Lufthansa-Piloten dürfen vorerst weiter streiken

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.09.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtLufthansaStreikArbG Frankfurt4|3921 Aufrufe

Der Versuch der Lufthansa, den angekündigten Ausstand der Piloten in letzter Minute noch auf dem Rechtsweg zu verhindern, ist in erster Instanz vor dem ArbG Frankfurt a.M. gescheitert. Das ArbG wies Medienberichten zufolge den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung gegen die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit heute (8.9.2015) zurück. Damit erweist sich einmal mehr, dass die Hürden auf dem Weg zu einer einstweiligen Unterlassungsverfügung im Arbeitskampfrecht sehr hoch und nur schwer zu überwinden sind. Lufthansa hält die Ausstände für unrechtmäßig, da der Arbeitskampf auch um das "Wings"-Sparkonzept und damit um eine unternehmerische Entscheidung geführt werde. Zudem sieht die Lufthansa durch den Streik das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil es unmöglich sei, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn Ausstände Stück für Stück ausgeweitet würden. Demgegenüber geht das ArbG Frankfurt a.M. nicht von einem rechtswidrigen Streik aus. Insbesondere sei er nicht unverhältnismäßig. Richterin Gesine Brackert machte in der Urteilsbegründung deutlich, dass auch Spartengewerkschaften die vollen Rechte zustünden. Eine gütliche Einigung sollen beide Seiten zuvor abgelehnt haben. Der Lufthansa Konzern kann gegen die Entscheidung des ArbG Frankfurt noch Berufung zum Hessischen LAG einlegen. Ein weiteres Verfahren, bei dem ebenfalls eine einstweilige Verfügung beantragt wird, ist des weiteren vor dem ArbG Köln anhängig. Unabhängig von dieser aktuellen Auseinandersetzung zeichnet noch ein weiterer Rechtsstreit der Kontrahenten ab, bei dem es um viel Geld gehen wird. Lufthansa hat angekündigt, die Piloten-Gewerkschaft Cockpit auf 60 Millionen Euro Schadenersatz zu verklagen. Die Piloten hätten während der ersten Runde im April 2014 nicht rechtmäßig gestreikt, weil damals zumindest der angegriffene Tarifvertrag der Tochtergesellschaft Lufthansa Cargo noch gültig gewesen sei, erklärte der Konzern. Eine entsprechende Klage werde am Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingelegt.

Und einen Tag später ist alles anders: Das Hessische LAG hat den Streik der Piloten am 9. September 2015 in zweiter Instanz untersagt. Die 9. Kammer unter dem Vorsitz des Richters Dr. Michael Horcher ist der Argumentation der Lufthansa gefolgt. Es sei in diesem Einzelfall aufgrund einer Vielzahl von Umständen davon auszugehen, dass über das formelle Streikziel hinaus auch um Mitbestimmung bei dem Wings-Konzept gestreikt werde. Dies sei kein tariflich regelbares Ziel der Gewerkschaft. Damit sei der Streik rechtswidrig. Gegen diese Entscheidung des LAG zur Untersagung des laufenden Streiks kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Das BAG kann nämlich in Eilverfahren nicht angerufen werden.

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4 Kommentare

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Man beruft sich scheinbar darauf, dass mit dem Streik "streikfremde" Ziele verfolgt worden sind. Oh je... Mit dieser Argumentation kann ich grundsätzlich alles torpedieren.

 

Kaum schreien die Arbeitgeberverbände:

 

"Die Lufthansa-Piloten schaden der Volkswirtschaft"

 

dann springen die Richter beim LAG Hessen gleich ohne wahrscheinlich auf die Idee zu kommen, dass dieser Satz genau mit dem Ziel der Einflussnahme auf Gericht verfasst worden ist. Schlimmer wäre es jedoch, wenn sie diese Strategie der Arbeitgeberverbände tatsächlich durchschauen, aber trotzdem darauf reagieren.

 

Das Streikrecht der Arbeitnehmer hat Verfassungsrang. Man kann es nicht einfach mit der vaguen Argumentation der Verfolgung "sachfremder Ziele" einschränken.

 

Problem unserer Prozessordnung, dass es heir gegen die Entscheidungen der LAGs keine Rechtsmittel gibt

 

 

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Gast79 schrieb:

Problem unserer Prozessordnung, dass es heir gegen die Entscheidungen der LAGs keine Rechtsmittel gibt

 

 

Verfassungsbeschwerde geht immer.

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Vielleicht liege ich auch völlig daneben.

Mögliches Problem für die Gewerkschaft:

Wenn Rechtwidrigkeit festgestellt, könnte es bei Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Schadensersatzansprüche geben, vorausgesetzt die subjektive Seite würde bejaht (wohl derzeit in Frage zu stellen, weil die Vorinstanz ides ja anders bewertet hat).

 

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