EuGH: Fahrten im Außendienst sind Arbeitszeit

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.09.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHArbeitszeitAußendienstFahrten|13888 Aufrufe

Der EuGH (Urteil vom 10.9.2015 - C266/14 -) hat ein wichtiges Urteil zum Umfang der vergütungspflichtigen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gefällt. Im Ausgangsfall ging es um das spanische Unternehmen Tyco, das Sicherheitssysteme verkauft. Nach der Schließung regionaler Büros müssen die bei Tyco beschäftigten Techniker täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Kundenstandorten fahren; sie haben also keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort mehr. Die Fahrtzeiten zu den Einsatzorten sind häufig beträchtlich. Den Fahrplan erhalten die Arbeitnehmer jeweils am Vortag des Einsatzes. Dabei rechnet das Unternehmen die täglichen Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an. Die mit der Rechtssache befasste Audiencia Nacional wollte vom EuGH wissen, ob die Zeit, die die Arbeitnehmer für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwenden, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.

Der EuGH bejaht diese Frage. Es würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären. In der Arbeitszeitrichtlinie sei Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Jede Zeitspanne, die keine Arbeitszeit ist, gälte als Ruhezeit. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden, anzunehmen, dass sie während der gesamten Fahrzeit ihre Tätigkeiten ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu den von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden seien das notwendige Mittel, um an den Standorten dieser Kunden technische Leistungen zu erbringen. Andernfalls könnte Tyco geltend machen, dass nur die für die Tätigkeit der Installation und Wartung der Sicherheitssysteme aufgewandte Zeit unter den Begriff „Arbeitszeit“ falle, was zur Folge hätte, dass dieser Begriff verfälscht und das Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt würde. Dass Tyco vor der Schließung der Regionalbüros die Fahrten der Arbeitnehmer zu Beginn und am Ende des Tages zu oder von den Kunden als Arbeitszeit betrachtete, zeige im Übrigen, dass die Aufgabe, ein Fahrzeug von einem Regionalbüro zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zu diesem Büro zu führen, zuvor zu den Aufgaben und zur Tätigkeit dieser Arbeitnehmer gehört habe. Am Wesen dieser Fahrten habe sich aber seit der Schließung der Regionalbüros nichts geändert. Nur der Ausgangspunkt der Fahrten sei geändert worden. Nach Ansicht des Gerichtshofs stehen die Arbeitnehmer während der Fahrzeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung. Während dieser Fahrten unterstünden die Arbeitnehmer nämlich den Anweisungen ihres Arbeitgebers, der die Kundenreihenfolge ändern oder einen Termin streichen oder hinzufügen könnte. Während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lasse, hätten die Arbeitnehmer somit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.

Bezogen auf das deutsche Arbeitsrecht wird man eine Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG konstatieren können. Im Jahre 2009 hat das BAG (22.4.2009, NZA-RR 2010, 231) für einen mit Wartung und Reparatur befassten Kundendienstmitarbeiter entschieden, dass derartige Fahrten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen. Hiervon zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichende Regelungsmodelle (z.B. in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen) müssen nach der EuGH-Entscheidung jetzt allerdings überprüft und ggf. angepasst werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen