OLG Köln: Google-Maps Kartenausdruck muss in Augenschein genommen werden - dies muss auch ins Urteil

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.09.2015
Rechtsgebiete: OLG KölnStrafrechtVerkehrsrecht|2337 Aufrufe

Erfolgreiche Verfahrensrügen in OWi-Sachen kommen nun wirklich nicht oft vor. Hier hat es einmal geklappt: 

Das angefochtene Urteil ist auf die Verfahrensrüge der Verletzung des §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 261 StPO aufzuheben, dass die der Entscheidung u.a. zugrunde liegenden Ausdrucke aus Google-maps nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

Die Rüge ist vorliegend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend in zulässiger Weise erhoben worden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ihre gegenteilige Auffassung u.a. auf Entscheidungen des Senats stützt, beziehen sich diese ausnahmslos auf Urkunden. Nur insoweit ist aber der Beschwerdeführers gehalten, im Rahmen der Beschwerdebegründung auch auf das Nichtgebrauchmachen von Beweissurrogaten einzugehen. Ausweislich des Sitzungsniederschrift sind die (im Übrigen auch nicht ordnungsgemäß gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenen) Google-map-Ausdrucke in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden. Da sich das Amtsgericht wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit maßgeblich auf die Darstellung in den Ausdrucken bezogen hat, während die Betroffene auch insoweit geschwiegen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht.

OLG Köln, Beschl. v. 7.8.2015 - 1 RBs 250/15

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