Sonntagsarbeit bei Post und DHL nicht erlaubt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.07.2015

Der Poststreik hat einige interessante Rechtsfragen aufgeworfen, etwa unter welchen Voraussetzungen Beamte als „Streikbrecher“ eingesetzt werden dürfen (hierzu die Blog-Beiträge vom 6.7.2015 und vom 27.5.2015). Und sogar die Nachwehen des Arbeitskampfes beschäftigen derzeit noch die Gerichte. Hintergrund ist, dass der Berg bislang nicht zugestellter Briefe und Pakete nach den Vorstellungen der Post und der DHL möglichst schnell abgetragen werden soll. Dabei geht es offenbar um mehrere Millionen Sendungen. Um den Prozess zu beschleunigen, wollten Post und DHL ihre Mitarbeiter an den kommenden Sonntagen die Sendungen zustellen lassen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für den Regierungsbezirk Düsseldorf allerdings untersagt, ihre Mitarbeiter mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Gegen die entsprechenden Bescheide hatten die Deutsche Post AG und die DHL Eilanträge beim VG Düsseldorf eingereicht, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, im Interesse ihrer Kunden müssten sie möglichst zügig den Arbeitsrückstand abbauen können. Die 15. Kammer (Beschlüsse vom 9.7.2015, Aktenzeichen: 15 L 2301/15 und 15 L 2312/15, PM vom 9.7.2015) hat jedoch beide Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat sie in ihren Beschlüssen ausgeführt, dass mögliche Nachteile der Postkunden wegen des bereits am 8. Juni 2015 begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten und damit durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern seien. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen. Die Nachteile für die Postunternehmen hat das Gericht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig angesehen. Gegen die Beschlüsse des VG ist noch Beschwerde zum OVG Münster zulässig.

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1 Kommentar

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Seltsam, es gibt doch auch Briefkästen mit Sonntagsleerung, weshalb soll das Austragen anders bewertet werden, als das Einsammeln?

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