

 

Vielleicht sollte man das mal zur Diskussion für die beck-online- Strafrechtsexperten stellen, denn mir ist kein Fall  des AGG-Hoppings bekannt, der jemals bei einem Strafgericht landete.

 

 

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@ gästin:

Diller geriert sich als Lobbyist der Arbeitgeberverbände, für ihn ist jeder AGG-Kläger natürlich ein Betrüger, mindestens. Das Kalkül dahinter: Wer klagt schon nach dem AGG, wenn er deswegen angeklagt werden könnte? Abschreckung ist alles.

Die Anklage gibt es wirklich. Ich bin sehr gespannt, ob die 12. Strafkammer des LG München die Anklage überhaupt zulassen wird. Falls nicht, hoffe ich, dass Herr Kratzer Herrn Diller den Beschluss der Strafkammer eigens zuschickt. Es ist ja nie zu spät, subjektive Rechtsauffassungen zu hinterfragen.

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Je mehr ich mir das alles überlege, desto mehr komme ich zu der schon fast rechtsphilosophischen Feststellung, daß  in dem gegenständlichen Bewerbungsstadium, also vor Einladung zum Bewerbungsgespräch etc., der Kläger überhaupt nie und nimmer einen echten Beweis antreten kann, daß er sich "ernsthaft" beworben hat. Das kann man schlicht und einfach im Rechtssinne nicht "beweisen". Was allerdings sehr gut möglich ist, ist mit allen möglichen Argumenten und Finten dagegen zu argumentieren und "Gegenbeweis" anzutreten. Es ist wie bei "schön". Niemand kann beweisen, dass er "schön" ist. Aber jeder Gegner kann dagegen argumentieren und "beweisen", dass man da ein Muttermal hat, da eine etwas zu dicke Nase, da eine Sommersprosse zu viel und da ein Wangenpölsterchen zu wenig hat und ausserdem etwas zu klein ist. In so einem Fall würde dann das LAG Düsseldorf argumentieren, dass keiner dieser Makel alleine das Verdikt "unschön" rechtfertigt, aber das "kumulativen Zusammentreffen sämtlicher" Makel lasse "zwingend" den Schluss auf das Verdikt "unschön" zu, vgl.:

Dabei lässt keines der nachfolgend aufgeführten Indizien allein zwingend den Schluss auf die mangelnde Ernstlichkeit zu. Jedes der nachfolgenden Indizien spricht jedoch mit Wahrscheinlichkeit für diese Annahme. Die Überzeugung der Kammer beruht letztlich auf dem kumulativen Zusammentreffen sämtlicher Indizien.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2014/N...

Da ist doch ein rechtstheoretischer Wurm drin. Gibt es einen rechtstheoretischen Begriff für eine Tatsache, die man zwar nicht beweisen, aber mit hunderterlei Argumenten "widerlegen" kann. Aus Gründen der rechtsstaatlichen Waffengleichheit, darf es m. E. auf eine solche Tatsache schlichtweg nicht ankommen, da die eine Prozesspartei in jedem Fall zwingend unterlegen ist und die andere zwingend immer gewinnt. Sehe ich das richtig? Ich habe leider in meiner Umgebung keinen Zugriff auf Rechtsphilosophen und -theoretiker...

 

Dr. Rübenach schrieb:
Je mehr ich mir das alles überlege, desto mehr komme ich zu der schon fast rechtsphilosophischen Feststellung, daß  in dem gegenständlichen Bewerbungsstadium, also vor Einladung zum Bewerbungsgespräch etc., der Kläger überhaupt nie und nimmer einen echten Beweis antreten kann, daß er sich "ernsthaft" beworben hat. Was allerdings sehr gut möglich ist, ist mit allen möglichen Argumenten und Finten dagegen zu argumentieren und "Gegenbeweis" anzutreten.

Die Ernsthaftigkeit ist ein subjektives Merkmal. Da (glücklicherweise) niemand Gedanken lesen kann, lassen sich subjektive Merkmale nie nachweisen, sondern immer nur anhand von Anhaltspunkten, Indizien etc. vermuten. Das ist kein Phänomen aus dem AGG.

 

Aber genauso wie die Indizien vorgebracht werden können, die gegen eine Ernsthaftigkeit sprechen, kann es auch Indizien geben, die dafür sprechen.

Grundsatz ist ja eigentlich erstmal die ernsthafte Bewerbung. Die Indizien werden ja nur deshalb herangezogen, weil die Situation nach Ansicht der Gerichte "ungewöhnlich" ist. Dass diese Einschätzung zum Teil offenbar auf Weltfremdheit der Gerichte beruht ("Bewerbung in anderem Bundesland ist ungewöhnlich"), erschwert die Sache nochmal erheblich für den eventuell Diskriminierten.

 

Trotzdem besteht entgegen Ihrer Ansicht keine komplette Machtlosigkeit gegenüber den Argumenten der Beklagten, sondern gibt es immer die Möglichkeit, mit eigenen Indizien das ungewöhnliche Verhalten zu begründen (und ggf. diese Begründung sogar zu beweisen) und damit dem gegnerischen Indiz den Boden zu entziehen, beispielsweise:

"Ich hab mich zwar als ausgebildeter Jurist auf eine Hausmeisterstelle in X beworben, aber das liegt daran, dass meine neue Freundin in X wohnt und ich deshalb unbedingt dort hinziehen und da arbeiten wollte."

@Noch ein Gast:

 

Es ist schwer vorstellbar, daß sich der Kläger für einen Lobbyisten interessiert. Irgendwann müsste er doch mal auf Durchzug schalten, nach dem "shitstorm", der über ihn zumindest von Teilen der Arbeitgeberverbände ergossen wurde.

 

Jedenfalls gehört schon eine Portion Mut bzw. Nervenstärke dazu, ein Verfahren zum EuGH zu treiben, während einem die Ermittler auf den Fersen sind. Weiter oben wurde ja bereits angedeutet, daß die Ermittlungen vielleicht von dritter Hand angeschoben worden sind. Nicht ganz ungewöhnlich für Bayern, wenn man sich den Fall Gustl Mollath nochmals in Erinnerung ruft.

