Die Teilnahme an illegalen Autorennen im Straßenverkehr ist nicht strafbar!

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 21.07.2015

Das Thema „illegale Straßenrennen“ ist seit einiger Zeit wieder hochaktuell. Immer wieder, derzeit verstärkt im nördlichen Rheinland, kam es in den letzten Monaten zu schwerwiegenden und sogar tödlichen Verletzungen, auch von unbeteiligten Passanten, die etwa zu Fuß oder per Fahrrad unterwegs waren. Offensichtlich hat sich eine Szene meist männlicher junger Fahrer gebildet, die extreme Risiken für sich und andere einzugehen bereit sind, um sich per Fahrzeug zu produzieren.

Um so verwunderter wird man feststellen, dass es bislang keinen Straftatbestand gibt, der dieses Verhalten unabhängig vom eingetretenen Schaden unter Strafe stellt. Wer bei einem Unfall Personen verletzt oder tötet, macht sich natürlich wegen der allgemeinen Normen (insb. §§ 222, 229 StGB) strafbar. Aber wer durch seine Beteiligung an einem Autorennen die Sicherheit des Straßenverkehrs (nur) gefährdet, wird nur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt, es sei denn er verwirklicht zugleich eine der in § 315 c StGB geregelten „Todsünden“. Die verwirklichte Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVO ist überschrieben mit „übermäßiger Straßennutzung“. Weder diese Überschrift noch die Sanktion (400 Euro, 1 Monat Fahrverbot nach Nr. 248 des Bußgeldkatalogs) entspricht  dem Gefahrenpotential, das m.E. erheblich über das hinausgeht, was in § 315 c StGB mit einigen "Todsünden" im Straßenverkehr erfasst ist.

Exkurs: Es ist ohnehin merkwürdig, welche „Todsünden im Straßenverkehr“ sich in § 315c StGB unter Nr.2 finden, vor allem aber, welche dort nicht geregelt sind:

"§ 315 c StGB:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. (...)

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)  auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (...)

So fehlt es an der Strafbarkeit durch das auch unabhängig von Rennen unfallstatistisch häufigste und weitaus schadenträchtigste Verhalten, nämlich das erheblich zu schnelle Fahren (es ist nur erfasst, wenn die Voraussetzungen von d) vorliegen). Stattdessen findet in Buchstabe g) eine zwar gefährliche, aber ziemlich seltene Unfallursache ihren Platz. Bei Streichung des Buchstaben g) habe ich vor einigen Jahren im Rahmen des UDV-Projekts "Regelverstöße im Straßenverkehr" schon vorgeschlagen, in § 315c die Buchstaben d) und e) so zu formulieren:

d) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h, außerorts um 50 km/h überschreitet

e)mit einer unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse erheblich zu hohen Geschwindigkeit fährt, insbesondere bei äußeren Beeinträchtigungen der Sicht oder der Fahrbahnbeschaffenheit sowie an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen,

Zurück zum Thema: Dass die Teilnahme an Straßenrennen weder in § 315 c noch überhaupt im StGB als strafbar geregelt ist, veranlasste mich damals zum Vorschlag der Einführung eines entsprechenden konkreten Gefährdungstatbestands:

„§ 315 d StGB Rennfahrt im Straßenverkehr (neu)

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er als Kraftfahrzeugführer an einem nicht behördlich genehmigten Rennen teilnimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der bisherige § 315 d StGB wird zu § 315 e StGB.

Mittlerweile bin ich allerdings der Auffassung, dass die Beteiligung an Rennfahrten auch als abstraktes Gefährdungsdelikt dem § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) an die Seite gestellt werden sollte. Dann könnte der Tatbestand so lauten:

Wer als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr an einem nicht behördlich genehmigten Rennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt würde der Tatbestand schon bei Beginn des Rennens erfüllt sein, nicht erst, wenn das Rennen eine konkrete Gefahr oder gar einen Unfall zur Folge hat.

Zusätzlich sollte in § 69 StGB eine Nr.5 eingefügt werden, so dass die Teilnahme an einem solchen Rennen regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel nach sich ziehen würde (wie bisher schon Verstöße gegen §§ 315c, 316 und 142 StGB).

Nun muss man (gerade als den Wirkungen des Strafrechts skeptisch gegenüberstehender Kriminologe) vorsichtig sein, was die Kriminalisierung von bisher straflosen Verhaltensweisen angeht. Wenn man aber akzeptiert, dass Strafrecht überhaupt eine sinnvolle gesellschaftliche Einrichtung ist, dann sollte es – auch im Sinne der Normakzeptanz - ausgerichtet sein an vernünftigen, der Tatschwere angepassten Differenzierungen zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen.

Ganz konkret zum Thema Beteiligung an illegalen Rennfahrten in der Auslegung des § 29 StVO, vgl.  Carsten Krumm hier im Blog.

Update 21.07., abends: Habe oben im Text etwas zur aktuellen Sanktionierung von illegalen Straßenrennen und zu § 69 StGB ergänzt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

39 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Es muss ja nicht immer alles gleich mit dem Strafrecht geknüppelt werden! Das Strassenverkehrsrecht reicht völlig aus. Ausserdem frage ich mich: Was ist ein "Rennen"? Der Kavaliersstart an der Ampel? Der alltägliche Wahnsinn auf der Autobahn? "Zu schnelles Fahren" ist natürlich gefährlich, wie "fahren" überhaupt gefährlich ist, im übrigen auch das Leben als solches.  Am "Sichersten" wäre also, man schafft das Autofahren und das Leben als solches als "viel zu gefährlich" überhaupt ab...

