BGH: Gestaffelte Strafen je nach Schadenshöhen ok - aber dann muss auch richtig zugeordnet werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.07.2015

Mal wieder etwas vom BGH zur Strafzumessung. Da ist es bei eigentumsdelikten/Vermögensdelikten durchaus in der Praxis üblich, je nach Schadenshöhe Gruppen zu bilden, die mit bestimmten gleichen/ähnlichen Strafen geahndet werden. Vereinfachtes Beispiel: 20 Eingehungsbetrügereien bei Internetauktionen werden geahndet - alle bis 100 Euro Schadenshöhe  bekommen die geichen Geldstrafen, alle von mehr als 100 Euro  Schaden bekommen kurze Freiheitsstrafen zugewiesen. Die Frage ist dann: Darf man bei anonsten gleichen Strafzumessungserwägungen so schematisch arbeiten? Für den BGH kein Problem! Man muss dann natürlich richtig zu der jeweiligen Gruppe zuordnen.

Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils
an der Schadenshöhe orientiert (UA S. 36) und drei Gruppen gebildet. Fälle mit
einer Schadenshöhe von weniger als 50.000 € hat es der ersten Gruppe zugewiesen
und jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt.
Fälle mit einer Schadenshöhe bis 100.000 € hat es in die Gruppe zwei
eingeordnet und jeweils mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
geahndet. Fälle mit einer Schadenshöhe ab 100.000 € hat es jeweils mit
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten der dritten Gruppe
zugeordnet. Hierbei hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle 2, 3, 5, 6
und 8 nicht zur dritten, sondern zur ersten Gruppe und die Fälle 4, 7, 9 bis 12,
25 und 26 ebenfalls nicht zur dritten, sondern zur zweiten Gruppe gehören.

In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einzelstrafen
entsprechend den Vorgaben des Landgerichts in den Fällen 2, 3, 5,
6 und 8 auf jeweils ein Jahr und neun Monate und in den Fällen 4, 7, 9 bis 12,
25 und 26 auf jeweils zwei Jahre und drei Monate fest

BGH, Beschluss vom 28.4.2015 - 1 StR 108/15

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