 

Falls der Sinn des Ermittlungsverfahren war, den Kläger einzuschüchtern, dann hat er ihnen jedenfalls kräftig die Suppe versalzen. Die jüngsten FAZ-Artikel geben ja ebenfalls Anlass zur Sorge, dass es dort in erster Linie um die gezielte Schädigung des Klägers geht. Schwer vorstellbar, woher dieser Hass gegenüber dem Kläger oder diese "Angst" vorm Kläger kommt.

 

Es mag zwar immer wieder einige "Köpfe" geben, die irgendwann ihre Profilneurosen ausleben müssen, aber bemerkenswert ist die Intensität schon, mit der die FAZ den Kläger zerfleischen möchte.

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@Dr.Rübenach:

 

Ich stimme Ihren Ausführungen zu, nur vergessen Sie, dass es der große praktische Makel des Rechts ist, dass letztlich nur das zählt, was gewollt ist. Wenn Sie schildern, daß in den Instanzgerichten fadenscheinige Indizien für eine "nicht ernsthafte Bewerbung" herangezogen werden, dann liegt dies einfach daran, dass man ein Ziel vor Augen hat, nämlich einem AGG-Kläger keine Entschädigung zu gönnen. Was haben denn die Instanzgerichte bisher an Entschädigungen erkannt. Über EUR 10.000,- ging es seltenst hinaus. Man kann sich schon einmal Fragen, inwieweit Entschädigungen von max. 10.000,- EUR für einen großen internationalen Konzern abschreckend sein sollen.

 

In Deutschland haben wir ein strukturelles Problem dahingehend, Geld zuzuerkennen, wo nicht gearbeitet wurde. Das beginnt beim Mobbing und hört bei der Urlaubsabgeltung auf. Wie haben wir uns mit der "Schultz-Hoff-Entscheidung" schwer getan. Selbst wenn nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage Annahmeverzugslohn geltend gemacht wird, gibt es immer wieder Richter, die bei der Höhe des nachzuzahlenden Lohns ein Haar in der Suppe finden werden. Wir sind eine Neid-Gesellschaft und psychologisch fällt es wahrscheinlich auch den meisten Richter schwer, einem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung zu gönnen.

 

Es soll ja in Hessen auch Staatsanwälte gegeben haben, die ihre Besoldungordnung als altersdiskriminierend empfunden haben und wollten mehr Geld haben. Hat man die Herren Staatsanwälte verfolgt, weil sie geklagt haben? Das kann ich mir kaum vorstellen.

 

Im Spiegel war vor kurzem ein interessanter Bericht von einem Bundesrichter, der mehrere Konkurrentenklagen erhoben hat und damit zahlreiche Besetzungen von Stellen mit Bundesrichter blockiert hat. Hat man ihm Rechtsmissbrauch doer Betrug vorgeworfen? Bisher wohl nicht.

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Wenn man über den Kläger einmal etwas ausführlicher googled, dann findet man heraus, daß er member des Council on Global Antidiscrimination in Chicago ist. Ziel dieser Vereinigung ist es, Diskriminierungen weltweit zu bekämpfen. Sieht nach einem Überzeugungstäter aus. Hierfür spricht auch der im Verfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

 

Weiterhin soll er vor dem AG Leipzig eine Südafrikanerin vertreten haben, die von einem Neonazi als 'Negerf...e' beleidigt wurde. Das Verfahren erregte deswegen Aufsehen, weil in erster Instanz das Gericht keine Diskriminierung sah. Erst in zweiter Instanz kam es wohl zu einem Vergleich.

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@Johannes Rübenach

@Prof.Dr. Rolfs:

 

Also dieses Urteil des LAG Baden-Württemberg illustriert sehr schön, die Probleme, die im Rahmen dieser Diskussion wiederholt angeschnitten wurden.

 

In der Stellenausschreibung steht "hervorragende Rechtskenntnisse". Dann sucht man sich von Seiten des Gerichts wahllos beim klagenden Bewerber eine Qualifikation mit mutmaßlichen "Schwächen" heraus und daran knüpft man dann an, um die fehlenden "hervorragenden Rechtskenntnisse" zu begründen. Jeder, der jemals eine juristische Staatsprüfung geschrieben hat und anschließend in der Praxis tätig war, weiß, daß insbesondere die juristische Staatsprüfung keinen Aufschluss über Rechtskenntnisse geben kann. Jeder Absolvent, egal ob schlechte oder hervorragende Noten kann erst einmal nichts, wenn er ins Berufsleben einsteigt. Das bestätigen sogar Absolventen mit hervorragenden Examensnoten. Ein Absolvent mit guten Examensnoten hat einmal in seinem Leben eine bestimmte Anzahl von Klausuren geschrieben, die als "gut" (wahrscheinlich eher vollbefriedigend) bewertet worden sind. Was dieser Umstand mit den Kriterien "hervorragende Rechtskenntnisse" zu tun hat, bleibt rätselhaft.

 

Gleichermaßen unsinnig ist die Entscheidung des LAG Köln, Az.: 5 Sa 317/13

https://openjur.de/u/673892.html

Dort soll ein Fachanwalt für Arbeitsrecht objektiv nicht geeignet sein für eine ausgeschriebene Stelle in einer Kanzlei für Arbeitsrecht. Darüber hinaus soll er sich nicht ernsthaft beworben haben, weil er doch erkennen musste, dass er für die Stelle objektiv nicht geeignet war. Bestenauslese in der Privatwirtschaft? Revision nicht zugelassen, weil ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich?

 

Da verschlägt es einem wirklich die Sprache! Ein LAG meint, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Stelle eines Berufsanfängers im Arbeitsrecht objektiv nicht geeignet war, es erfindet dann das Prinzip der Bestenauslese für die Privatwirtschaft und erfindet eben gerade weiter den Nichtzulassunsgrund der "Rechtsmissbräuchlichkeit".