3

Sehr geehrter Leser,

mit Ihrer Skepsis, was das Strafrecht angeht, stimme ich durchaus überein. Sie haben ja nicht ganz unrecht: das Leben als solches  ist gefährlich und die Vorstellung, man könne es durch Strafrecht gefahrlos(er) machen, ist möglicherweise eine Fehlvorstellung. Was ich beklage, ist deshalb eher die systeminterne Unstimmigkeit, wenn man einmal akzeptiert, dass es im Straßenverkehr verschiedene Ahndungsstufen geben soll (OWi und Strafe). Wenn man auf das Verkehrsstrafrecht, wie Sie offenbar vorschlagen, ganz verzichtet (also §§ 315c und 316 StGB), und alles nur noch als Ordnungswidrigkeit abhandelt, wäre diese Unstimmigkeit auch beseitigt. Aber dagegen spricht m. E. Folgendes: Trotz der seit Jahrzehnten rückläufigen Tötungszahlen im Straßenverkehr ist dieser immer noch eine Hauptursache für Todesfälle. Man stelle sich vor, Terroristen würden jeden Monat (!) in Deutschland ca. 250 Menschen zu Tode bringen.

In vielen Fällen sind (oft auch vorsätzliche)  Verkehrsverstöße die Ursache für tödliche Unfälle - eben nicht das bloße Fahren, das natürlich schon für sich Gefahren mit sich bringt. Wenigstens einen Teil des "Wahnsinns", der vielen Menschen das Leben kostet, auch mit der Symbolkraft des Strafrechts zu verfolgen, halte ich für angemessen.  Und dies gilt speziell für den "Wahnsinn", den da einige Jungmänner an den Tag legen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

wenn man wirklich konsequent sein wollen würde, würde man die Höchstgeschwindigkeit kurzerhand auf 80 km/h festsetzen. 80 km/h ermöglicht in jeder Hinsicht sinnvolles und zeitsparendes Vorankommen. Aber das will ja wieder niemand, ganz besonders natürlich nicht die Autoindustrie und die Wirtschaft überhaupt. Alles andere ist doch nur Heuchelei. Man zeigt keine Konsequenz, man heuchelt nur Konsequenz und beschäftigt ganze Heere von hochbezahlten Staatsanwälten und Richtern um solche Konsequenz konsequent zu heucheln und echte Konsequenz zu vermeiden. Es geht nicht um die Strafbarkeit von Raserei, es geht um Strassenverkehrsrecht und Höchstgeschwindigkeit.

Viele Grüsse

2

Wer auf öffentlichen Straßen in geschlossenen Ortschaften an illegalen Autorennen teilnimmt, der ist zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet, und sollte seine Fahrerlaubnis verlieren.

Falls dabei ein Unbeteiligter getötet wird, würde ich prüfen, ob man (grob) fahrlässige Tötung anklagen sollte, oder vielleicht eher Totschlag (dolus eventualis, billigende Inkaufnahme).

Wer mit 200 km/h durch eine Tempo 50 Zone rast, der nimmt meiner Meinung nach in Kauf, Fußgänger oder Radfahrer umzufahren und totzufahren.

Nicht nur die Teilnehmer bzw. Fahrer, sondern auch die Veranstalter sollten mithaften.

5

Sehr geehrter Leser, Sie schreiben:

wenn man wirklich konsequent sein wollen würde, würde man die Höchstgeschwindigkeit kurzerhand auf 80 km/h festsetzen. 80 km/h ermöglicht in jeder Hinsicht sinnvolles und zeitsparendes Vorankommen. Aber das will ja wieder niemand, ganz besonders natürlich nicht die Autoindustrie und die Wirtschaft überhaupt. Alles andere ist doch nur Heuchelei.

Das denke ich nicht. Man kann durchaus die zugelassene Höchstgeschwindigkeit an die Straßenverhältnisse anpassen, insbesondere, ob die Unfallgefahr sich bei schnellerem Fahren erheblich erhöht. Auf manchen Straßen ist 80 km/h weitaus zu schnell, auf anderen liegt die Unfallgefahr auch mit 130 km/h nur unwesentlich höher. Ich sehe darin gar keine Heuchelei. Und ich schätze, nicht nur die Wirtschaft/Autoindustrie  will schnelleres Fahren erlauben. Eine Partei, die ein solches Tempolimit (80 km/h) durchsetzen wollte, würde erheblich an Wählerstimmen verlieren, weil die meisten Autofahrer dafür kein Verständnis hätten. Was Sie Heuchelei nennen, ist schlicht Realismus.

Man zeigt keine Konsequenz, man heuchelt nur Konsequenz und beschäftigt ganze Heere von hochbezahlten Staatsanwälten und Richtern um solche Konsequenz konsequent zu heucheln und echte Konsequenz zu vermeiden.

Auch bei einem einheitlichen Tempolimit wie Sie es vorschlagen, wäre doch der Aufwand der Strafverfolgung derselbe. Oder glauben Sie etwa, an ein Tempolimit wie sie es vorschlagen, würde sich jeder halten und wir brauchten dann keine Staatsanwälte und Richter mehr?

Es geht nicht um die Strafbarkeit von Raserei, es geht um Strassenverkehrsrecht und Höchstgeschwindigkeit.

Raserei ist das (starke) Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr. Die Höchstgeschwindigkeit wird durch das Straßenverkehrsrecht geregelt. Ihre Alternative (es gehe nicht um das eine, sondern um das andere) erscheint mir wenig sinnvoll.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Wer als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr an einem nicht behördlich genehmigten Rennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Find' ich persönlich super. Ob solche Sachverhalte so häufig auftreten, dass das Regelungsbedarf besteht, mag man diskutieren.

Andererseits wird auch für jeden Piep ein Strafgesetz geschaffen - dann muss man bei Straßenrennen, die tatsächlich gefährlich und vollkommen überflüssig sind, nicht plötzlich mit der Zurückhaltung beginnen.

Grenzfälle wie ein "Versägen" anderer Verkehrsteilnehmer an der Ampel dürften nicht umfasst sein, da ein "Rennen" m. E. mehr als einmaliges Gasgeben voraussetzt. Jedenfalls würden solche Sachverhalte wegen mangelnder Nachweisbarkeit eines Vorsatzes wohl gar nicht erst verfolgt werden. Und falls ein "chilling effect" entsteht, dann in einem Bereich, der nicht weh tut oder sogar zu begrüßen ist.

Bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen fände ich persönlich eine Anpassung des § 315 c StGB auch wünschenswert. Das Tatbestandsmerkmal der Unübersichtlichkeit pp. ist (de lege ferenda, teilweise vielleicht sogar de lege lata) schlicht überflüssig. Denn wenn die Strecke übersichtlich und die Geschwindigkeit wirklich noch beherrschbar ist, tritt auch keine konkrete Gefährdung auf. Und wenn überhöhte Geschwindigkeit zu einer Gefährdung führt, braucht man auch eine Unübersichtlichkeit o. ä. m. E. nicht mehr prüfen.

5

Mich würde mal interessieren, wie viele dieser Autorennen ohne einen Verstoß nach § 315c (1) 2. d) stattfinden. Derart lange einmündungs- und kuppenfreien Geraden, um solche Verstöße zu vermeiden, kann man in D wohl an einer Hand abzählen. Die Strafbarkeitslücke erscheint mir doch marginal; mit dem o.g. Vorschlag fällt nur die Beweislast im konkreten Fall weg.

@Prof. Müller:

Na ja, das mit der Straßenverkehrsgefährdung durch  Geschwindigkeitsüberschreitung klingt schön, ist aber kaum praktikabel. Wenn es nicht zum Unfall kommt und ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt wird, aus dem man anhand der Spurenlage die gefahrene Mindestgeschwindigkeiten ableiten kann, bleiben nur "Blitzer", die die Geschwindigkeitsüberschreitung messen. Und die müssten zufällig genau dort blitzen, wo es just in dem Moment auch zu einer Fremdgefährdung kommt. Die Anzahl der Fälle, die so erfasst werden, gar zur Anklage oder Verurteilung kommen, dürfte ohne flächendeckende Geschwindigkeitsüberwachung ebenso gering sein wie die der nicht gesicherten Pannenfahrzeuge oder Hindernisse....

5

Sehr geehrter Besorgter Bürger,

ich stimme weitgehend zu. Ich habe oben in meinem Beitrag ergänzt, dass selbstvertändlich auch die Teilnahme an einem illegalen Starßenrennen (auch ohne Unfall) schon die Entziehung der Fahrerlaubnis (nicht nur wie derzeit 1 Monat Fahrverbot) nach sich ziehen sollte.

 

Sehr geehrter Mein Name,

Sie vergessen, dass jeweils zusätzlich ("dadurch", also im kausalen  Zusammenhang genau mit der unübersichtlichen Stelle etc.) eine konkrete Gefährdung eingetreten sein muss. Die Strafbarkeitslücke ist mit dem bisherigen § 315c StGB sogar relativ groß, jedenfalls im Vergleich mit meinem Vorschlag eines abstrakten Gefährdungsdelikts. In den Fällen, in denen bisher (nur) § 29 StVO angewendet wurde, läge nach meinem Vorschlag eine Straftat vor. Im Übrigen: Die Drohung mit 400 Euro Bußgeld und 1 Monat Fahrverbot wie bisher erscheint mir keineswegs geeignet, der Teilnahme an solch einem Rennen wesentliche Gegenmotive entgegenzusetzen. Eine mit der Verurteilung gekoppelte Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB schon.

 

Sehr geehrtes gaestchen,

Ihre Argumentation trifft den bisherigen § 315 c StGB noch eher als meinen Vorschlag. Natürlich ist eine Verurteilung davon abhängig, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung und eine konkrete Gefährdung (= mind. Beinahe-Unfall) bewiesen werden kann. In der bisherigen Nr2 d) muss aber zusätzlich einschränkend an  unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell gefahren worden sein. Mein Vorschlag würde die Beweisproblematik nicht beseitigen, aber verringern.

 

 

 

 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Der Grad der Rücksichtslosigkeit und der Grad der Gefährlichkeit sollte im Straßenverkehrsrecht eine größere Rolle spielen und bei den Sanktionen noch mehr Ausschlag geben.

Wenn jemand zum Beispiel um 02.00 h nachts im freien Feld an einer übersichtlichen Landstraßen-Kreuzung, wenn klar erkennbar weit und breit niemand kommt, lamgsam und vorsichtig über Rot fährt, finde ich das eher weniger gravierend, als manch andere Verkehrsverstöße, welche weniger hart sanktioniert werden. 

Wenn aber jemand so schnell fährt, daß er wahrscheinlich nicht mehr sicher anhalten oder zumindest kontrolliert und beherrscht ausweichen kann, falls auf der Fahrbahn ein Fußgänger oder Radfahrer oder ein sonstiges Hindernis auftaucht, dann zeugt das wohl von einer Gefährdungen billigenden und rücksichtslosen Haltung. 

4

Der Grad der Rücksichtslosigkeit und der Grad der Gefährlichkeit sollte im Straßenverkehrsrecht eine größere Rolle spielen und bei den Sanktionen noch mehr Ausschlag geben.

Wenn man mit solchen Differenzierungen anfängt, gerät man in Teufels Küche! Dann fährt nämlich plötzlich ein geübter Berufsfahrer mit einem sicheren und gutgewarteten Porsche-Cayenne und einem IQ von 120 mit 180 Sachen plötzlich viel weniger "rücksichtslos" als ein ungeübter Fahranfänger mit einem gebrauchten Dacia und Volksschule. Das führt also zu einer mehrfach gestuften Mehrklassengesellschaft und geht damit nicht. Im Strassenverkehr muss man über einen Kamm scheren. Eine Höchstgeschwindigkeit und ein Rotlicht gilt für (unterschiedliche) Cayenne und Dacia einheitlich, genau so wie für Oma und herrn Vettel.

5

Leser schrieb:

Der Grad der Rücksichtslosigkeit und der Grad der Gefährlichkeit sollte im Straßenverkehrsrecht eine größere Rolle spielen und bei den Sanktionen noch mehr Ausschlag geben.

Wenn man mit solchen Differenzierungen anfängt, gerät man in Teufels Küche! Dann fährt nämlich plötzlich ein geübter Berufsfahrer mit einem sicheren und gutgewarteten Porsche-Cayenne und einem IQ von 120 mit 180 Sachen plötzlich viel weniger "rücksichtslos" als ein ungeübter Fahranfänger mit einem gebrauchten Dacia und Volksschule. Das führt also zu einer mehrfach gestuften Mehrklassengesellschaft und geht damit nicht. Im Strassenverkehr muss man über einen Kamm scheren. Eine Höchstgeschwindigkeit und ein Rotlicht gilt für (unterschiedliche) Cayenne und Dacia einheitlich, genau so wie für Oma und herrn Vettel.

