Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen im Insolvenzplan

von Dr. Philippe Rollin, veröffentlicht am 11.08.2015
Rechtsgebiete: Handels- und GesellschaftsrechtInsolvenzplan2|5551 Aufrufe

Seit Inkrafttreten des ESUG kann in einem Insolvenzplan „jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist“ (§ 225a Abs. 3 InsO). Bestimmte aufsehenerregende Fälle wie die Umwandlung der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in die Suhrkamp Verlag AG mit Sitz in Berlin bilden hier erstes Anschauungsmaterial.

Um die bei vielen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen wie Satzungsänderungen, Kapital- oder Umwandlungsmaßnahmen notwendigen Eintragungen im Handelsregister kommt jedoch auch der Insolvenzplan nicht herum. Diese sind häufig  nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln konstitutiv, so dass ihre Wirksamkeit erst mit Eintragung erfolgt.

In der Entscheidung AG Charlottenburg BeckRS 2015, 03065 ging diese Eintragung schief: Nach Ansicht des Registergerichts enthielt der Insolvenzplan eine gesellschaftsrechtlich nicht zulässige Regelung, und zwar entgegen § 237 Abs. 1 S. 2 AktG eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien ohne entsprechende Zulassung in der Satzung. Das Registergericht nahm mit überzeugenden Gründen ein eigenes Prüfungsrecht im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit und Richtigkeit der Maßnahmen im Insolvenzplan an. Dieses Prüfungsrecht werde insbesondere nicht durch die Prüfungsaufgaben des Insolvenzgerichts in Zusammenhang mit dem Insolvenzplan verdrängt.

Dieses Ergebnis ist unerfreulich, nachdem Insolvenzverwalter oder Insolvenzschuldner den Aufwand getrieben haben, den Insolvenzplan zu entwerfen, beim Insolvenzgericht einzureichen, über ihn abstimmen zu lassen und evtl. noch Rechtsmittel abzuwehren. Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in Insolvenzplänen bedürfen daher sorgfältiger gesellschaftsrechtlicher Prüfung und einer vorherigen Abstimmung mit dem Registergericht.

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2 Kommentare

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D.h. im Zuge der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans wird das dann dafür nicht geprüft? Oder wird das in beiden Instanzenzügen kumulativ geprüft, und nachdem es der BGH im Bestätigungsverfahren für o.k. befunden hat, darf das AG (Registergericht) Charlottenburg das doch wieder anders sehen?

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Der Prüfungsmaßstab des Insolvenzgerichts bei Einreichung (§ 231 InsO) und Bestätigung des Plans (§§ 248 ff. InsO) ist zumindest nicht auf gesellschaftsrechtliche Themen ausgerichtet. Das Gleiche gilt für den Prüfungsmaßstab der insolvenzrechtlichen Instanzgerichte (§§ 251, 253 InsO). So ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein Insolvenzplan zunächst durch den insolvenzrechtlichen Instanzenzug marschiert, um dann vor dem Registergericht zu scheitern. Gegen die Entscheidungen des Registergerichts sind wiederum Rechtsmittel möglich.

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