 

 

 

 

 

 

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@ Dr. Rübenach

Soweit es um den zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch geht, verstehe ich Ihre Argumentation nicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind völlig normal und leider auch unvermeidlich. Siehe nur § 307 Abs. 1, § 315 Abs. 1 oder § 626 Abs. 1 BGB. Das Risiko ihrer Interpretation tragen Kläger und Beklagter zu gleichen Teilen.

Die Voraussetzung einer "vergleichbaren Situation" (Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG und damit übereinstimmend § 3 Abs. 1 AGG) halte ich für vollkommen gerechtfertigt. Ein Mietinteressent, der über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um die Wohnung bezahlen zu können, befindet sich nicht in einer mit anderen Interessenten vergleichbaren Lage, ebenso wenig ein Volltrunkener, der Zugang zu einer Discothek begehrt. Dann liegt in der Abweisung auch keine Diskriminierung, egal, welches Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion usw. der Betroffene hat.

Rechtsmissbrauch ist eine auch im Unionsrecht anerkannte Einwendung und keineswegs "gesetzlos". Auf das EuGH-Urteil "Paletta II" hatte ich schon im Eingangsbeitrag hingewiesen. Für das nationale Recht sei nur auf die BAG-Rechtsprechung zu Kettenbefristungen ("institutioneller Rechtsmissbrauch") verwiesen. Aber darauf will sich das BAG im Streitfall ja offenbar nicht stützen, denn sonst - darin stimme ich Ihnen zu - hätte es der Vorlage an den EuGH nicht bedurft.

Soweit es um die Strafbarkeit wegen Betruges geht, liegen die Dinge etwas anders. Denn hier geht es auch um den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, ferner um den subjektiven Tatbestand (Vorsatz/Bereicherungsabsicht) und schließlich um einen möglichen Verbotsirrtum. Da könnte sich die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe zugunsten des Angeschuldigten auswirken.

Christian.Rolfs schrieb:

Rechtsmissbrauch ist eine auch im Unionsrecht anerkannte Einwendung und keineswegs "gesetzlos". Auf das EuGH-Urteil "Paletta II" hatte ich schon im Eingangsbeitrag hingewiesen.

Der EuGH selbst hat "Paletta" relativiert:

Zwar können die nationalen Gerichte unter solchen Umständen im Einzelfall das mißbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (Urteil Paletta, Randnr. 25)

EuGH, U. v. 9.3.1999 - C-212/97 (Centros)

"Rechtsmissbrauch" gilt nur, wenn die Bestimmungen das erzwingen. Das ist im Fall des AGG und der einschlägigen Richtlinien völlig anders. Die "Rechtsmissbrauch"-Rechtsprechung ist noch nie aus dem AGG oder aus den Richtlinien heraus begründet worden. Es heißt nur immer ganz allgemein und unjuristisch, dass nicht sein kann, was nicht sein darf etc...

Ausserdem hat der EuGH damals bekanntlich die (cum grano salis) gesamte seinerzeitige deutsche Rechtsprechung zum Führerschein-"Rechtsmissbrauch" und -Tourismus gekippt. Viel scheint der EuGH von solcherlei außergesetzlichem "Rechtsmißbrauch" (aus gutem rechtstheoretischen Grund) also nicht zu halten...

Christian.Rolfs schrieb:
Die Voraussetzung einer "vergleichbaren Situation" (Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG und damit übereinstimmend § 3 Abs. 1 AGG) halte ich für vollkommen gerechtfertigt. Ein Mietinteressent, der über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um die Wohnung bezahlen zu können, befindet sich nicht in einer mit anderen Interessenten vergleichbaren Lage...

Aber ein Mietinteressent mit einem Monatseinkommen von 2.000 EUR ist einem mit einem Monatseinkommen von 20000 EUR "vergleichbar". Beide können die Miete zahlen, auch wenn der zweite viel "geeigneter" ist. Die beiden müssen nur "vergleichbar" sein, "nicht: gleich", vgl.:

Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen.

(BAG, U. v. 7.4.2011 - 8 AZR 679/09)

Bei den zitierten Vorschriften geht es also nur um die "Vergleichbarkeit", nicht darum, wer "gleich" oder "besser" ist. Mietinteressenten mit 2000 EUR und 20000 EUR sind "vergleichbar (nicht: gleich)", gute und schlechte Juristen sind "vergleichbar (nicht: gleich)" (und werden in den Examina auch ständig "verglichen"). "Vergleichbarkeit" und "Gleichheit" (oder gar noch "besser" im Sinne der Bestenauslese) sind streng zu unterscheiden!

 

Es wäre mal interessant, zu erfahren, ob diejenigen Unternehmen (oftmals waren es ja auch staatliche Organisationen) angeklagt worden sind, weil sie "institutionalisierten Rechtsmissbrauch" durch Kettenbefristungen betrieben haben. Man könnte ja meinen, sie haben die Arbeitnehmer um ihre unbefristeten Arbeitsverhältnisse gebracht, indem sie sie darüber "konkludent" getäuscht haben, dass sie eigentlich nur befristet beschäftigt waren.

 

 

 

 

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@ Prof. Rolfs:

Finden Sie denn persönlich, dass es Regelbeispiele bedarf, wann eine Bewerbung nicht ernsthaft sein soll oder halten Sie das für eine Frage des Einzelfalls? Und denken Sie, dass einem solchen Anspruchsausschluss ein strenger Maßstab zugrundegelegt werden sollte?

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@ alle

Nochmals der Hinweis, dass unsachliche Beiträge gelöscht werden.

 

@ Gast79

Juristische Personen können sich nicht strafbar machen und werden daher auch nicht angeklagt. (Allerdings gibt es es eine rechtspolitische Diskussion darüber, ob der Gesetzgeber ein "Unternehmensstrafrecht" in Deutschland einführen sollte.)

 

@ Noch ein Gast

Regelbeispiele sind m.E. nicht sinnvoll, und zwar aus drei Gründen:

Erstens finden sie in den EU-Richtlinien keine Stütze und wären daher wohl unionsrechtswidrig.