Das Über-einen-Kamm-Scheren steht aber mit dem Gesetz nicht in Einklang: "Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt." (§ 17 Abs.3 OWiG).

Der Grad der Gefährdung spielt also nach geltendem Recht sehr wohl eine Rolle.

4

Wenn das ganze ins Strafrecht gezogen wird, gibt es keinen Bußgeldkatalog mit fester Punktzahl mehr, sondern einen Strafrahmen, innerhalb dessen man die Einzelfälle unterscheiden darf und muss.

"So fehlt es an der Strafbarkeit durch das auch unabhängig von Rennen unfallstatistisch häufigste und weitaus schadenträchtigste Verhalten, nämlich das erheblich zu schnelle Fahren."

Dem kann ich -selbst kein Raser- absolut nicht zustimmen. Aus meiner Sicht stellt sich die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen überwiegend  eher als bequemes Abkassieren dar. Real gefährlich sind eigentlich nur die Verstöße junger Fahrer (unter 7 Jahren Fahrpraxis).

Das gefährlichste Fahrmanöver überhaupt ist das Überholen (außer auf BAB). Auf der von mir täglich befahrenen Strecke kann ich nahezu täglich lebensgefährliche Überholmanöver beobachten. Da gibt es aber nicht einmal eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.

So ein Manöver konnte ich auf einer anderen Strecke vor einigen Tagen auch erleben. Da ich Beifahrer war und das Kennzeichen hatte, habe ich per Email Anzeige erstattet. Daraufhin wurde ich mit unmöglich zu beantwortenden Detailfragen überschüttet, woraufhin ich abgewinkt habe. Es wird nur verfolgt, was sich bequem verfolgen lässt. Und genau deshalb werden die leicht zu verfolgenden Geschwindigkeitsverstöße als so gefährlich dargestellt,

 

 

 

5

Sehr geehrter Prof. Müller,

 

ihr Vorschlag für Ziff. d) (die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h, außerorts um 50 km/h überschreitet), würde in der Praxis m.E. kaum Bedeutung erlangen können, da bei einem "Beinaheunfall" die tatsächliche Geschwindigkeit regelmäßig nur über Zeugen festgestellt werden kann. Mehr als "schnell", "sehr schnell" oder ähnliches ist dann meist nicht zu erfahren.

 

Gruß

G.

0

Sehr geehrte/r Herr/Frau Schulze,

Sie schreiben:

"So fehlt es an der Strafbarkeit durch das auch unabhängig von Rennen unfallstatistisch häufigste und weitaus schadenträchtigste Verhalten, nämlich das erheblich zu schnelle Fahren."

Dem kann ich -selbst kein Raser- absolut nicht zustimmen. Aus meiner Sicht stellt sich die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen überwiegend  eher als bequemes Abkassieren dar. Real gefährlich sind eigentlich nur die Verstöße junger Fahrer (unter 7 Jahren Fahrpraxis).

Sie übersehen das Wort "unfallstatistisch", das ich ganz bewusst verwendet habe. In der Unfallstatistik werden Unfallschäden und die möglichen Ursachen für Unfälle erfasst. Dabei gehört zu schnelles Fahren zu den häufigsten Unfallursachen. Zugleich gehört zu schnelles Fahren zu den Unfallursachen, die die schwersten Schäden verursachen. Das muss nicht mit Ihrer persönlichen Annahme im Widerspruch stehen, nachdem das fehlerhafte Überholen noch gefährlicher sei: Überhöhte Geschwindigkeit kommt wahrscheinlich einfach viel häufiger vor und ist allein deshalb häufiger Unfallursache. Zum Verständnis ein grob vereinfachtes fiktives Beispiel: In einem festgelegten Zeitraum führen 1.000.000 Geschwindigkeitsüberschreitungen zu 500 Unfällen mit Personenschäden  (also in 0,05 % der Fälle). 100.000 riskante Überholmanöver im selben Zeitraum führen zu 250 Unfällen mit Personenschäden (also in 0,25 % der Fälle). Nach dieser Betrachtung (Häufigkeit des Unfalls pro Verhalten) wäre Ihre Beobachtung, dass das riskante Überholen gefährlicher sei, zutreffend: fünfmal so häufig würden riskante Überholmanöver zu Unfällen führen. 

Unfallstatistisch sieht es anders aus: Von den 750 Unfällen (wir lassen jetzt einmal alle anderen denkbaren Unfallursachen weg) werden 2/3 von Geschwindigkeitsverstößen und 1/3 von riskanten Überholmanövern verursacht, die Geschwindigkeitsüberschreitung ist dann doppelt so häufig Unfallursache. Die Unfallstatistik als Anknüpfungspunkt wird deshalb herangezogen, weil wir über die tatsächliche Häufigkeit von Verkehrsverstößen wenig bis gar nichts wissen. Und eigene Beobachtungen in Einzelfällen heranzuziehen, das ist sicherlich ein noch weniger zuverlässiger Anknüpfungspunkt als die Unfallstatistik.

In der schon oben verlinkten UDV-Studie finden Sie übrigens viele objektive  Informationen zu Unfallsursachen, -schäden und Sanktionen:

http://udv.de/de/publikationen/forschungsberichte/regelverstosse-im-stra...

 

Sehr geehrter Gast100,

Sie schreiben:

ihr Vorschlag für Ziff. d) (die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h, außerorts um 50 km/h überschreitet), würde in der Praxis m.E. kaum Bedeutung erlangen können, da bei einem "Beinaheunfall" die tatsächliche Geschwindigkeit regelmäßig nur über Zeugen festgestellt werden kann. Mehr als "schnell", "sehr schnell" oder ähnliches ist dann meist nicht zu erfahren.

