AG München zur Anwaltshaftung im Erbscheinsverfahren wegen der Kosten

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 30.06.2015

Der Sachverhalt ist rasch zusammengefasst: Ein Mandant, der spätere Kläger, ließ sich von einem Rechtsanwalt, dem späteren Beklagten, beraten.  Er vermutete die Unwirksamkeit eines Testamentes wegen Testierunfähigkeit. Diese hat sich letztlich nach Gutachteneinholung nicht bestätigt. Deswegen legte das Nachlassgericht dem Mandanten die Gutachterkosten von 3.180,87 € auf.

Der Mandant fühlte sich falsch beraten; das Amtsgericht München stellte eine Pflichtverletzung des Anwaltes fest (Urteil vom 14.04.2015 – Az. 251 C 17057/14). Der Anwalt hatte zwar selber eingeräumt, dass eine Erörterung des Kostenaspekts im Beratungsgespräch nicht in ausreichender Art und Weise stattgefunden habe. Der Hinweis, dass „in der Regel“ der Erbe als Antragsteller des Erbscheins die Kosten trage, reicht angesichts der Komplexität der kostenrechtlichen Beurteilung nicht, so das AG München.

Dem Urteil liegt noch die KostO zu Grunde. Nun gilt das GNotKG, wobei sich Grundsätze zur Kostentragung noch nicht wirklich ergeben haben. Gerade in der I. Instanz ist unklar, ob der unterlegenden Partei die gegnerischen Anwaltskosten ausgelegt werden (hierzu NachfolgeR/Horn § 81 FamFG Rn. 10 ff.). Das Urteil belegt weiter, wie vorsichtig, vorrausschauend und allwissend ein Anwalt sein muss.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

9 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Danke für die Entscheidung. Das Urteil ist - jedenfalls mit dem mitgeteilten Sachverhalt und der mitgeteilten Begründung - eine Fehlentscheidung. Die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts muss kausal für den eingetretenen Schaden sein. Der Mandant muss beweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung keine Einwände gegenüber dem Nachlassgericht erhoben hätte. Das ist jedenfalls nach dem mitgeteilten Sachverhalt offen. Es fehlen Informationen zur Höhe des Risikos im Vergleich zur Nachlasshöhe. Das Amtsgericht München sah die Beweislast beim Rechtsanwalt. Das ist falsch. Auch eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann hier nicht greifen, weil es hier mehr als eine sinnvolle Handlungsoption gab (Risko wagen oder Risiko nicht wagen).

5

Dem BGH liegt aktuell eine Rechtsbeschwerde bezüglich einer unterbliebenen Kostenerstattung in der ersten Instanz im Erbscheinsverfahren vor (Az. V ZB 76/15). Das AG hatte den Erbscheinsantrag abgelehnt und der Antragstellerin sämtliche Kosten auferlegt. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig) hat die Entscheidung des AG im Ergebnis bestätigt. Allerdings sollte der anwaltlich vertretene Antragsgegner seine erstinstanzlichen Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

5

Liegt Ihnen die Entscheidung des Amtsgerichts vor und könnten Sie mir nur die Begründung der Kostenentscheidung (wenn nötig geschwärzt) zukommen lassen, falls diese ein wenig aussagekräftig begründet ist? Ich habe die Entscheidung des OLG Schleswig in ErbR 08/2015 besprochen.

Danke für den Hinweis. Ich habe mich leider unklar ausgedrückt bzw. sollte es ein Unterkommentar zu Waterkant sein. Mich würde die Begründung der Kostenentscheidung der I. Instanz zu OLG Schleswig 3 Wx 106/14 interessieren. 

 

Aber bei der Gelegenheit: Ob das AG München in der Sache richtig lag, bezweifle ich, wenn das Nachlassverfahren selbst in München lief. Denn das OLG München handhabt die Kostenauferlegung extrem restriktiv, sodass der Hinweis "in der Regel" dort ziemlich genau die Praxis des OLG trifft.

Will man einen richtigen Rat erteilen, so hängt dieser zunächst von der sehr unterschiedlichen Praxis der OLGe ab. In Schleswig kann es einem nach der o.g. Entscheidung sogar als Antragsgegner, der weder einen Erbschein beantragt hat, noch benötigt, passieren, dass man die Hälfte der Gerichtskosten aufgebürdet bekommt, sogar wenn man selber obsiegt und die Position des ASt haltlos war; während OLG Düsseldorf oder Köln im Gegenteil das Unterliegen teilweise genügen lassen, um dem Unterlegenen auch notwendige Aufwendungen des Gegners erstatten zu müssen, sofern diese durch das Verhalten des Unterlegenen veranlasst sind. Auch der Hinweis auf die Anhängigkeit der Frage beim BGH (merkwürdigerweise war sie bisher auf der BGH-Seite unter V ZB 76/15 gelistet und ist jetzt dort verschwunden) und die damit noch ausstehende höchstrichterliche Klärung sollte erteilt werden. 

Die Rechtsbeschwerde gegen OLG Schleswig 3 Wx 106/14 (zu den Grundsätzen der Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren) ist nun beim IV. Zivilsenat des BGH unter IV ZB 35/15 anhängig.

Sie war ursprünglich wegen des höferechtlichen Streitpunkts der Hauptsache beim V. Zivilsenat, der zugleich Landwirtschaftssenat ist, unter V ZB 76/15 anhängig und wurde nun an den IV. Zivilsenat, der bekanntlich für das allgemeine Erbrecht zuständig ist, abgegeben.

Es bleibt also spannend, ob und in welchem Umfang dem unterlegenen Beteiligten dann, wenn andere Billigkeitsaspekte nicht ersichtlich sind, wegen seines Unterliegens Kosten iS § 80 S. 1 FamFG (gerichtliche Gebühren/Auslagen oder notwendige Aufwendungen anderer Beteiligter) gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG auferlegt werden können (so meine Ansicht in ErbR 2014, 108; 2015, 417), und ob der IV. Zivilsenat hierzu allgemeine Aussagen - wenigstens für den dort zu entscheidenden Fall des Unterliegens des Antragstellers - treffen wird.

Mit Hinweisen der Art wie im Fall des AG München, dass auch in streitigen Erbscheinsverfahren grundsätzlich jeder seine Kosten selbst und der Antragsteller die Gerichtskosten trägt, ist daher bis zur Klärung durch den BGH Zurückhaltung geboten. Es bleibt aber zu hoffen, dass nach Klärung durch den BGH eine einheitliche anwaltliche Beratung über die Kostenrisiken eines Erbscheinsverfahrens möglich ist, gleich in welchem OLG-Bezirk das Verfahren betrieben wird.

Kommentar hinzufügen