Zweitens sind die Anforderungen an eine ernsthafte Bewerbung je nach Stelle viel zu unterschiedlich. Der Kaffeefleck auf dem Bewerbungsschreiben mag für einen Lagerhelfer noch durchgehen, für eine Stelle im diplomatischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland sicher nicht (wobei ich Letzteres juristisch nicht beim Begriff des "Bewerbers" nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, sondern der "vergleichbaren Lage" nach § 3 Abs. 1 AGG verorten würde).

Drittens wüssten sicher gerade diejenigen, auf die eine solche Regelung zielte, sehr genau, wie sie die Erfüllung der Regelbeispiele vermeiden könnten.

Christian.Rolfs schrieb:

Regelbeispiele sind m.E. nicht sinnvoll, und zwar aus drei Gründen:

Erstens finden sie in den EU-Richtlinien keine Stütze und wären daher wohl unionsrechtswidrig.

"Ernsthaftigkeit" und "Rechstmißbrauch" finden noch viel weniger eine Stütze. Regelbeispiele wären wenigstens ein Versuch, eine rudimentäre Klarheit und Vorhersehbarkeit eines gesetzlosen Zustands herzustellen, also zumindest ein wackliges Gerüst an Rechtsstaatlichkeit einzuziehen. Besser ein wackliges Gerüst als völlige Planlosigkeit

Christian.Rolfs schrieb:

Zweitens sind die Anforderungen an eine ernsthafte Bewerbung je nach Stelle viel zu unterschiedlich. Der Kaffeefleck auf dem Bewerbungsschreiben mag für einen Lagerhelfer noch durchgehen, für eine Stelle im diplomatischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland sicher nicht (wobei ich Letzteres juristisch nicht beim Begriff des "Bewerbers" nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, sondern der "vergleichbaren Lage" nach § 3 Abs. 1 AGG verorten würde).

Das ist bei allen "Regelbeispielen" so, die der Gesetzgeber als wackliges Gerüst vorgesehen hat, aber besser als gar kein Gerüst.

Christian.Rolfs schrieb:

Drittens wüssten sicher gerade diejenigen, auf die eine solche Regelung zielte, sehr genau, wie sie die Erfüllung der Regelbeispiele vermeiden könnten.

Diesen Satz habe ich sicherlich mißverstanden, denn so, wie er da steht, kann er nicht gemeint sein. Zum Rechtsstaat gehört nämlich elementar das Gebot der Rechtssicherheit bzw. Vorhersehbarkeit, also dass der Bürger vorhersehen kann, was geschieht, wenn er etwas tut oder unterläßt. Der Satz, den ich missverstanden habe, besagt aber das rechtsstaatswidrige Gegenteil, nämlich dass Gesetze und Rechtsprechung möglichst so zu fassen sind, dass kein Bürger mit einiger Sicherheit vorhersehen kann bzw. vorhersehen darf, was ihm geschehen wird. Ein Rechtsverständnis, das darauf zielt, Gesetze möglichst unklar zu halten, um mit dem Bürger nach Belieben umzuspringen, ist vorrechtlich und unter rechtsstaatlichen Bedingungen schlichtweg nicht mehr vorstellbar. "Der Rechtsstaat ist im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes Form der Rationalisierung staatlichen Lebens" (K. Hesse) und damit das Gegenteil einer vorstaatlichen kasuistischen bindungslosen Beliebigkeit aus "Treu und Glauben" und "Rechtsmißbrauch" nach jeweils persönlichem subjektivem Gerechtigkeitsempfinden und egoistischem Vorteilsdenken, vgl.:

Der [Rechtsstaat] zeichnet sich durch Klarheit aus: Jeder Bürger soll wissen, was erlaubt und was verboten ist. Der Rechtsstaat ist das Gegenbild zu der beklemmenden Welt, die Franz Kafka in seinem Roman "Der Prozess" entwirft, in dem der Beschuldigte nie erfährt, was er eigentlich getan haben soll.

Udo Di Fabio, DER SPIEGEL 15/2015, http://goo.gl/933hlZ

 

 

 

@ Prof.Dr. Rolfs:

 

Sie sprechen leider die Realität in unserem "Rechtsstaat" an. Eine Verbindlichkeit des Rechts soll es nicht geben, damit jeder Richter entscheiden kann, wer sich wann auf ein Recht berufen darf und wer nicht.

 

So geschieht es i.Ü. regelmäßig in der Praxis, selbst bei oberstgerichtlich geklärten Rechtsfragen. Als Deckmantel dieses Systems, das keines ist, wird dann gerne vorgetragen, daß die Rechtssprechung hier anders zu verstehen ist.

 

Erinnern Sie sich an die BAG-Rechtsprechung, wonach eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der mit dem Gehalt sämtliche Überstunden abgegolten waren? BAG meinte, die Klausel sei unwirksam. Als sich dann wenig später ein Rechtsanwalt einer großen Wirtschaftskanzlei hierauf berufen wollte, galt diese Rechtsprechung plötzlich nicht mehr. Man könnte jetzt rätseln, ob es daran lag, daß ein Rechtsanwalt geklagte hatte oder aber weil eine große Wirtschaftskanzlei verklagte wurde...

 

P.S: Hinter einer "juristischen Person" steckt auch immer eine natürliche Person, die die Fäden zieht bzw. Anweisungen erteilt. Ihrer Auffassung zufolge, müsste dann ein Kapitalanlagebetrüger seine Betrügereien nur unter dem Deckmantel einer GmbH durchführen und könnte dann nicht belangt werden.