Wie bislang würde Ziff 2.d) natürlich primär bei Unfällen angewendet. Bei denen lässt sich die Geschwindigkeit meist feststellen. Die Anwendung wäre deshalb immerhin  häufiger als bisher. Mein Vorschlag wendet sich gegen die derzeitige Beschränkung auf "unübersichtliche Stellen" etc. Ihr Einwand ("keine Bedeutung") betrifft die bisherige Regelung stärker als meinen Vorschlag.

 

 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Wenn ich die UDV-Statistik richtig verstehe, entfallen (2007) nur 4.292 Unfälle auf ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, aber 64.759 Fälle auf "nicht angepasste Geschwindigkeit ohne Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit". damit ist die "nicht angepasste Geschwindigkeit (ohne Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit)" die mit Abstand häufigste Unfallursache.  Die Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit läuft gaanz hinten unter ferner liefen (S. 23 f.).

 

Das bedeutet doch, dass nicht der "Raser" der eigentliche Übeltäter ist, der sich nicht an zulässige Höchstgeschwindigkeiten hält, sondern der ungeübte und unsichere Autofahrer, der seine Geschwindigkeit nicht richtig einschätzen kann. Es hilft also gar nichts, gegen böse "Raser" vorzugehen, es hilft nur, entweder (mit Fortbildung, Nachweis von Fahrstunden etc.) einen (viel) bessern Autofahrer heranzubilden oder die Höchstgeschwindigkeit generell auf ein ungefährliches Mass zu beschränken, z. B. 80 km/h.

3

 

„Das ist eine organisierte Form“, sagt der Frankfurter Verkehrssoziologe Alfred Fuhr, der die Szene der illegalen Straßenrennen eine Weile aus der Nähe beobachtete. Was sind das für Menschen, die oft ohne Rücksicht auf Verluste aufs Gas drücken? „Man hat es nicht mit Asozialen zu tun, sondern mit Spezialisten, die eine gewisse Begeisterung haben für Autos und Motoren, aber auch für das Katz- und Maus-Spiel mit der Polizei und den Ordnungskräften“, versucht Fuhr eine Erklärung.

 

http://www.kreiszeitung.de/lokales/bremen/highspeed-stadt-strassenrennen-todesfolge-polizei-fahndet-nach-beiden-rasern-5270435.html

0

Sehr geehrter Leser (#18),

Sie schreiben:

Wenn ich die UDV-Statistik richtig verstehe, entfallen (2007) nur 4.292 Unfälle auf ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, aber 64.759 Fälle auf "nicht angepasste Geschwindigkeit ohne Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit". damit ist die "nicht angepasste Geschwindigkeit (ohne Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit)" die mit Abstand häufigste Unfallursache.  Die Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit läuft gaanz hinten unter ferner liefen (S. 23 f.).

Das bedeutet doch, dass nicht der "Raser" der eigentliche Übeltäter ist, der sich nicht an zulässige Höchstgeschwindigkeiten hält, sondern der ungeübte und unsichere Autofahrer, der seine Geschwindigkeit nicht richtig einschätzen kann.

Sie zitieren die Anteile an der Gesamtunfallzahl. In der Tat ist dabei die Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit eher im unteren Mittelfeld angesiedelt. Ein ganz anderes Bild ergibt sich bei Betrachtung der Unfallfolgen.  Dass der "Raser" nicht der eigentliche Übeltäter sei, kann man nun wirklich nicht behaupten, wenn  fast 5 % der Unfälle, die  die Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit als Ursache haben, tödlich ausgehen, siehe Seite 34 der UDV-Studie. Das ist der mit Abstand höchste Wert und bedeutet, das etwa jeder 25. Verkehrtsote auf die Überscrheitung der zul. Höchstgeschwindigkeit zurückgeführt werden kann! (korrigiert nach Hinweis des Kommentators "Statistiker", danke).

Daher liegt das Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit auch bei den "Kosten pro Unfall" mit ca. 100.000 Euro mit großem Abstand an erster Stelle (S. 42). Ob es sich bei den Fahrern um anfängerhafte oder um erfahrene Raser handelt, wird statistisch allerdings nicht erfasst.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

"Das bedeutet doch, dass nicht der "Raser" der eigentliche Übeltäter ist, der sich nicht an zulässige Höchstgeschwindigkeiten hält, sondern der ungeübte und unsichere Autofahrer, der seine Geschwindigkeit nicht richtig einschätzen kann."

Schuld sind, wie schon so häufig festgestellt wurde, immer die anderen.

"Mein Hund beißt nicht, der ist gut erzogen."

"Klar gibt es Leute, die Probleme mit Alkohol haben, aber ich habe das unter Kontrolle."

"Ladendiebe sind die schlimmste Belastung des ehrlichen Kunden. Ich bezahle zwar auch nicht immer jede Kleinigkeit, wenn der Händler dafür unfaire Preise verlangt, aber richtiges Stehlen ist einfach unter aller Sau."

Wenn jemand zu schnell fährt, aber keinen Unfall baut, ist er ein sportlicher Fahrer. Wenn er aber einen Unfall baut, ist das auf mangelnde Erfahrung oder Sicherheit zurückzuführen, nicht etwa auf die erhöhte Geschwindigkeit. Na klar.

5

Leser schrieb:

Wenn jemand zu schnell fährt, aber keinen Unfall baut, ist er ein sportlicher Fahrer. Wenn er aber einen Unfall baut, ist das auf mangelnde Erfahrung oder Sicherheit zurückzuführen, nicht etwa auf die erhöhte Geschwindigkeit. Na klar.

 

Sie machen sich darüber lustig. Real ist aber, dass erfahrene Fahrer in der Regel wissen, welche Geschwindigkeit sie in welcher Situation beherrschen, unerfahrene (Fahrpraxis unter 7 Jahre) eher nicht. Insoweit ist es in meinen Augen ausgemachter Blödsinn, dass diese beiden Gruppen beim Bußgeldkatalog über einen Kamm geschoren werden. Sie dürften aber nicht gleich behandelt werden, weil sie sich massiv unterscheiden.

