OLG Celle zum Teilurteil bei einer Pflichtteilsstufenklage

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 02.09.2015
Rechtsgebiete: StufenklageErbrecht1|3730 Aufrufe

Nach der Rechtsprechung – etwa BGH und OLG Brandenburg – sind bei Stufenklagen auch Teilurteile mit einer Mindestsumme möglich. In der 1. Stufe hat das Gericht gleichzeitig über diesen Mindestbetrag und über die Auskunft zu entscheiden. Der Pflichtteilsberechtigte erhält so relativ schnell einen gewissen Abschlag. Andernfalls kann nach einem mehrjährigen Prozess der gegnerische Alleinerbe nicht mehr über vollstreckbares Vermögen verfügen, wenn er nicht sogar (ins Ausland) abgetaucht ist.

In der Praxis ist es für den Pflichtteilsberechtigten oft sehr schwierig, das Gericht von einem Teilbetrag zu überzeugen:

Das LG Düsseldorf hatte über einen Mindestbetrag und einen Wertermittlungsanspruch in 1. Stufe zu entscheiden. So hatte die Beschenkte vorprozessual einen Mindestwert der Schenkung anerkannt. In der 2. und hier letzten Stufe stellte der Pflichtteilsberechtigte einen unbezifferten Zahlungsantrag. Es würde keine Stufenklage vorliegen, da in der 1. Stufe nicht wie sonst Auskunft verlangt wird (Beschluss vom 08.07.2014, Az. 1 0 297/13).

Das OLG Celle sah nun die Gefahr einander widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen (Urt. v. 23.7.2015 – Az. 2015, 6U 34/15, BeckRS 2015, 13143), also zwischen dem beantragten Mindestbetrag und dem Schlußurteil. Dabei hatte der Alleinerbe vorprozessual Auskünfte vorgelegt, aus denen sich ein gewisser Mindestzahlungsbetrag ergab. Der 6. Zivilsenat sah das Risiko, dass der Notar weitere Verbindlichkeiten ermitteln könnte. Zudem hätte der Alleinerbe vorprozessual nur Auskünfte erteilt, denen kein Geständnis nach § 288 ZPO zu entnehmen sei, unabhängig von einem eventuellen Widerruf (§ 290 ZPO). Dagegen konnte der Senat sich bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch doch zur Titulierung durchringen.

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