Geschichten, die das Leben schreibt - Fortsetzung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.09.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht|2323 Aufrufe

Hier hatte ich über einen unfruchtbaren Mann berichtet, der für seine Freundin Fremdsperma besorgte, worauf sie nach heterologer Insemination ein Mädchen gebar.

Bei seinem  Hausarzt unterschrieb der Mann zuvor einen vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein", in dem handschriftlich vermerkt ist: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". 

Das OLG Suttgart hatte ihn zu Unterhalzszahlungen an das Kind verurteilt.

Der BGH hat diese Entscheiung nunmehtr bestätigt.

Es liege ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, woraus sich ergibt für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht ergibt, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt. Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche. 

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

BGH v.23.09.2015 - XII ZR 99/14

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