2

Schulze schrieb:
Sie machen sich darüber lustig. Real ist aber, dass erfahrene Fahrer in der Regel wissen, welche Geschwindigkeit sie in welcher Situation beherrschen, unerfahrene (Fahrpraxis unter 7 Jahre) eher nicht. Insoweit ist es in meinen Augen ausgemachter Blödsinn, dass diese beiden Gruppen beim Bußgeldkatalog über einen Kamm geschoren werden. Sie dürften aber nicht gleich behandelt werden, weil sie sich massiv unterscheiden.

 

Da muss ich ja mal polemisch gegenfragen:

 

Wird man auch weniger bestraft, wenn man seine Frau regelmäßig verprügelt, weil man dann besser weiß, was sie noch passabel übersteht?

 

Etwas ernster:

 

Die Gefährdung durch den erfahrenen Raser mag geringer sein. Aber durch den talierten Raser auch. Wollen Sie prüfen, ob der begabte Fahrer mit lediglich drei Jahren Fahrerfahrung besser fährt als der "Crash Test Dummy" mit zehn Jahren?

Und wieso soll es überhaupt ein Kriterium für die Bußgeldhöhe sein, ob jemand älter - entschuldigung - "erfahrener" ist? Müssten die nicht gerade verantwortungsvoller handeln?

5

Lieber Herr Prof. Müller,

 

die Tabelle auf Seite 34 des Berichts zeigt nach meinem Verständnis den Anteil der jeweiligen Verletzungsschwere, sofern überhaupt jemand verletzt wurde, nach Art des Fehlverhaltens.

 

Will heißen: Von 4.292 Verunglückten bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sind 4,92% (211) gestorben, weitere 27,73% (1.190) schwer verletzt und die restlichen 67,36% (2.891) leicht verletzt worden. Bei Vorfahrtsverstößen wären die Zahlen 0,42% (276), 13,25% (8.712) und 86,33% (56.766, Rundungsdifferenz von 1), d.h. es sind mehr Menschen durch einen Vorfahrsverstoß gestorben als durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Am meisten Menschen wären wiederum durch die sehr häufig vorkommende nicht angepasste Geschwindigkeit gestorben (nämlich 1,9% von 56.309, also 1.070 Menschen).

Damit bleibt zwar richtig, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in sich extrem überproportional zu Unfällen mit Todesfolge führt, aber nicht zwingend jeder zwanzigste Tote auf dieses Fehlverhalten zurück zu führen ist (bei insgesamt ca. 5.000 Verkehrstoten in 2007 wäre es "nur" jeder 25.).

 

 

 

5

@Schulze:

Die Frage ist, welche Schlüsse man aus Ihren Feststellungen ziehen sollte:

- soll man bei den Erfahrenenen, die nicht aus Unerfahrenheit, sondern trotz ihrer überlegenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu schnell fahren, höhere Bußgelder verhängen? Oder eher von Vorsatz ausgehen statt von Fahrlässigkeit, denn sie könne ja viel besser auf die Beschilderung achten, da sie die motorisch- fahrtechnischen Vorgänge inzwischen routiniert erledigen?

- oder sollen unerfahrene Fahrer schlechter behandelt werden? Warum? Nur wegen der Unerfahrenheit? Abgesehen davon, dass schon nach geltendem Recht (und Praxis) jedenfalls in der Probezeit die unerfahrenen Fahrer neben dem Bußgeld ab Verstößen der Kat. A Aufbauseminare + Probezeitverlängerung kassieren..

5

gaestchen schrieb:

@Schulze:

Die Frage ist, welche Schlüsse man aus Ihren Feststellungen ziehen sollte:

- soll man bei den Erfahrenenen, die nicht aus Unerfahrenheit, sondern trotz ihrer überlegenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu schnell fahren, höhere Bußgelder verhängen? Oder eher von Vorsatz ausgehen statt von Fahrlässigkeit, denn sie könne ja viel besser auf die Beschilderung achten, da sie die motorisch- fahrtechnischen Vorgänge inzwischen routiniert erledigen?

- oder sollen unerfahrene Fahrer schlechter behandelt werden? Warum? Nur wegen der Unerfahrenheit? Abgesehen davon, dass schon nach geltendem Recht (und Praxis) jedenfalls in der Probezeit die unerfahrenen Fahrer neben dem Bußgeld ab Verstößen der Kat. A Aufbauseminare + Probezeitverlängerung kassieren..

 

Sehr einfach. Da Geschwindigkeitsverstöße erfahrener Fahrer wenn nicht ungefährlich, so doch zumindest weniger gefährlich sind, erforderten sie generell, soweit überhaupt geahndet wird, eine geringere Ahndung.

 

M.E. darf der Staat bei der Durchsetzung des Rechts schon Stärke zeigen. Recht wird aber zum Unsinn, wenn es um die Beachtung von Vorschriften (oder Verkehrszeichen) nur um der Beachtung von Vorschriften (oder Verkehrszeichen) willen geht. Da winkt dann der Geßler-Hut...

1

Vor Jahrzehnten habe ich mal in einer Norm gelesen, dass überflüssige Autofahrten verboten seien. Ich meine es war irgendwo im Umweltrecht.

In den letzten Wochen gab es häufig Radiomeldungen, überflüssige Autofahren sollen unterlassen werden, weil die Ozonwerte so hoch waren.

Österreich hat auf der Inntalautobahn zur Luftreinhaltung eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 eingeführt.

Gibt es eigentlich keine anderen Aktivitäten, um seine Leistungsfähigkeit zu messen, als mit einem Auto schnell zu fahren?

Den Vorschlag von Herrn Professor Müller zur Änderung von § 315 c StGB finde ich gut.

Bei einem Sonderparagrafen für Autorennen sehe ich nur viel Arbeit für die Staatsanwaltschaft und wenig Nutzen.

Beim Unfall sind die anderen weg, wie soll bewiesen werden, dass es ein Rennen war? Das sind doch nur wenig Fälle, in denen die Norm angewendet werden könnte.

 

2

Sehr geehrter Horst,

Sie schreiben:

Bei einem Sonderparagrafen für Autorennen sehe ich nur viel Arbeit für die Staatsanwaltschaft und wenig Nutzen.