 

@Dr.Rübenach:

 

Ich verstehe Ihre Entrüstung, aber so ist der gelebte "Rechtsstaat", den niemand wahrhaben will. Was dann dabei herauskommt sehen wir an der umfangreichen, widersprüchlichen und nicht überzeugenden Rechtsprechung zur "Ernsthaftigkeit" einer Bewerbung

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I.S. schrieb:

Trotzdem besteht entgegen Ihrer Ansicht keine komplette Machtlosigkeit gegenüber den Argumenten der Beklagten, sondern gibt es immer die Möglichkeit, mit eigenen Indizien das ungewöhnliche Verhalten zu begründen (und ggf. diese Begründung sogar zu beweisen) und damit dem gegnerischen Indiz den Boden zu entziehen, beispielsweise:

"Ich hab mich zwar als ausgebildeter Jurist auf eine Hausmeisterstelle in X beworben, aber das liegt daran, dass meine neue Freundin in X wohnt und ich deshalb unbedingt dort hinziehen und da arbeiten wollte."

Wie komme ich denn dazu, ohne den kleinsten gesetzlichen Anlaß geschweige denn ohne Auflage oder gar Pflicht, derartige (unsinnige) persönliche Intimitäten vorzutragen und ggf. sogar noch beweisen zu müssen, also dass ich eine Freundin habe, die öfter als nur am Wochenende bedient werden will, dass ich in meinem Alter überhaupt noch eine Freundin habe, dass es mir finanziell schlecht geht und ich dringend auf eine neue Stelle angewiesen bin, dass meine Auftragslage zurückgeht und ich eine neue Einkommensquelle brauche etc. pp.? Wenn das die Gesetz- und Richtliniengeber entgegen allen verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechten von mir wollen würden bzw. gewollt hätten, hätten sie es gesagt. Das ist Rechtsstaat, nämlich "die Beständigkeit und Vorhersehbarkeit der für ein bestimmtes Verhalten eintretenden Rechtsfolgen. Sie ist ein grundlegendes Element jeder Rechtsordnung und insbes. eines Rechtsstaates" (http://goo.gl/pL6iVc).

Es heißt zu Recht, die innere Befindlichkeit des Bewerbers sei ein "intrikates Beweisthema". "Bei praeter legem entwickelten Voraussetzungen fehlt hierfür letztlich ein Maßstab". Man sollte "die weise Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber innneren Tatbeständen auch hier berücksichtigen" (Windel, RdA 2011, 193). Der Gesetzesbefehl lautet, sich weise zurückzuhalten. Wenn der Gesetzgeber bewußt "weise Zurückhaltung" walten läßt, ist es unter keinen Umständen Sache der Rechtsprechung oder anderer Beteiligter, diese geübte "weise Zurückhaltung" zugunsten eines eines hundertprozent gegenteiligen außergesetzlichen  "unklugen Vorpreschens" aufzugeben. Das ist Rechtsstaat und Gewaltenteilung, bzw. Gewaltentrennung. "Die Rechtsstaatlichkeit gehört aber zum Identitätskern der Bundesrepublik" (Peter Müller, http://goo.gl/9qor9g).

 

Der Gesetzgeber hat sich alles andere als weise zurückgehalten, wenn er dem Arbeitgeber (und nicht nur dem, sondern auch dem Clubbetreiber, dem Vermieter etc.) unterstellt im Wege einer Beweislastumkehr, dass er rassistische oder sonstige diskriminierende Motive hat (die man sonst ja laut Ihrer philosophischen Erkenntnis, Dr. Rübenach, niemals feststellen oder beweisen könnte):

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gaestchen schrieb:

Der Gesetzgeber hat sich alles andere als weise zurückgehalten, wenn er dem Arbeitgeber...unterstellt im Wege einer Beweislastumkehr, dass er rassistische oder sonstige diskriminierende Motive hat...

Die Vermutung, daß eine diskriminierende Handlung auch diskriminierend motiviert ist, ist nicht sonderlich fernliegend. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das ernsthaft anders sehen; das würde mich ernsthaft wundern. Die Beweislastumkehr ist also sinnvoll und ist in § 22 AGG und in Artikel 8 der Richtlinie 2000/43/ EG, Artikel 10 der Richtlinie 2000/78/EG und Artikel 10 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außer- halb der Arbeitswelt 2004/113/EG ausdrücklich geregelt. Damit "soll sichergestellt werden, dass die Schutzregeln, die u.a. im zweiten Abschnitt des Gesetzes aufgeführt sind, im Prozesswege durchsetzbar sind. Der Gesetzgeber hat diese Frage nicht der Rechtsprechung überlassen wollen, sondern sie durch Anordnung einer bedingten Beweislastumkehr selbst geregelt" (BGH, U. v. 23.04.2012 - II ZR 163/10).

Der Gesetzgeber in seiner "Weisheit" hat also seine Pappenheimer in Rechtsprechung, Lehre und Anwaltschaft genau gekannt und ausdrücklich selbst geregelt, was sich aus allgemeinen Grundsätzen eigentlich ohnehin selbst ergeben hätte (vgl. BT-Drucksache 16/1780, S. 47), nur um solchen Interessenten da ja kein Schlupfloch zu lassen. Dass Teile der Rechtsprechung, Lehre und Anwaltschaft dann unter diesem unübersteigbaren Bollwerk mit "AGG-Hopper" etc. einen Tunnel scharren, damit hat der Gesetzgeber trotz aller Weisheit und Vorsicht wirklich nicht rechnen können. Auch diese Schlupflöcher müssen geschlossen werden, andernfalls die Festung AGG demnächst in Feindes Hand fallen würde.

@ Dr. Rübenach

Danke für Ihre Aufklärung. Selten findet man so pointierte und trotzdem gehaltvolle Darstellungen von Soll und Ist im Rechtswesen. Wobei zu den Motiven mir noch nicht vollständig klar geworden ist, wer/ warum Feind ist. Aber eine solche Aufklärung ginge wohl auch zu weit.

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@Lutz Lippke:

 

Warum es in dieser Angelegenheit überhaupt "Feindbilder" gibt, weiß hier wahrscheinlich so ziemlich niemand. Aber es gibt sie offenbar, denn sonst gäbe es nicht die Boulevard-Presseberichterstattung der FAZ, die nachhaltig nur das eine Ziel verfolgt, nämlich dem Kläger im "Speziellen" zu schaden.

