Keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des AGH im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.09.2015
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1942 Aufrufe

Nach § 152 I VwGO können Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nur in den dort enumerativ aufgezählten Fällen mit der Beschwerde angefochten werden. Der BGH hat im Beschluss vom 13.7.2015 – AnwZ (B) 1/15 – daraus die zutreffende Konsequenz gezogen, dass, da der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem OVG gleichsteht, im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO  eine Beschwerde gegen die Entscheidung des AGH nicht statthaft ist, weil das Verfahren nach § 80 V VwGO in § 152 I VwGO nicht aufgeführt ist.

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