BAG: Drittbetroffene Fluggesellschaften erhalten keinen Schadensersatz wegen Fluglotsen-Streik

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.08.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtSchadensersatzStreikBAGFluglotsen2|3833 Aufrufe

Das BAG hat in zwei wichtigen Grundsatzentscheidungen zu den Folgen rechtswidriger Streikmaßnahmen Stellung genommen. In beiden Fällen ging es um Schadensersatzansprüche drittbetroffener Unternehmen, insgesamt in einer Höhe von 3,2 Mio Euro. Der erste Fall (BAG Urteil vom 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 -) ereignete sich im Frühjahr 2008. Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) forderte damals den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart - die Flughafen Stuttgart GmbH - zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Vom 3. bis 6. März 2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 % des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der klagenden Fluggesellschaften (Lufthansa, Air Berlin, TUIfly, Germanwings und Ryanair) aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab. Das BAG bestätigt nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz und lehnt einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen ab. Das Recht der Fluggesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen sei gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Fluggesellschaften sei damit nicht verbunden gewesen und sei insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Fluggesellschaften iSd. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS lägen nicht vor.

Im zweiten Fall (BAG Urteil vom 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 -) ging es ebenfalls um Schadensersatzklagen von drei Fluggesellschaften. Im Unterschied zum ersten Fall war es hier allerdings bei bloßen Ankündigung von Streikmaßnahmen durch die GdF für den 4. und 9. August 2011 geblieben. Die Airlines hatten vorgetragen, dass hier ihnen schon durch die Ankündigung ein erheblicher Mehraufwand entstanden sei, weil bereits Flüge abgesagt worden seien und Passagiere umgebucht hätten. Dennoch auch hier: Der Streik richtete sich nicht gegen den Betrieb der Fluggesellschaften. Die Fluggesellschaften gingen auch hier leer aus.

 

Die Urteile haben Bedeutung weit über die konkreten Streitfälle hinaus. Man denke nur an infolge von Streikmaßnahmen geschlossene Kitas, lahmgelegte Bahnverbindungen oder liegengebliebene Zulieferteilen. Hätte das BAG anders entschieden, wäre den Gewerkschaften in all diesen Fällen ein hohes, vielleicht sogar unkalkulierbares Haftungsrisiko aufgebürdet worden. Schadensersatzansprüche drittbetroffener Unternehmen hingen wie ein Damoklesschwert über den streikführenden Gewerkschaften. Was allerdings nicht in Frage gestellt wird: Arbeitgeber, gegen die sich ein rechtswidriger Streik richtet, können Schadensersatzansprüche gegen die streikführende Gewerkschaft geltend machen. „Das ist unstrittig“, sagte BAG-Sprecher Waldemar Reinfelder.

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