Erleichterte Befristung durch Tarifvertrag

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.06.2015

Gewöhnlich gestattet § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren; innerhalb dieser Frist kann der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Den Tarifvertragsparteien ist es nach Satz 3 dieser Vorschrift aber gestattet, abweichende - strengere, aber auch großzügigere - Befristungsregeln zu vereinbaren. Obwohl der Wortlaut des Gesetzes den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht beschränkt, ist er doch nicht unbegrenzt. Dies hat das BAG bereits wiederholt entschieden und jetzt erneut bestätigt:

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden.

2. Diese Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien ist zwar im Hinblick auf den systematischen Gesamtzusammenhang und den Zweck des TzBfG sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht unbegrenzt. Eine tarifvertragliche Regelung, die die zulässige Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf 48 Monate und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen auf sechs festlegt, ist jedoch wirksam.

BAG, Urt. vom 18.3.2015 - 7 AZR 272/13, BeckRS 2015, 68904

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