 

Das AGG greift möglicherweise ganz traditionelle Weltanschauungen unserer Kultur an, die sich seit Jahrhunderten/Jahrzehnten verfestigt haben. Es bleibt dann nur jeweils die Frage, um welche konkreten "traditionellen Weltanschauungen" es sich hierbei handelt....

 

Anders sind aus meiner Sicht diese Phantom-Feinbilder nicht zu erklären.

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Bei einigen Kommentatoren hier klang an, daß das hiesige Verfahren in strategischer Hinsicht vermieden werden hätte können.

 

Zur Ehrenrettung des Kollegen Göpfert sei nicht unerwähnt geblieben, daß dem Kläger zumindest im Termin beim BAG wohl ein sehr lukratives Vergleichsangebot gemacht wurde.  Der Kläger hat aber wohl jegliche Vergleichsverhandlungen abgeblockt.

 

Die Versäumnisse, das Verfahren tot zu machen, lagen dann wohl in der ersten bzw. zweiten Instanz.

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"Versäumnisse" allein waren wohl nicht das ausschließliche Problem in den ersten Instanzen. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt wohl gegen den Prozessbevollmächtigten der R+V Versicherung in den ersten beiden Instanzen  seit mehr als einem Jahr wegen "Prozessbetrugs" und "Korruptionsdelikten".

 

Prozessbetrug wäre nachvollziehbar, wenn es der Prozessbevollmächtigte mit der prozessualen Wahrheitspflicht nicht so genau genommen hat. Aber "Korruptionsdelikte"?

 

Angeblich sollen auch Mitarbeiter aus dem Bereich "Personal" bei der R+V Versicherung ins Visier der Ermittler geraten sein.

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@Noch so ein Gast:
Quelle?

Und ermittelt die Staatsanwaltschaft auch oder hat da einfach jemand (wer wohl?) eine Anzeige erstattet? 

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Eine Ergänzung zur Interessenlage: Herr Kollege Dr. Rübenach ist der Kläger, über den JuVe 11/2013, S. 88ff. berichtet hat.

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Zur Interessenslage vielleicht nochmal:

Herr Dr. Grimm schlägt die negative Feststellungsklage bei unbotmäßigen Rechtsanwälten vor, die es wagen, wegen "vermeintlicher" Altersdiskriminierung zu klagen (er nennt sie "AGG-Hopper"):

http://www.arbrb.de/blog/2013/08/27/negative-feststellungsklage-gegen-ag...

Gibt es schon eine Evaluation, Herr Dr. Grimm, wie erfolgreich Ihr Geistesblitz war?

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@ alle

1. Bitte bleiben Sie bei der Sache. Sonst muss ich wieder Beiträge löschen.

2. Bedenken Sie bitte außerdem, dass der Benutzername hier im blog frei gewählt werden kann. Auch vermeintliche Klarnamen können falsch sein.

 

 

@Detlef Grimm:

 

Womit wir wieder beim Thema wären. Warum müssen Sich Menschen in Deutschland anprangern lassen, wenn Sie sich gegen Diskriminierung zu Wehr setzen?

 

Warum werden nicht dieejenigen Unternehmen / Arbeitgeber angeprangert, wenn sie diskriminieren?

 

Wir verdrehen unsere Werteordnung. JUVE und FAZ blasen in das gleiche Horn bzw. betreiben bzgl. der AGG-Problematik "Gefälligkeitsjournalismus".

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Ich frage mich die ganze Zeit, was hinsichtlich der inneren Beweggründe bzw. der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung gilt, wenn man sich bei mehreren potentiellen Arbeitgebern bewirbt!?

Gibt man damit zu verstehen, dass man alle Jobs gleichzeitig haben möchte, um die man sich bewirbt. Oder will man den einen Job nur, wenn man den anderen nicht bekommt? Sind die Bewerbungen dann teilweise "Hilfsbewerbungen, für den Fall, dass ..." Muss man die Bewerbungen dann auch als "Hilfebewerbung" benennen, um sich spätere Ansprüche nach dem AGG offenzuhalten, da man ja alle Jobs unmöglich gleich annehmen können kann/will?

Oder gilt vielleicht, dass mir derjenige Arbeitgeber meine Entscheidung über mein subjektives Befinden abnimmt, der mich zuerst einstellen will? (wenn ich diese Stelle dann auch antrete und damit zu verstehen gebe, dass ich diese Stelle tatsächlich vorrangig wollte?)

 

Meine Meinung zu der ganzen Diskussion:

Von objektiven Umständen auf subjektive Beweggründe zu schließen entbehrt jeder Vernunft und ist abzulehnen! Wenn subjektive Beweggründe aus dem Bewerbungsverfahren herausgehalten werden, dann kann man dem Bewerber anschließend daraus keinen Strick drehen. Denn ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer auch nicht deshalb benachteiligen oder anders behandeln, wenn dieser in der Mittagspause keinen Schwank aus dem Privatleben erzählt!

 

 

 

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@Mitdenker:

 

ein beachtlicher Einwand. Ich stimme Ihnen zu und umso absurder wird die Vorlage des BAGs zum EuGH. Wenn man die Urteilsgründe erster und zweiter Instanz Instanz liest, dann muss man sich ernsthaft Fragen, warum die Bewerbung des Juristen nicht ernsthaft gewesen sein soll. Er war ein Jahr im Ausland, kam nach Deutschland zurück und bezog ALG I (!). In seinem Bewerbungsschreiben hatte er dargelegt, warum er die Anforderungen der Stellenbeschreibung erfüllt. Also mir sind da ganz andere Verfahren bekannt, bei denen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung niemals in Zweifel gezogen wurden, obwohl es bei dem Bewerber klare Anzeichen dafür gab, daß sein tatsächliches Interesse an de Stelle "bescheiden" war.

 

Das BAG gibt Rätsel auf, weil niemand weiß, was denn nun ausschlaggebend dafür war, daß die Bewerbung als nicht ernsthaft gelte. Schönes Beispiel allerdings dafür, daß dieses Krtiterium im Sinne der Rechtssicherheit einfach keine Rolle spielen darf.

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@gaestchen:

 

Also wenn wir hier alles, was geschrieben wird, mit Quellen belegen müssten, dann könnten wir bald den nächsten AGG-Kommentar in einer Co-Produktion verfassen.

 

Das Ermittlungsverfahren gegen den Prozessbevollmächtigten der R+V Versicherung in den ersten beiden Instanzen  läuft seit mehr als einem Jahr. Das klingt nicht so, als ob die Vorwürfe so abwegig wären. Falls Sie eine Quelle brauchen, dann müssten Sie sich an die StA Wiesbaden wenden und fragen ob ein Ermittlungsverfahren gegen Ulrich Volk dort geführt wird.

 

 

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@Dr. Rübenach:

 

Falls es stimmt, was alias "Detlef Grimm" hier sagt, dann ziehe ich meinen Hut vor Ihnen. Es gehört eine große Menge Mut, Fleiß und Opferbereitschaft dazu, sich in unserem Land derartigen Aufgaben zu stellen. Es wäre sehr interessant, die Erfahrungen eines aktiven AGG-Klägers (nicht AGG-Hopper) hier aus nächster Nähe zu erfahren.

 

Wurden Sie eingeschüchtert/ erpresst / ausgelacht?

Wurden Sie verfolgt? Wenn ja durch wen?

Hat Sie die Presse durch den sprichwörtlichen Kakao gezogen?

Können Sie bestätigen, dass die Frage der "Ernsthaftigkeit der Bewerbung" völlig willkürlich verneint wurde?

Können Sie bestätigen, dass Ihnen der Rechtsweg durch Landesarbeitsgerichte abgeschnitten wurde?

Hat man Strategien bei Ihnen verfolgt, um Sie von Klagen abzuhalten?

 

 

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@ Noch ein Gast:

Wenn man sich die Urteile anschaut, die Landesarbeitsgerichte zulasten von Herrn Dr. Rübenach gefällt haben, stellt man fest, dass die Landesarbeitsgerichte (vgl. zB.: LAG Hamburg, Urteil vom 28.01.2014, Az.: 2 Sa 50/13 oder LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, Az.: 21 Sa 1380/13) zunächst den Rechtsweg abschneiden wollten, indem sie die Revision nicht zuließen, dann jedoch, wohl nach einigen erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerden, zu einer anderen Praxis übergingen (vgl. nur: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2014, Az.: 4 Sa 402/14 oder LAG Hamm, Urteil vom 25.07.2014, Az.: 10 Sa 503/14).

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@Dr. Rübenach:

 

Was die Landesarbeitagerichte mit Ihnen veranstaltet haben, ist unterste Schublade. Ich hoffe, Sie wehren sich/ haben sich gewehrt.

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Die gegen mich ergangenen Urteile sind z. T. veröffentlicht, vgl. das Leit-Urteil auf das sich alle gegen mich beziehen: LAG Berlin-Brandenburg, U. v. 31.10.2013 - 21 Sa 1380/13 ( https://openjur.de/u/672575.html ). Das BAG hat drei von mir eingelegte Nichtzulassungsbeschwerdem akzeptiert; in drei weiteren Sachen wurde jeweils die Revision zugelassen. Die Entwicklung restlicher Sachen bleibt abzuwarten. Ich vertraue in letzter Konsequenz durchaus dem BAG und unserem Rechtsstaat, auch wenn er leider manchmal erst in letzter Instanz zu wirken beginnt. Aber dafür gibt es ja die obersten Gerichte.

Die Durchsetzung unserer Gesellschaft mit den Gedanken und Zielen des AGG hinsichtlich Altersdiskriminierung ist bisher noch nicht einmal ansatzweise gelungen, und das sogar an den Stellen, die beruflich damit zu tun haben, also bei vielen Gerichten, vielen "Wirtschaftskanzleien" und Personalabteilungen. Das Jahrhundertwerk des Gesetzgebers wird dort offensichtlich als so abstrus abgelehnt, dass man es mit organsierter Macht und einer Vielzahl wechselnder juristischer Argumentationsmuster ungeschehen machen will. Das sollte man an anderer Stelle ggf. eingehender diskutieren...

 

 

@Dr. Rübenach:

 

Habe gerade die Urteile gelesen. Unfassbar das Ganze! Würde Sie "pro bono" verteidigen, falls Ihnen die Ermittlungsbehörden  auf den Pelz rücken.

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Würde Sie "pro bono" verteidigen, falls Ihnen die Ermittlungsbehörden  auf den Pelz rücken.

Vielen Dank für das hervorragende Angebot! Die StA hat jedoch das Ermittlungsverfahren, das u. a. aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten des Verfahrens LAG Hamm, U. v. 25.07.2014 - 10 Sa 503/14 ( https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2014/10_Sa_503_14_Ur... ) eingeleitet war, gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, anders als es bedauerlicherweise Herrn Koll. Kratzer widerfährt.

 

 

@Dr. Rübenach:

 

Also das Urteil des LAG Hamm ist wirklich mehr als erstaunlich. Vielen Dank für den "link", anhand dessen man mal sehr schön herausarbeiten kann, wie eine gewünschte Entscheidung produziert wird.

 

Das Bewerbungsschreiben war nicht "ansprechend". Der Kläger hat sich ersichtlich keine "Mühe" gegeben. Das ist alles völlig unssubstanziiert. Wenn man das will, könnte man das über jede Bewerbung schreiben.

 

Der Arbeitgeber müsse nur Indizien für eine nicht ernsthafte Bewerbung vorlegen und der Bewerber müsse sich hierauf erklären. Hallo? Gibt es denn eine dem § 22 AGG hierfür entsprechende Vorschrift?

 

Dann wird ein Zeitungsartikel von einem "Tendenz-Presse-Unternehmen" zum Sachvortrag eines Urteils gemacht. Hallo? Schreiben die Gerichte jetzt von der Boulevard-Presse ab? Natürlich ist ja auch alles war, was in der Presse steht.