Beim Unfall sind die anderen weg, wie soll bewiesen werden, dass es ein Rennen war? Das sind doch nur wenig Fälle, in denen die Norm angewendet werden könnte.

Dass eine Straftat auch bewiesen werden muss, ist selbstverständliche Verurteilungsvoraussetzung bei allen Straftaten. Mein Normvorschlag betrifft alle Fälle, in denen bisher § 29 StVO einschlägig war. Ich habe schon oben einen Link gesetzt zu einer relativ aktuellen Entscheidung, die diese Norm betrifft:

http://blog.beck.de/2013/05/04/autorennen-in-dortmundund-4-monate-schonf...

Da konnte man die Teilnahme am illegalen Rennen doch wohl nachweisen, wie in vielen anderen Fällen auch. Die Arbeit für Polizei und Staatsanwaltschaft wird nicht wesenetlich erhöht, wenn nun statt eine Owi eine Straftat zur Debatte steht. Der Aufwand, für eine Straftat zu ermitteln, lässt sich viel eher rechtfertigen als für eine OWi. Ihr Argument: Was (häufig) nicht bewisen werden kann, sollte gleich gar nicht strafbar sein, halte ich für sehr fragwürdig. Dass Beteiligte "weg" sind, gilt auch für Unfallflucht und viele andere Delikte. Und ich sehe nicht, dass die Beweismöglcihkeiten bei Rennfahrten schlechter sind als bei anderen Taten: Bei Rennen innerhalb von Städten (besonders gefährlich) gibt es durchaus auch unbeteiligte Zeugen, die Kennzeichen und andere Fahrzeugdetails aufzeichnen, zum Teil sogar mit ihren Smartphones filmen und damit Beweismittel produzieren.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Horst,

Sie schreiben:

Bei einem Sonderparagrafen für Autorennen sehe ich nur viel Arbeit für die Staatsanwaltschaft und wenig Nutzen.

Beim Unfall sind die anderen weg, wie soll bewiesen werden, dass es ein Rennen war? Das sind doch nur wenig Fälle, in denen die Norm angewendet werden könnte.

Dass eine Straftat auch bewiesen werden muss, ist selbstverständliche Verurteilungsvoraussetzung bei allen Straftaten. Mein Normvorschlag betrifft alle Fälle, in denen bisher § 29 StVO einschlägig war. Ich habe schon oben einen Link gesetzt zu einer relativ aktuellen Entscheidung, die diese Norm betrifft:

http://blog.beck.de/2013/05/04/autorennen-in-dortmundund-4-monate-schonf...

Da konnte man die Teilnahme am illegalen Rennen doch wohl nachweisen, wie in vielen anderen Fällen auch. Die Arbeit für Polizei und Staatsanwaltschaft wird nicht wesenetlich erhöht, wenn nun statt eine Owi eine Straftat zur Debatte steht. Der Aufwand, für eine Straftat zu ermitteln, lässt sich viel eher rechtfertigen als für eine OWi. Ihr Argument: Was (häufig) nicht bewisen werden kann, sollte gleich gar nicht strafbar sein, halte ich für sehr fragwürdig. Dass Beteiligte "weg" sind, gilt auch für Unfallflucht und viele andere Delikte. Und ich sehe nicht, dass die Beweismöglcihkeiten bei Rennfahrten schlechter sind als bei anderen Taten: Bei Rennen innerhalb von Städten (besonders gefährlich) gibt es durchaus auch unbeteiligte Zeugen, die Kennzeichen und andere Fahrzeugdetails aufzeichnen, zum Teil sogar mit ihren Smartphones filmen und damit Beweismittel produzieren.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

 

ich stimme Ihnen zu, dass der Ermittlungsaufwand natürlich kein Kriterium für die Strafbarkeit sein sollte. Nur ist es ja so, dass in diesem Fall zu schnelles Fahren, gefährdendes Überholen u.s.w. schon geahndet wird.

Es käme bei der Strafbarkeit darauf an, mit welcher Gesinnung ich mich ans Steuer setze. Will ich die Strecke von A nach B zurücklegen oder will ich das Ziel B erreichen, bevor C ankommt?

Ich habe mal gehört, Gesinnungsstrafrecht sei in Deutschland unerwünscht.

Ein objektives Beweismittel könnte sein, dass z. B. ein Flyer mit Aufruf zum Rennen oder ein Facebook-Eintrag gefunden wird. Ansonsten, wie soll bewiesen werden, dass hier ein Rennen war? Es käme wirklich auf die Gesinnung an ... oder eben ein Geständnis.

Wenn etwas passiert, dann ist jetzt schon nach dem StGB zu ahnden. Wenn es eine OWi ist, liegt die Verfolgung nach § 47 Abs. 1 im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ist es eine Straftat, muss die ermittelnde Behörde an die StA abgeben, soweit ich weiss. Warum zwei Behörden involvieren?

 

Es bleibt doch die Frage, wenn welche im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit, freien Entfaltung der Persönlichkeit u.s.w. solche Rennen machen wollen, wo schränken sie die Grundrechte der anderen ein, dass ein Verbot ausgesprochen werden muss?

Ich bin davon nur durch die Umweltverschmutzung betroffen und - falls es zu einem Unfall kommen sollte und ich oder andere verletzt werden. Die Betroffenheit ist natürlich auch, wenn ich im Stau hinter einem Unfall stehe.

Wieviel ist uns Freiheit wert?

 

Schöne Grüße

 

Horst

3

Dann muss man unbedingt auch die "nicht angepasste Geschwindigkeit" bestrafen (40% der VU-Toten) und auch die "eingebaute Vorfahrt" mancher grosser Limousinen (Fehlverhalten "Vorfahrt, Vorrang" mit 10% der Toten) und "falsches Überholen" mit 9% der Toten. Auch "Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, An- und Einfahren" führt noch zu fast 8% der Toten, ähnlich wie "Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit". Alles ab in den Knast!

"Alkohol" ist mit (trotz Strafbarkeit immer noch) 12% der Getöteten ja bekanntlich (in sehr nachsichtigen Maßen) schon strafbar. Die Nullpromillegrenze würde uns aber jedes Jahr die Toten eines ganzen Germanwingsabsturzes ersparen...

Die Grenze zwischen OWi und (Kriminal-) Straftat liegt in dem sozial-ethischen Unwerturteil, sowohl den Grad der Gefährdung als auch die Gesinnung betreffend. Ich denke, diese Schwelle wird nicht generell bei erheblich zu schnellem Fahren überschritten. Es gibt zahlreiche Beispiele für Autobahnabschnitte, die sogar dreispurig angelegt und so beschaffen sind, dass sie sich notfalls als Notlandebahn für Großflugzeuge eignen könnten. An diese Abschnitte haben inzwischen die Gemeinden im Rahmen ihrer Bauplanungshoheit so dich mit Wohnhäusern anbauen lassen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit auf 100 oder gar auf 80 reduziert werden musste - wohl aus immissionschutzrechtlichen Gründen. Wer an solchen Abschnitten die Höchstgeschwindigkeit um 50 überschreitet, dem kann m.E. ein sozial-ethischer Unwertvorwurf nicht gemacht werden. 

Auch die Teilnahme an nicht genehmigten Autorennen muss nicht zwingend und generell ein sozialethisch missbilligtes Verhalten darstellen. Nicht völlig undenkbar wären z.B. Autorennen, in denen die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zum Gebot gemacht wird, in denen die "Rennstrecke" nicht fest vorgegeben ist, in denen es gilt, durch die freie Wahl der Strecke Staugefahr und sonstige Verkehrshindernisse oder -beschränkungen richtig einzuschätzen. Dass dies nicht die üblichen und gemeinten Autorennen sind, ist mir schon klar. Aber bei dem Vorschlag des Herrn Professor Müller für die Neuformulierung des 316 StGB würde auch Teilnahme an dieser Art von Autorennen strafbar sein. 

Zur Statistik: Ich bin da sehr skeptisch, ob Statistik eine geeignete Grundlage dafür ist, ein bestimmtes Verhalten mit der sozial-ethischen Missbilligung zu versehen. Nicht angepasste Geschwindigkeit wird m.E. doch immer als Ursache für einen Unfall vermutet, wenn sie nicht durch eine andere Ursache widerlegt wird. Die von Rasern ausgehende Gefahr möchte ich damit aber keineswegs leugnen.  

WR Kolos schrieb:
Nicht angepasste Geschwindigkeit wird m.E. doch immer als Ursache für einen Unfall vermutet, wenn sie nicht durch eine andere Ursache widerlegt wird.

Genauso ist es. Statistiken solcher Art sind eher Glaubenssache als Abbildung von Realität.

0

In der Schweiz ist übrigens seit 2013 die "Raserei" eine Straftat. Mit Mindeststrafe 1 Jahr (Art. 90SVG ) bei Vorsatz und ggf. Einziehung des  des Pkw (Art. 90a SVG).

Dort gibt es auch die putzig klingenden "Strolchenfahrten" (Art. 75 SVG)

0

Stimmt. Und das hat Jan Ullrich jetzt bekanntlich ein Problem:

Der Unterschied ist gravierend, denn nach Schweizer Verkehrsrecht gilt jeder als "Raser", der 60 km/h über dem erlaubten Tempo fährt - auf einer Straße mit Tempo 80 also 140 oder mehr.

http://www.n-tv.de/panorama/Gericht-lehnt-Bewaehrungsdeal-fuer-Ullrich-a...

http://www.welt.de/sport/article144296957/Jan-Ullrich-droht-nach-Crash-F...

0

Sehr geehrter Horst,

Sie schreiben:

Es käme bei der Strafbarkeit darauf an, mit welcher Gesinnung ich mich ans Steuer setze. Will ich die Strecke von A nach B zurücklegen oder will ich das Ziel B erreichen, bevor C ankommt?

Ich habe mal gehört, Gesinnungsstrafrecht sei in Deutschland unerwünscht.

Ein objektives Beweismittel könnte sein, dass z. B. ein Flyer mit Aufruf zum Rennen oder ein Facebook-Eintrag gefunden wird. Ansonsten, wie soll bewiesen werden, dass hier ein Rennen war? Es käme wirklich auf die Gesinnung an ... oder eben ein Geständnis.

Sie verwechseln Vorsatz und Gesinnung. Der Vorsatz (kurz: das Wissen um die Verwirklichung des Tatbestands und mind. billigende Inkaufnahme, dass dieser erfüllt wird) ist Voraussetzung der Strafbarkeit bei den meisten Delikten. Wer weiß, dass er an einem Rennen teilnimmt und auch daran teilnehmen will, der würde vorsätzlich das Delikt begehen, das ich oben beschrieben habe. Der Vorsatz ist auch ohne Facebookeintrag nachweisbar, wenn auch nicht immer ganz leicht. Bei einem Rennen, das auf öffentlichem Straßengrund stattfindet, denke ich, wird es eher weniger mühevoll sein, die Beteiligung festzustellen als etwa beim Unterschied zwischen einem Mordversuch und einer Körperverletzung.

Sie haben recht, dass normalerweise die "Gesinnung", die hinter einer Tat steckt, eher nicht zum Programm des Strafrechts gehört. Dies hat aber Ausnahmen etwa in § 211 StGB (niedere Beweggründe) oder in § 315c StGB (rücksichtslos).

Die Handlungsfreiheit ist schon durch § 29 StVO eingeschränkt. An der Verfassungsgemäßheit dieser Freiheitsbeschränkung bestehen keinerlei Zweifel. Wer trotzdem Rennen fahren will, soll Rennfahrer werden oder bei sich zuhause eine Rennstrecke bauen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Leser,

ich habe den Bremer Fall nicht zum alleinigen Ausgangspunkt dieses Beitrags gemacht und bin auch nicht auf den "Barrikaden", von denen ich deswegen auch nicht wieder herabsteigen muss. Dass illegale Autorennen hochgefährlich sind und in den letzten Monaten für mehrere tödliche Unfälle verantwortlich waren, wird nicht dadurch verändert, dass sich in einem Verdachtsfall in diese Richtung nun eine andere Ursache offenbart.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Kommentar hinzufügen