Fahren ohne Fahrerlaubnis: Einziehung des Kfz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.06.2015
Rechtsgebiete: Fahren ohne FahrerlaubnisStrafrechtVerkehrsrecht3|10051 Aufrufe

Eigentlich kommt die Einziehung eines Kfz nach Fahren ohne Fahrerlaubnis selten vor. Dabei ist das nach § 21 Abs. 3 StVG durchaus möglich:

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.    das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.    als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.    in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Jetzt ist einmal wieder so ein Fall durch die Presse gegangen. Der Beschuldigte hatte der Polizei wohl noch gesagt, dass er auch trotz fehlender Fahrerlaubnis weiter fahren werde...war wohl eher blöd von ihm.... 

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3 Kommentare

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die Einziehung des Kraftfahrzeugs  ist gar nicht möglich ohne rechtswidrig zu wirken  .Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und wird erst bei einem Unfall oder dergleichen zur Straftat.§44 StGB spricht von Einziehung der Fahrerlaubnis nebst Fahrverbot für die Zeit der Einziehung.Und durch bloses kontrollieren des Fahrzeugs und feststellen vom fahren ohne Fahrerlaubnis begeht der Fahrer selbst keine Straftat.Straftaten sind im Gesetz bezeichnet und wenn das Straßenverkehrsgesetz das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Haft bestimmt ist das immer noch keine Straftat---das ist noch nicht einmal eine Gefährdung.

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Nein - da muss ich korrigieren. § 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis - ist ein Straftatbestand. Auf Unfälle kommt es nicht an. Üblicherweise wird nur mit Fahrverbot (§ 44 StGB) oder/und Sperre (§ 69a StGB) reagiert. Der o.g. Absatz ermöglicht daneben (!) auch noch die Einziehung des Kfz.... 

Aber nur bei einem Unfall das Tatfahrzeug,andere Fahrzeuge welche auf den Täter angemeldet/zugelassen sind dürfen nicht eingezogen/beschlagnahmt werden,da diese nichts mit der Tat zu tun haben,ausserdem müssen fahrzeug eigentümer und Halter(auf den das Fahrzeug zugelassen ist)nicht identisch sein,dies wäre dann ein Verfahrensfehler.

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