 

Als der Kläger( Sie) dann tatsächlich auch darlegt, daß er sich auch auf nicht-diskriminierende Stellenausschreibungen beworben hat, zieht man die Keule der Verspätung, weil man diesen Sachvortrag jetzt so gar nicht benötigt.

 

 

Vielen Dank. Dies ist ein sehr gutes Negativ-Beispiel für die sich realisierenden Probleme, wenn man tatsächlich überhaupt in rechtlicher Hinsicht auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" abstellt und diesen Gesichtspunkt berücksichtigt.

 

Wenigstens wurde die Revision zugelassen. Sonst liest man ja zumeist den Standardsatz. "Gründe für die Zulassung der Revision existieren nicht".

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Ich kann das auch nicht verstehen. Wir Juristen haben doch alle die selben Methoden gelernt, wir haben den selben Methodenkanon verinnerlicht und wir haben das selbe Verfassungsrecht samt Rechtsstaat und Gewaltenteilung studiert. Diese hier praktizierte "Auslegung" ist eigentlich eine "Einlegung"; man legt das Gesetz nicht als Diener des Rechts mit dem klassischen Methodenkanon (also "Wortlaut und die Systematik der Vorschrift sowie die Gesetzgebungsgeschichte", BAG, B. v. 12.11.2014 - 7 ABR 86/12, Rz. 19) aus, man legt als Herr über Recht und Gesetz eigene politische Wunschvorstellungen hinein. Der im Gesetz verbindlich geäußerte Gemeinwille wird "durch den Subjektivismus der jeweils eintscheidenen Richter verdrängt" (vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 15. A., 2015, Rdnr. 709). Verbinden diese alten Grundsätze uns Juristen heute wirklich nicht mehr?

@ Dr. Rübenach:

Wie ist eigentlich das AGG-Verfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 9 Ca 1365/13 vom LAG Hessen entschieden worden? Die Entscheidung wurde nicht veröffentlicht, oder?

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Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des ArbG Frankfurt - 9 Ca 1365/13 wurde mit Urteil des Hessischen LAG vom 13.5.2014 - 15 Sa 1301/13 ( https://openjur.de/u/771779.html ) zurückgewiesen. Auf meine Nichtzulassungsbeschwerde hin wurde die Revision vom BAG mit B. v. 16.4.2015 - 8 AZN 999/14 zugelassen. Die Revision ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 8 AZR 227/15 anhängig.

@ Dr. Rübenach:

Darf man noch erfahren, aus welchem Grund das BAG in dem Fall der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat? Ist ja bei einer sog. Doppelbegründung wie hier schwierig. Griffen Ihre Gründe also für beide Begründungen durch?

Und waren Sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch in dem Verfahren 5 Sa 98/14 vor dem LAG Hessen erfolgreich?

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Warum das BAG der Nichtzulassungsbeschwerde (8 AZR 227/15) stattgegeben hat, weiß ich nicht. Der Beschluss ist nicht begründet. Das Urteil des Hessischen LAG vom 21.8.2014 - 5 Sa 98/14 ( https://openjur.de/u/771766.html ) wurde auch mit Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen (8 AZN 1036/14). Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

Eigentlich wollte ich das ganze vorläufig ja nicht aufkochen und das BAG abwarten. Aber nachdem mich Herr Koll. Grimm, der übrigens auch wegen Diskriminierung beklagt ist, geoutet hat (s. o. #26), kann man den Deckel wohl kaum noch auf dem Topf belassen. Hier finden Sie die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde  und die Revisionsbegründung zum Verfahren 8 AZR 227/15 des BAG (LAG Hessen 15 Sa 1301/13) mit den von mir formulierten "Grundsatzfragen":

https://dl.dropboxusercontent.com/u/101338196/AGG/Begr%C3%BCndung%20Nich...

https://dl.dropboxusercontent.com/u/101338196/AGG/Revisionsbegr%C3%BCndu...

Vielen Dank an die NJW 27/2015)für den Hinweis auf diesen Blog!

Wie kann man aus einem simplen "Aufreger bei Deutschlands Arbeitgebern" (NJW), die mit einem eindeutigen Gesetz unzufrieden sind, durch billige Effekthascherei ein solch hochproblematisches Rechtskonstrukt basteln? Gesetze sind einzuhalten. Basta. Ein Gesetz, das nicht durchgesetzt wird, ist kein Gesetz. Die Arbeitgeber verdienen hier ihr Geld, dann sollen sie sich auch an die hier geltenden Gesetze halten, und zwar nicht nur an die, die ihnen beim Geld verdienen helfen, sondern auch an die, die dem Schutz der Arbeitnehmer gelten. Mitleid für die Arbeitgeber und ihre Kohorten ist völlig unangebracht und deplatziert. Ich wünsche mir eine eindeutige Klarstellung durch den EuGH und das BAG!

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@Dr.Rübenach:

 

Interessant. Dr. Grimm wurde wegen Diskriminierung verklagt? bzw. dessen Kanzlei? Da wird er sich aber wohl als "Experte im Bereich des Arbeitsrechts" kanzleiintern einiges anhören müssen, wenn er fachlich nicht in der Lage war, eine Stellenausschreibung diskriminierungsfrei formulieren zu lassen. Aber wahrscheinlich wird offziell wieder ein bedauernswerter Berufsanfänger für diesen "faux-pas" verantwortlich gewesen sein ( so wohl die offizielle Version). Egal. Jedenfalls ist es nicht sonderlich stilvoll, hier im Blog einen AGG-Kläger an den Pranger stellen zu wollen.

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In der Pressemitteilung heisst es:

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:...

Bedeutet das "ua.", dass das BAG dem EuGH über die in der PM berichtete Frage hinaus weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat? Welche? Werden die Fragen über die Pressemitteilung hinaus demnächst vollständig veröffentlicht? Gibt es ggf. über die reinen Vorabentscheidungsfragen hinaus eine Begründung des BAG und wird diese noch veröffentlicht? Gibt es eine Begründungspflicht?

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