Strafzumessung: Der Soldat, der durch Verurteilung seinen Status verliert...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.09.2015
Rechtsgebiete: SoldatStrafrechtVerkehrsrecht|2210 Aufrufe

Strafzumessung ist fehlerträchtiges Terrain. Ein Problem: Inwieweit muss sich die Strafzumessung mit den später drohenden Folgen des Urteils auseinandersetzen? Jedenfalls dann, wenn ein Berufsverlust droht!

 Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte Berufssoldat im Range eines
Hauptbootsmanns. Ein Berufssoldat verliert u.a. dann seine Rechtsstellung,
wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erkannt
ist (§ 48 Satz 1 Nr. 2 SoldatenG). Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung,
die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen
einhergehen können, bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den
zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre
(§ 267 Abs. 3 Satz 1
StPO; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, juris Rn. 3;
vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09, NStZ-RR 2010, 39).

BGH, Beschluss vom 4.8.2015 - 3 StR 265/15

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen