Einzelrichterentscheidung nun auch beim BGH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.08.2015
Rechtsgebiete: BGHEinzelrichterVergütungs- und Kostenrecht|2391 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss vom 23.4.2015 – I ZB 73/14  - die Konsequenz aus dem durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführten § 1 V GKG gezogen. Bislang ging der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sehe § 66 VI 1 Halbs. 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Da beim BGH die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist, wurde bislang § 66 VI 1 Halbs. 1 GKG vom BGH einschränkend ausgelegt. Zuvor hatte aufgrund der Neuregelung bereits der BFH, Beschluss vom 25.3.2014 – X E 2/14 (NV)  seine bisherige Rechtsprechung geändert. 

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